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GmbH-Anteile

Die Teilung von GmbH-Anteilen nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).

Das MoMiG hat neben verschiedenen, wichtigen Neuerungen im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH auch bedeutsame Änderungen in Hinblick auf die Teilung der GmbH-Anteile mit sich gebracht. Bis zum Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 war lediglich der Inhaber eines Gesellschaftsanteils imstande, die Teilung dieses Anteils zu bewirken.

Des Weiteren war gemäß § 17 Absatz 6 GmbH-Gesetz in der alten Fassung (GmbHG a.F.) eine Teilung der GmbH-Anteile nur im Zusammenhang mit einem Übertragungsvorgang, also bei Veräußerung oder Vererbung der Anteile, möglich. Mit der Beschränkung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Erwerbsvorgänge und somit Veränderungen im Mitgliederwechsel zu erschweren, um GmbH-Anteile nicht wie Aktien zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden zu lassen.

Nach der neuen Gesetzeslage können GmbH-Anteile allerdings auch separat von einem Erwerbsvorgang, zum Beispiel im Vorgriff auf künftige Verfügungen oder im Zusammenhang mit einer (teilweisen) Verpfändung des Geschäftsanteils, geteilt werden. In der Rechtsanwendung hat sich mittlerweile gezeigt, dass die Teilung der GmbH-Anteile durch die Loslösung vom Übertragungsvorgang wie vom Gesetzgeber beabsichtigt vereinfacht wurde. Allerdings hat die geänderte Gesetzeslage eine neue Problemstellung aufgeworfen:

War nach der alten Rechtslage die Möglichkeit der Teilung der GmbH-Anteile stark eingeschränkt, stand zumindest die Zuständigkeit für den Vollzug der Teilung fest.

Auf Grund der Abhängigkeit der Anteilsteilung von einem Übertragungsvorgang lag die Zuständigkeit für den Vollzug der Teilung zwangsläufig beim veräußernden Anteilsinhaber. Die Teilung der GmbH-Anteile erfolgte im Wege der Realteilung, die Gesellschaft musste allerdings für die Wirksamkeit der Teilung im Außenverhältnis nach § 17 Absatz 1 GmbH a.F. der Teilung zustimmen.

Bei der Neufassung des GmbHG hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 17 GmbHG ersatzlos gestrichen. Das heißt neben der Koppelung der Teilung an einen Veräußerungsvorgang (§ 17 Absatz 6 GmbHG a.F.) ist auch die Zustimmung der Gesellschaft hierzu (§ 17 Absatz 1 GmbHG a.F.) vollständig entfallen. Nicht berücksichtigt hat der Gesetzgeber hierbei, dass mit dem Wegfall des Erfordernisses eines Übertragungsaktes zugleich die logische Zuständigkeit des veräußernden Gesellschafters für den Vollzug der Teilung entfällt.

Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Zuständigkeit bei der Teilung von GmbH-Anteilen neu entbrannt.

Nach der Neufassung des GmbHG sprechen die besseren Argumente dafür, dass die Zuständigkeit für den Teilungsvollzug nicht mehr bei dem Anteilseigner, sondern bei der Gesellschafterversammlung liegt. Mit dem Wegfall des § 17 Absatz 6 GmbH a.F enthält lediglich die Vorschrift des § 46 Nummer 4 GmbHG n.F.(Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Teilung eines Anteils) eine Regelung zur Anteilsteilung. Hieraus zieht die überwiegende Auffassung den Schluss, dass (bereits) der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Teilung der GmbH-Anteile zugleich den Vollzug der Teilung bewirkt.

Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Fragestellung ist derzeit nicht in Sicht. Für künftige Teilungsvorgänge sollte daher vorsorglich ein Gesellschafterbeschluss zur Teilung herbeigeführt werden. Bei der Neugründung einer Gesellschaft empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für die Teilung der GmbH-Anteile in die Satzung aufzunehmen.

Auf diesem Weg kann ungeachtet der Entwicklung in der Rechtsprechung eine Regelung getroffen werden, welche die Interessen sämtlicher Gesellschafter berücksichtigt und somit unnötigen Streit vermeidet. In diesem Zusammenhang sollte jedoch dem Interesse der Gesellschafter an einem Schutz vor dem Eintritt unerwünschter Außenstehender in die Gesellschaft hinreichend Rechnung getragen werden.

Über den Autor

Dr. Stilz Behrens & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

Munzinger Straße 1
79111 Freiburg


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