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Geschäftswert

Geschäftswertbildende Faktoren bei der Übertragung eines Betriebes.

Bei der Übertragung eines Betriebes ist auch stets auf die geschäftswertbildenden Faktoren oder das „Know How“ beziehungsweise den „Good Will“ abzustellen. Bei der Übertragung von Handelsbetrieben, Wirtschaftsbetrieben und Gewerbebetrieben streiten die Parteien häufig über den Geschäftswert. Dabei ist diese Frage in der finanzgerichtlichen und zivilgerichtlichen Rechtsprechung schon längst entschieden. Hinsichtlich der Übertragung der Vermögenswerte sind auch immaterielle Werte zu berücksichtigen. Hier erstreckt sich die Übertragung auf das gesamte Vermögen. Dazu gehören auch die geschäftswertbildenden Faktoren beziehungsweise das „Know How“ oder der „Good Will“.

Die Grundzüge um den Geschäftswert zu ermitteln hat bereits das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 festgelegt. Danach ist auch der Kundenstamm zu berücksichtigen. Dabei ist auf reale Marktwerte abzustellen und nicht nur auf steuerliche Gesichtspunkte. Entsprechend ist auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

Bewertung immaterieller Güter

Ein Geschäftswert wird immer dann festgestellt, wenn ein bereits existierendes Unternehmen mit dem „guten Namen“, dem Kundenstamm, der Gästeliste sowie des erworbenen Rufes et cetera auf ein übernehmendes Unternehmen übergeht. Neben den materiellen Wirtschaftsgütern wird auch das immaterielle Wirtschaftsgut übertragen und muss bewertet werden. Die Bewertung kann unter anderem auf der Grundlage einer ertragswertorientierten Gesamtbewertung anhand künftiger Erträge erfolgen.

Der Geschäftswert ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen, materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt. Dabei ist der Geschäftswert der Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens und wird durch den Betrieb eines „lebenden Unternehmens“ gewährleistet. Der Übergang eines Geschäftswertes mit den geschäftswertbildenden Faktoren eines Unternehmens ist ebenfalls vom Erwerber mit zu übernehmen. Dies gilt nicht nur im Falle des Verkaufes, sondern sogar schon im Falle einer Verpachtung.

Der Übergang vom Geschäftswert ist nicht nur ein rein tatsächlicher Vorgang, sondern ein Vorgang, der einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auch immaterielle Werte unter Berücksichtigung der geschäftswertbildenden Faktoren (Kundenstamm, Patientenstamm, Gästeliste und so weiter) einen geldwerten Vorteil darstellen. Dafür ist vom Übernehmer eines Betriebes eine Entschädigung an die übertragende Person oder Gesellschaft zu zahlen.

Über den Autor
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt Karlheinz Hösgen
Viktoriastr. 5
53879 Euskirchen


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Kündigungsschutzrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

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