Arzthaftung
Das Einmaleins der Arzthaftung.
Ein unerwünschtes Ergebnis nach einer Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus ist nicht gleichbedeutend mit einem ärztlichen Fehler. Der noch immer verwendete Begriff des ärztlichen Kunstfehlers sieht einen ärztlichen Behandlungsfehler nur dann vor, wenn der Arzt gegen geltende Standards verstößt und hieraus ein Schaden für den Patienten entsteht, der auf eben dieses Fehlverhalten zurück zu führen ist. Das zu unterscheiden ist für den Laien nicht leicht und erfordert bei der Überprüfung der Frage ob eine Arzthaftung in Betracht kommt große Sachkompetenz.
Unterschieden wird zwischen dem Behandlungs- und dem Aufklärungsfehler. Bei letzterem geht es um die Rechtmäßigkeit ärztlichen Handelns. Jeder Patient hat das Recht selbst zu entscheiden, ob er eine bestimmte, ärztliche Behandlung wünscht oder nicht. Um eine Entscheidung treffen zu können, benötigt er verschiedene Informationen: die Art seiner Erkrankung, die Chancen und Risiken einer Operation, mögliche Alternativen und die Risiken beim Nicht-Operieren. Klärt der Arzt nicht ordnungsgemäß auf, kann hieraus im Rahmen der Arzthaftung ein Anspruch des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entstehen. Dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, muss der Arzt beweisen.
Von einem Behandlungsfehler spricht der Jurist, wenn der Arzt gegen ärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Dieses können Fehler bei der Vornahme einer Operation sein, bei der Vergabe von Medikamenten oder bei falschen Hinweisen, wie man sich beispielsweise nach einem Sprunggelenksbruch zu verhalten hat. Wenn nicht gerade ein Verstoß offensichtlich ist, wie nach dem Operieren des falschen Beines, dann wird genau untersucht werden müssen, was der Arzt falsch gemacht hat und dementsprechend eine Arzthaftung vorliegt. Hierzu ist medizinischer Sachverstand unerlässlich.
Es gibt zudem Leitlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaften, die zur Überprüfung des Behandlungsgeschehens neben der Auswertung medizinischer Literatur dienlich sein können. Wenn der Fehler des Arztes schlechterdings nicht mehr nachzuvollziehen ist, liegt sogar ein grober Behandlungsfehler vor. Ein Gericht klärt diese Fragen stets unter Zuhilfenahme eines vom Gericht zu bestellenden Gutachters.
Ein Fehler im ärztlichen Handeln kann auch dann vorliegen, wenn er eine Erkrankung zwar erkennt, diese aber nicht weiter untersucht. Sieht er zum Beispiel auf einem Röntgenbild etwas Auffälliges, geht diesem aber nicht mit weiteren Untersuchungen nach, handelt es sich um einen Kunstfehler. Davon muss aber der so genannte Diagnoseirrtum abgegrenzt werden. Hierbei sind die Gerichte sehr großzügig zugunsten des Arztes. Dieses findet seinen Sinn darin, dass der menschliche Körper nicht wie eine Maschine reagiert, sondern höchst individuell. Daher wird dem Arzt auch zugestanden, dass er sich bei einer Diagnose irren darf. Als Fehler stellt es sich aber wiederum dann dar, wenn diese Diagnose fundamental gegen medizinische Erkenntnisse verstößt.
Wenn ein Patient den Verdacht hat, Opfer einer ärztlichen Falschbehandlung geworden zu sein, sollte er sich rechtlich beraten lassen.
Dieses auch vor dem Hintergrund, dass ärztliche Behandlungsfehler oftmals mit langjährigen oder gar lebenslangen Beeinträchtigungen einhergehen, die Ansprüche aber verjähren. Ein auf das Medizinrecht spezialisierter Anwalt wird für den Patienten die Krankenunterlagen anfordern und auswerten. Er wird klären können, ob die Krankenkasse ihn unterstützen kann. Gerade bei der Arzthaftung kommt es neben den oben genannten Unterscheidungen auf Fragen der Beweisbarkeit an. Dazu haben die Gerichte speziell im Arzthaftungsrecht ein ausgeklügeltes System an Beweislastverteilungen entwickelt. Daher ist es wichtig, sich fachkundig beraten zu lassen.
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