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Irreführende Werbung

Schranken zulässiger Werbung: Jede Werbeaussage muss wahr und klar sein.

Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten und damit die angesprochenen Personen irreführen und sei es auch nur, dass die Werbeaussage von diesen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim angesprochenen Personenkreis erweckt. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig.

Aber nicht jede unwahre Angabe oder jedes Unterlassen hat auch die Unzulässigkeit zur Folge.

Unzulässig ist nur die Werbeaussage, die geeignet ist, die angesprochenen Personen unlauter zu beeinflussen und dadurch auch Mitbewerber zu schädigen. Wie eine konkret angesprochene Person eine Werbeaussage versteht, ist unmaßgeblich. Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden einer angesprochenen Person oder Personengruppe an, sondern auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Werbeaussage sich auf Tatsachen, nicht auf Wertungen bezieht. Maßgeblich sind die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung wie Vorteile, Verfügbarkeit, Risiken, Ort oder Zeitpunkt der Herstellung – das heißt geographische oder betriebliche Herkunft – und Verwendungsmöglichkeiten.

Aus der Fülle der irreführenden beziehungsweise unlauteren Werbeaussagen ragen die folgenden Beispiele besonders heraus:

  • Unzulässig ist es, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils vorzutäuschen, zum Beispiel mit angeblichem Räumungs- oder Scheinsonderverkauf und der unwahren Angabe zu werben, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.

  • Beliebt ist es, einen rot durchgestrichenen und einen aktuellen Preis auszuweisen, wobei der aktuelle Preis besonders günstig erscheinen soll, obwohl er dem „Normalpreis“ vor dem rot durchgestrichenen angeblich heraufgesetzten Preis entspricht.

  • Unlauter sind auch Lockvogelangebote, mit denen einzelne Produkte besonders preisgünstig angeboten und beworben werden, damit der Verbraucher überhaupt in das entsprechende Geschäftslokal hineingeht. Dabei wird häufig über die tatsächlich vorhandene Menge des als günstig angepriesenen Produktes getäuscht und vorgegaukelt, dass die Preiskalkulation hierfür beispielhaft für das gesamte Sortiment ist, während in Wirklichkeit die übrigen Artikel normal kalkuliert und nicht preisgünstiger als anderswo sind.

  • Ebenfalls beliebt ist es in der Werbung über eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Ware zu täuschen. Hierhin gehört die unter dem Stichwort Marken-/Produktpiraterie bekannt gewordene Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die einen Mitbewerber in der Absicht nachahmt, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

  • Eine weitere Fallgruppe der irreführenden Werbung stellen die so genannten „Gewinnspiele“ dar, mit denen der unzutreffende Eindrucks erweckt wird, man habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen. Tatsächlich aber gibt es einen solchen Preis oder Vorteil nicht oder er hängt jedenfalls von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten ab. Hierhin gehört auch das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn die in Aussicht gestellten Preise in Wirklichkeit nicht vergeben werden.

  • Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, ist ebenfalls irreführend. Der Eindruck eines Privatangebots kann ein Umstand sein, der für den Kaufentschluss wesentlich ist, so dass er allein hierdurch wettbewerbsrechtlich relevant wird. Gerade im Zusammenhang mit Internetverkaufsplattformen wie Ebay wird oft bewusst verschleiert, dass der Anbieter wegen des Umfangs seiner Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, das aber in seinem Angebot nicht deutlich macht.

  • Irreführend und unlauter ist es, über die Ergebnisse von (angeblichen) objektiven Testergebnissen, zum Beispiel mit „GS“ (Geprüfte Sicherheit), „TÜV-geprüft“ zu werben, ohne dass diese Prüfungen oder Tests tatsächlich durchgeführt wurden. Es ist aber auch unzulässig, Phantasiesiegel zu verwenden, insbesondere auch wenn „Gütesiegel“ durch Siegelanbieter verwendet werden, die nicht als neutrale Stelle angesehen werden können oder den Gütesiegeln keine objektiven Prüfkriterien zugrunde gelegt worden sind.

Dem Verbraucher nützen die gesetzlichen Vorschriften bei Verstößen allerdings nur wenig.

Selbstständige Ansprüche können sie nämlich aus dem Wettbewerbsgesetz nicht ableiten. Liegt eine irreführende, geschäftliche Handlung vor, können nur die betroffenen Mitbewerber und rechtsfähige Verbände (Verbraucher- und Wettbewerbszentralen) den unlauter werbenden Unternehmer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen. Es besteht zudem ein Recht auf Schadensersatz sowie auf Gewinnabschöpfung.

Über den Autor

RA Dr. Heinrich Schaefer-Drinhausen


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