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Insolvenz des Geschäftspartners

Was tun bei Insolvenz des Geschäftspartners? Alarmsignale erkennen und Zahlungsausfälle vermeiden.

Schreckensszenario Insolvenz: Die Pleite eines Unternehmens wird nicht selten durch die Insolvenz seiner wichtigsten Geschäftspartner ausgelöst. Typischerweise tritt eine Insolvenz nicht von heute auf morgen ein, sondern sie kündigt sich lange im Vorfeld an. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, für sein Unternehmen ein System der Früherkennung einzurichten, das der Beobachtung von Krisenanzeichen im eigenen Betrieb, aber gerade auch bei Geschäftspartnern dient. Mehrere Arten von Krisenmerkmalen sind dabei festzustellen: betriebswirtschaftliche, rechtliche, personelle und im Verhalten liegende.

Negative betriebswirtschaftliche Entwicklungen lassen sich anhand der Jahresabschlüsse des Unternehmens recht gut feststellen. Die Krise geht regelmäßig einher mit gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. Geschäftsführer wechseln sich ab, altgediente Gesellschafter scheiden aus. Manchem Geschäftsführer ist schon anzusehen, dass er nur als Strohmann/-frau fungiert, ein „echter“ Geschäftsleiter also gar nicht mehr gefunden werden konnte. In einer schweren Krise verlegt manches Unternehmen den Sitz. Das kann auf eine beabsichtigte „Firmenbestattung“ hindeuten.

Für solche rechtlichen Veränderungen ist das Handelsregister oft eine ausgezeichnete Informationsquelle.

Wie kann ein Geschäftsführer professionell reagieren, wenn er Krisenanzeichen ausmacht? Am besten zuerst einmal mit einem persönlichen Gespräch. Er nimmt Kontakt auf mit dem Geschäftspartner, trägt offen vor, was ihm am Herzen liegt und sucht eine Lösung. Verschiedene Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner bieten eine Reihe von Handlungsoptionen:

  • Zahlungsvergleich: Ratenzahlung, wobei stets darauf zu achten ist, dass der Restbetrag sofort fällig wird, wenn eine Rate ausbleibt;

  • (teilweise) Forderungsverzicht. Aber Achtung: Das wirkt sich häufig eher zu Gunsten anderer Gläubiger aus, unbedingt das „Gesamtpaket“ im Auge behalten;

  • Besserungsschein: Weitere Zahlungen, wenn der Geschäftspartner saniert ist;

  • Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung am Unternehmen des Geschäftspartners, hier kommt es auf die Ausgestaltung im Detail an.

Besser als es so weit kommen zu lassen, ist aber allemal die Vorsorge.

Die folgende Auflistung gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Vereinbarungen, die im Grunde in jeden Vertrag, in alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören.

Vorbeugende Sicherungsmöglichkeiten

  • Aussonderungsrechte - zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Eigentumsvorbehalt, Nießbrauch und so weiter;

  • Absonderungsrechte - beispielsweise Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt;

  • Personalsicherheiten - etwa Bürgschaft, Schuldmitübernahme, Garantieerklärung;

  • Aufrechnung.

Am Schluss stehen, wie stets, Compliance und Controlling.

Kommt das Unternehmen der gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung eines Krisen-Frühwarnsystems ordnungsgemäß nach? Handelt es professionell, auch in Krisenzeiten? Wird der Notfallplan beachtet und werden Zahlungsausfälle effektiv minimiert? Wer nicht spontan auf jede Frage mit „ja“ antworten kann, hat akuten Handlungsbedarf.

Über den Autor

Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft
Georgsplatz 9
30159 Hannover


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