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Ehekrise: Wer zieht aus der gemeinsamen Immobilie aus?

Sind Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sollten Sie vorsichtig sein, bei der Trennung vorschnell auszuziehen.

Sie laufen nämlich Gefahr nicht mehr ohne weiteres zurückkehren zu können, obwohl Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind. Dies liegt daran,  dass Ihre Eigentumswohnung oder das Haus insgesamt zur Ehewohnung wird, die sich Ihr Ehegatte nach der Trennung vom Familiengericht zur alleinigen Nutzung, insbesondere auch mit den Kindern, zuweisen lassen kann. Dann dürfen Sie das Haus nicht mehr betreten ohne Zustimmung Ihres Ehepartners. Es kann auch sehr lange dauern bis es zur rechtskräftigen Scheidung kommt, erst dann  entsteht wieder eine neue Rechtslage und Sie können wieder die Nutzung mit beanspruchen.

Nutzungsentschädigung berechnen

Sie können jedoch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Diese berechnet sich nach der fiktiven Miete abzüglich der Kosten für die Immobilie. Zahlt der ausgezogene Ehegatte das Darlehen für die Immobilie ab, dann verbleibt in der Regel noch ein einklagbarer Betrag. Anders sieht es oft aus, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte das Darlehen und evtl. noch das Hausgeld bei einer Eigentumswohnung bedient. Dann bleibt oft für eine Nutzungsentschädigung nichts mehr übrig. Der Prozess auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wird auch oft deshalb langwierig und unwirtschaftlich, weil Streit über die Höhe der fiktiven Miete entsteht. Ab einer längeren Trennung ist die ortsübliche Vergleichsmiete maßgeblich, die aber nicht immer einfach mit dem Mietspiegel feststellbar ist. Dann muss das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, das teuer wird. Der Antragsteller muss für diese Kosten in Vorleistung treten.

Schnelle Scheidung oder Trennungsvereinbarung 

Die streitige Situation kann oft sehr lange dauern, wenn die Scheidung sich verzögert, weil sog. Scheidungsfolgesachen erst entschieden werden müssen, wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Auch der Versorgungsausgleich  kann den Scheidungsausspruch sehr lange hinauszögern. Sie sollten daher bevor Sie aus der gemeinsamen Immobilie ausziehen, eine Trennungsvereinbarung schließen, 

in der die Nutzung der Immobilie, d.h. die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis oder über die Scheidung hinaus, einschließlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geregelt ist.

Möchten Sie die Immobilie verkaufen, Ihr Ehegatte jedoch nicht, kann es im schlimmsten Fall zu einer Teilungsversteigerung nach der Scheidung kommen. Daher sollte mit einer Trennungsvereinbarung  auch diesbezüglich eine Einigung herbeigeführt werden.

Ausziehen oder nicht? Ein halber Auszug schützt Sie nicht 

Lassen Sie es auch nicht zu einer unklaren Situation bezüglich Ihres Auszuges aus dem Haus kommen, weil Sie vielleicht eine neue Partnerin oder neuen Partner haben, bei der/dem Sie sich oft aufhalten,  immer wieder in Ihre Immobilie zurückkommen, um persönliche Sachen zu holen oder kürzere Phasen, sich dort aufhalten möchten. Ihr Ehegatte muss dies nicht unbedingt hinnehmen und kann einen Wohnungszuweisungsantrag beim Familiengericht einreichen. Wenn die Immobilie nicht mehr Ihr Lebensmittelpunkt ist und Sie Teile Ihrer persönlichen Sachen immer wieder mitnehmen, kann es passieren, dass Sie Ihr Wohnrecht verlieren, obwohl Sie immer wieder (un-) regelmäßig zurückkehren  und die endgültige Trennung für Sie keineswegs klar ist.


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Über den Autor

Cornelia Werner-Schneider
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden


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