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Gebührenbescheid

Ein Gebührenbescheid der Stadt oder Gemeinde muss als solcher erkennbar sein.

Die Möglichkeit des Rechtsschutzes darf nicht dadurch erschwert werden, dass die Gemeinde und ihre Stadtwerke öffentlich-rechtliche Gebühren und private Entgelte in einer Weise erheben, die die Qualität des Gebührenbescheids als Verwaltungsakt der Gemeinde verschleiert.

Die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (in Karlsruhe), welches sie vermietet hatte, erhielt nach dem Auszug der Mieter ein Schreiben der Stadtwerke GmbH. In diesem wurde sie für die im Vermietungszeitraum angefallenen Kosten der Trinkwasserversorgung sowie der Abfall- und Abwasserversorgung in Anspruch genommen. Sie zahlte die Gebühren für die Abfall- und Abwasserversorgung nicht. Die Stadtwerke drohten deshalb Vollstreckungsmaßnahmen an.

Die Kosten der Abfall- und Abwasserversorgung seien mit einem Gebührenbescheid erhoben worden.

Da die Eigentümerin keinen Widerspruch eingelegt habe, sei der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden und damit vollstreckungsfähig. Die Hauseigentümerin klagte hinsichtlich der von der Stadt angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Verwaltungsgericht und hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Verwaltungsakt nichtig sei, da der Gebührenbescheid die Stadt, als erlassende Behörde nicht erkennen lasse. Ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt liege daher nicht vor.

Die Stadt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der zweite Senat des VGH stimmte dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtsfolge, des Fehlens eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes zu. Allerdings war nach der Auffassung des VGH für die Klägerin nicht erkennbar, dass der Gebührenbescheid für die Abfall- und Abwasserversorgung ein Verwaltungsakt der Stadt war.

Die Stadtwerke seien ein privatrechtliches Unternehmen, das die Bürger mit Wasser, Gas, Strom und Fernwärme versorge.

Hierfür seien sie befugt, als Gegenleistung ein privates Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Abwasser- und Abfallversorgung sei aber eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung gegenüber dem Bürger. Damit liege sie im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde beziehungsweise der Stadt. Die öffentliche Hand kann für die Erbringung dieser Leistung von dem Bürger Gebühren verlangen. Dass die Stadtwerke GmbH von der Stadt mit der Einziehung der Gebühren beauftragt wurde, ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme der öffentlichen Hand gegenüber dem Bürger handelt. Die Stadtwerke handeln insoweit nur im Namen und im Auftrag der Stadt und sind Empfangsberechtigte hinsichtlich eingehender Zahlungen.

Soweit es die Gebühren für die Abfall- und Abwasserversorgung betrifft, besteht das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und dem Bürger. Die Tatsache, dass die Stadt mit einem Gebührenbescheid einen Verwaltungsakt gegenüber dem Bürger erlässt, muss für diesen auch erkennbar sein. Hinsichtlich der Frage ob eine Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kommt es primär auf die äußere Form an. Maßgebend ist, wie der Adressat das Schreiben, bei verständiger Würdigung des Falls, verstehen konnte.

Anhaltspunkte sind hierbei die äußere Form, die Abfassung, die Begründung sowie beispielsweise die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Das der Eigentümerin zugegangene Schreiben lasse den Unterschied zwischen der „privaten" Rechnung und der Tatsache, dass es sich bei den Kosten der Abfall- und Abwasserversorgung um einen Gebührenbescheid handele, nicht entnehmen. Damit war Verwaltungsakt der Stadt der Eigentümerin nicht als solcher erkennbar. Zwar lagen die materiell-rechtlichen beziehungsweise inhaltlichen Voraussetzungen vor, jedoch war der Gebührenbescheid nicht als solcher Erkennbar. Somit war der Verwaltungsakt für den Adressaten nichtig, eine Vollstreckungsgrundlage lag also nicht vor.

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Joachim Cäsar-Preller

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