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UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt kein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung.

Es soll sicherstellen, dass der tägliche Kampf um den Kunden mit fairen Mitteln erfolgt. Damit ergänzt das UWG die Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums, insbesondere das Patentgesetz, das Markengesetz und das Urheberrechtsgesetz. Zwar ist auch nach den Regelungen des UWG die Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig. Das wettbewerbsrechtliche Verbot knüpft aber nicht an die Nachbildung an sich, sondern daran, dass die Herstellung des Produkts durch unlautere Maßnahmen ermöglicht wurde, das Angebot in unlauterer Weise über den Hersteller täuscht oder der gute Ruf des Wettbewerbers ausgenutzt wird.

Daneben enthält das UWG ein klares Verbot der irreführenden Werbung.

Im Interesse des Schutzes des Verbraucher und der Wettbewerber soll sichergestellt werden, dass die beworbenen Waren oder Leistungen tatsächlich sämtliche Eigenschaften aufweisen, die aufgrund der Werbeaussagen erwartet werden. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, unterliegt aber engen Voraussetzungen. So ist es insbesondere erforderlich, objektiv nachprüfbare Eigenschaften zu vergleichen und nicht lediglich subjektive Einschätzungen wie zum Beispiel den Geschmack eines Getränkes oder eines Fast Food Produkts („schmeckt besser als“).

Enge Voraussetzungen gelten dank dem UWG auch für Maßnahmen zur Verkaufsförderung (etwa für Gewinnspiele) und der Kundengewinnung (beispielsweise Post-, Telefon- und Email-Werbung). Die in einem gesonderten Katalog genannten Wettbewerbshandlungen (so genannte „schwarze Liste“) sind in jedem Falle unzulässig. Zu diesem Katalog zählt insbesondere das Verbot, eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“ zu bewerben, wenn dennoch Kosten dafür getragen werden müssen. Unter dieses Verbot fällt auch die Übermittlung von Werbematerial mit einer Zahlungsaufforderung, wenn der Eindruck erweckt wird, die beworbene Ware sei bereits bestellt worden.

Wettbewerbsverstöße gemäß dem UWG lösen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus.

In der Praxis besonders wichtig sind Unterlassungsansprüche, weil diese insbesondere auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden können. Dies setzt vor allem voraus, dass der Verfügungsantrag möglichst bald (in der Regel maximal vier Wochen) nach erster Kenntnis des Verstoßes gestellt wird. Unzulässige Werbeaussagen oder Produktnachbildungen können so unverzüglich gestoppt werden. In jedem Fall sollte die Hilfe spezialisierter Anwälte in Anspruch genommen werden, wenn es gilt, Wettbewerbshandlungen der Konkurrenz zu überprüfen oder geltend gemachte Ansprüche abzuwehren.

Über den Autor

RA Christian Musiol


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