Immobilienkauf
Eva-Maria Backmeister
Der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses ist für die meisten Menschen eine einmalige Angelegenheit.
Nicht nur finanziell, sondern auch hinsichtlich der vielfältigen, rechtlichen Fragen handelt es sich daher um eine „Große Unbekannte“. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgesehen, den Bürger beim Kauf einer Immobilie vor Nachteilen zu schützen. Dazu gehört auch, dass derartige Verträge dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung bedürfen.
Dies bedeutet zunächst, dass der Bürger zu einem Notar oder einer Notarin muss und hierdurch nicht unerhebliche Kosten entstehen. Diese stehen aber im Verhältnis zum Kaufpreis der Immobilie und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz abgerechnet. Sie sind also gleichbleibend bei jedem bundesdeutschen Notar. Zum Beispiel betragen die Kosten für die Protokollierung eines Kaufvertrages einer Immobilie zum Kaufpreis von 300.000 Euro nach dem oben erwähnten Gerichts- und Notarkostengesetz netto 1.270 Euro.
Für diese Gebühren formuliert und protokolliert der Notar den Kaufvertrag und wickelt diesen ab.
Das heißt, die gesetzlichen Erfordernisse werden vollständig beachtet, damit der Käufer auch Eigentümer werden kann. Der Kaufvertrag wird beispielsweise an die zuständigen, behördlichen Stellen weitergeleitet, unter anderem das Grundbuchamt aber auch an das Finanzamt.
Weiterhin überwacht ein Notar beziehungsweise eine Notarin, die Zahlung des Kaufpreises und sorgt daher für einen problemlosen Ablauf. Der Kaufpreis für eine Immobilie oder ein Teil des Kaufpreises wird regelmäßig über ein Bankdarlehen finanziert. Hierzu ist wiederum erforderlich, dass eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird, damit die Bank ein solches Darlehn gewährt.
Die Darlehensverträge sind formlos mit der jeweiligen darlehensgebenden Bank zu schließen.
Nur die grundbuchrechtliche Absicherung, also die Bestellung der Grundschuld, bedarf wiederum der notariellen Beurkundung. Hintergrund ist auch in diesem Falle der Schutz desjenigen, der die Grundschuld benötigt, da mit der Bestellung einer Grundschuld erhebliche, finanzielle Risiken verbunden sind. Über diese kann der Notar Auskunft erteilen.
Die darlehensgebende Bank überweist den Kaufpreis an den Verkäufer meistens erst, wenn die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, also für die Bank eine ausreichende Sicherheit vorliegt. Der Notar ist daher auch mit der Aufgabe betraut, diese Tätigkeit durchzuführen und die darlehensgebende Bank über die Eintragung der Grundschuld zu informieren. Somit stellt ein Notar auch sicher, dass der Kaufpreis bezahlt und die entsprechenden Verträge reibungslos abgewickelt werden.
Es ist deshalb nicht nur regelmäßig zu empfehlen, sondern wie dargelegt, erforderlich, einen Notar aufzusuchen, wenn der Wunsch besteht eine Immobilie zu erwerben.
Über die Autorin
Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister
Louisenstr. 53-57
61348
Bad Homburg
Zum Profil
Weitere Artikel der Autorin (4)
-
Familienrecht
Rechtsanwältin und Notarin Eva-Maria Backmeister
Die Zugewinngemeinschaft für Ehepaare.
Weiterlesen
-
Familienrecht
Rechtsanwältin und Notarin Eva-Maria Backmeister
Eine Zugewinngemeinschaft oder ein Güterstand wird nicht nur durch Scheidung beendet, sondern beispielsweise auch, wenn ein Ehegatte stirbt.
Weiterlesen
-
Erbrecht
Rechtsanwältin und Notarin Eva-Maria Backmeister
Ein Testament brauchen Sie immer dann, wenn das gesetzliche Erbrecht nicht dazu führt, dass die gewollte Erbfolge nach dem Ableben eintritt.
Weiterlesen
-
Familienrecht
Rechtsanwältin und Notarin Eva-Maria Backmeister
Die Zugewinngemeinschaft ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Güterstand der Ehe. Bei ihrem Ende erfolgt der Zugewinnausgleich.
Weiterlesen
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
Immobilienkauf in der Schweiz - für Ausländer gelten Einschränkungen.
Weiterlesen
-
Aufweichung des Schriftformerfordernisses des § 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)?
Weiterlesen
-
Der Traum vom Eigenheim - Tipps, damit Ihr schöner Traum nicht zum Alptraum wird.
Weiterlesen
-
Anspruch auf Heizen durch die Heizungsanlage einer benachbarten Doppelhaushälfte?
Weiterlesen
-
Die meisten Privatleute betrachten das Eigenheim aus zwei Gründen als hervorragende Geldanlage:
Weiterlesen
-
Ist auf der Erwerberseite ein ausländischer Staatsangehöriger beteiligt, so ist zu klären, welches Güterrecht für ihn maßgebend ist.
Weiterlesen
-
Wer dem Begriff Auflassungsvormerkung zum ersten Mal begegnet, wird ihn sicher als wahres Wortungetüm empfinden. Aber: Die Auflassungsvormerkung hat ihren festen Platz in Verträgen, mit denen eine Immobilie erworben werden soll. Sie sichert die interessengerechte Abwicklung des Geschäfts. Der Begriff übernimmt die Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort wird für die - vertragliche - Einigung über den Eigentumswechsel an einer Immobilie die Bezeichnung Auflassung definiert.
Weiterlesen
-
Wohl jeder hat schon einmal vom Nießbrauch gehört – aber was genau ist darunter zu verstehen?
Weiterlesen
-
Das Schreckgespenst eines jeden Eigentümers sind Altlasten, denn hinter diesem simplen Begriff steht das Risiko, dass der Boden verseucht sein könnte.
Weiterlesen
-
(Einfaches) Senken der Kosten beim Hauskauf.
Weiterlesen
-
Immobilien als Altersvorsorge - die Eigentumswohnung als Alternative zum Haus.
Weiterlesen
-
Immobilienerwerb aus der Zwangsversteigerung - Chancen und Risiken.
Weiterlesen
-
Eine Aufklärungspflicht gibt es in vielen Bereichen und Situationen, so auch beim Immobilienverkauf.
Weiterlesen
-
Bieten bei einer Zwangsversteigerung: Welche Sicherheiten müssen erbracht werden?
Weiterlesen
-
Die Reiseziele der Deutschen ändern sich, nicht jedoch der Wunsch im Ausland ein kleines Ferienhäuschen zu haben.
Weiterlesen
-
Wie lange bleibe ich als potentieller Käufer durch die Bindungsfrist an mein Angebot gebunden?
Weiterlesen
-
MaBV-Bürgschaft und Gewährleistungsansprüche
Weiterlesen
-
Nicht jeder darf im Verzeichnis aller Grundstücke (Grundbuch) alle beliebigen Daten einsehen.
Weiterlesen
-
Kauf neu errichteter Häuser und renovierter Altbauten: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag.
Weiterlesen
-
Sind dem Verkäufer Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht.
Weiterlesen
-
Ist eine Fristsetzung vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag bei Immobilien notwendig?
Weiterlesen
-
-
Alles Ballermann oder was? - Warum die Deutschen die „Zeche“ der Immobilienblase in Spanien zu zahlen haben.
Weiterlesen