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Gesellschaftsrecht II

Das Konzept der GmbH stellt eine juristische Person dar, die lediglich mit ihrem Vermögen haftet.

Gesellschafter beteiligen sich an ihr mit einer Kapitaleinlage, die in das Vermögen der Gesellschaft übergeht und erwarten hierfür eine Rendite. Für das Tagesgeschäft und die wirtschaftliche Entwicklung sind in erster Linie Geschäftsführer, bei denen es sich auch um angestellte Personen handeln kann, verantwortlich. Diese müssen keineswegs zugleich Gesellschafter sein. Sie werden von den Gesellschaftern kontrolliert, diese treffen auch die wesentlichen Unternehmensentscheidungen.

Sozusagen als Kontrapunkt dafür, dass bei der GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Mindestkapital festgelegt, welches bei der Gründung gestellt werden muss. Dieses betrug früher DM 50.000 und lautet jetzt auf 25.000 Euro. Hiervon müssen bei Gründung der GmbH zunächst mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden.

Zugleich stellt der Gesetzgeber relativ hohe Anforderungen an die tatsächliche Erbringung des Stammkapitals der GmbH sowie an dessen Erhaltung.

Personenhandelsgesellschaften können durch einfachen, privatrechtlichen Vertrag, der keinem Formerfordernis unterliegt, gegründet werden. Demgegenüber sieht der Gesetzgeber für die GmbH die notarielle Beurkundung des Gründungsaktes sowie die Abfassung des Gesellschaftsvertrages vor. Dies führt wiederum dazu, dass selbst kleinere Änderungen des Gesellschaftsvertrages nach der Gründung der notariellen Beurkundung bedürfen.

Neben der Erbringung des Stammkapitals bei der Gründung der Gesellschaft muss auch die Kapitalerhaltung selbst gesichert sein. Daher wurden vom Gesetzgeber insbesondere Regelungen geschaffen, die Verbote für die Rückzahlung von Kapital an Gesellschafter enthielten und zugleich Erstattungsansprüche der Gesellschaft an Gesellschafter formulierten, falls diesen Regelungen zuwider gehandelt wird. Über Vorschriften in der Insolvenzordnung und zum Teil früher auch im GmbH-Gesetz ergeben sich zudem Ansprüche gegenüber Gesellschaftern auf Erstattung von Zahlungen, die wie Eigenkapital angesehen werden. Man muss sich klarmachen, dass Geschäftsführer und Gesellschafter mit diesen Vorschriften in persönliche Zahlungsverpflichtungen geraten, mit denen sie möglicherweise nie gerechnet haben.

Zu den Grundsätzen der Kapitalerhaltung gehört auch, dass die Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet sind, Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn erkannt wurde, dass 50 Prozent des Stammkapitals verloren sind. Dies dient auf der einen Seite als Warnfunktion. Zahlungen an Gesellschafter können bei einer Verminderung des Stammkapitals zu entsprechenden Rückzahlungsansprüchen führen. Auf der anderen Seite sollen so Kapitalerhöhungen initiiert werden.

Es bestehen vielfältige Haftungsvorschriften für Geschäftsführer, aber auch für Gesellschafter.

Ferner hat sich der Gesetzgeber mit der Frage befasst, was geschehen soll, wenn Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Zahlungen an Dritte oder an Gesellschafter leisten. Hierfür wurde in § 64 GmbH-Gesetz eine Vorschrift für die persönliche Haftung von Geschäftsführern, die entsprechende Zahlungen ohne die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns leisten, ins Leben gerufen.

Hinzu kommen besondere Haftungsvorschriften für Geschäftsführer, insbesondere in Bezug auf die persönliche Haftung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Umsatzsteuer. Abgerundet wird dies durch strafrechtliche Normen für den Fall, dass trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht fristgerecht innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt wird. Daran sieht man, wie weitreichend und teilweise kompliziert die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Erbringung und Erhaltung des Kapitals der Gesellschaft sind. Zugleich treten auch die Risiken der möglichen persönlichen Inanspruchnahme der Geschäftsführer und Gesellschafter hervor.

Dies wurde und wird nach wie vor von vielen, die den Weg in diese Gesellschaftsform suchen, massiv unterschätzt.

Verluste können bei einer GmbH aufgrund ihrer juristischen Einzelpersönlichkeit auf Gesellschafterebene steuerlich nicht direkt geltend gemacht werden. Sie werden in die Zukunft vorgetragen und mit späteren Gewinnen, so es sie gibt, verrechnet. Damit ist die GmbH für Verlustzeiten ein teures Unterfangen. Geschäftsführergehälter müssen gezahlt und lohnversteuert werden und verringern das Kapital der Gesellschaft zusätzlich. Gleichzeitig führen die Zahlungen auf Gesellschafterebene jedoch zu keinen steuermindernden Auswirkungen

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Andreas Stratenwerth

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