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Behandlungsfehler

Hat ein Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhoben, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.

Das gilt auch, wenn er es schuldhaft unterlässt, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben oder zu sichern. Im Einzelfall greift bereits dadurch eine Beweislastumkehr wegen einem „groben Behandlungsfehler“. Dem Patienten kann eine Beweislastumkehr im Fall einer fehlerhaften Befunderhebung auch beim Vorliegen von einem „einfachen Behandlungsfehler“ zugute kommen, wenn der Arzt

  1. es unterlässt, gebotene oder dringend gebotene Befunde zu erheben oder zu sichern;

  2. sich bei Durchführung der versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (von mindestens 50 Prozent) ein so deutlicher und gravierender Grund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen musste.

Davon zu unterscheiden ist aber, wenn dem Arzt ein - nicht fundamentaler - Diagnoseirrtum unterläuft und er deshalb folgerichtig bestimmte Befunde nicht erhebt. Dann kann ihm die aufgrund der unrichtigen Diagnose unterlassene Befunderhebung nicht zur Last gelegt werden. Wenn der Arzt aus medizinischer Sicht weitere Befunde hätte erheben müssen, um den immerhin bestehenden Verdacht einer schwerwiegenderen Erkrankung entweder zu erhärten oder auszuräumen, liegt allerdings ein Behandlungsfehler vor. In einem solchen Fall darf er sich nicht darauf beschränken, lediglich die vorliegenden Befunde auszuwerten.

Diagnoseirrtümer, die lediglich auf die Fehlinterpretation erhobener Befunde zurück zu führen sind, werden von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet.

Im Bereich der Diagnose liegt ein (einfacher) Behandlungsfehler nur dann vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen oder der Arzt eindeutige Symptome nicht erkennt oder falsch deutet. Ist die Interpretation eines Befundes darüber hinaus als „unverständlich“ oder sogar als „gänzlich unverständlich“ zu werten, rechtfertigt erst dies die Annahme von einem groben Behandlungsfehler. Ein solcher „fundamentaler Diagnoseirrtum“ führt dann allerdings zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem hierdurch eingetretenen Schaden beim Patienten.

Wenn der Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt, liegt zunächst nur ein einfacher Behandlungsfehler (vorwerfbarer Diagnoseirrtum) vor. Eine Beweislastumkehr wegen unterlassener Befunderhebung greift jedoch dann ein, wenn es der Arzt unterlässt, den Patienten bei bekannten Risikofaktoren zur weiteren Abklärung und Ausschließung einer differenzial-diagnostisch in Betracht kommenden Erkrankung in eine Klinik einzuweisen. Der Vorwurf liegt in einem solchen Fall nicht beim Diagnoseirrtum, sondern bei der Unterlassung einer weiteren Klärung für eine sich aufdrängende Differentialdiagnose.

Dokumentationsversäumnisse begründen für sich keinen Behandlungsfehler.

Sie führen aber zu der Vermutung, dass eine aus medizinischen Gründen dokumentationspflichtige, jedoch nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde. Ist ein eigentlich dokumentationspflichtiger Umstand nicht dokumentiert, spricht das für die Aussage des Patienten wenn er den Vorgang glaubhaft schildert.

Liegen widersprüchliche Indizien darüber vor, ob ein dokumentationspflichtiger Sachverhalt gegeben war, führt dies aber nicht ohne weiteres zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. Dies gilt etwa dann, wenn ein vom Behandler diktierter Arztbrief von einem anderen, nicht mit dem Patienten befassten Arzt unterschrieben und dabei möglicherweise infolge eines Schreibfehlers „eine Rötung“ anstatt „keine Rötung“ angegeben wird. Eine Beweislastumkehr lässt sich aus einem solchen Versehen nicht ableiten.

Kommt es zu einem Primärschaden, muss der Arzt die Vermutung ihm sei ein Behandlungsfehler unterlaufen widerlegen.

Das gilt, wenn feststeht, dass die Schädigung des Patienten aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren von der Behandlungsseite voll beherrscht, beziehungsweise ausgeschlossen werden können und müssen. Grundsätzlich trifft den Arzt die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und in der postoperativen Aufwachphase. Das Gleiche gilt für die Einhaltung der Regeln zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden.

An diesen Nachweis sind allerdings nur maßvolle, den Klinikalltag berücksichtigende Anforderungen zu stellen. Dass die zur Lagerung des Patienten befragten Zeugen Monate oder Jahre später nicht mehr jedes Detail der getroffenen Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen berichten können, liegt dabei in der Natur der Sache. Zudem kann die Beweislast anders verteilt sein, wenn eine Vorschädigung des Patienten bestand und dieser Umstand weder offen zutage lag, noch offenbart wurde.

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RA Rüdiger Martis

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