Schadenersatz im Todesfall
Soweit dem Verursacher eines Todesfalls ein Verschulden nachweisbar ist, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Schadenersatz.
Versterben nahe Angehörige - zum Beispiel aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers oder bei einem Verkehrsunfall - sehen sich die Hinterbliebenen nicht selten finanziellen Belastungen ausgesetzt. Schadenersatz soll die Hinterbliebenen (finanziell) so stellen, als ob das schädigende Ereignis nie stattgefunden hat. Dieser Anspruch auf Geldleistung dient dazu, die finanziellen Belastungen zu verringern beziehungsweise erst gar nicht entstehen zu lassen.
Unter anderem ist folgender Schadenersatz für Hinterbliebene denkbar (wobei es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall ankommt):
1. Die hinterbliebenen Erben haben Anspruch, dass sämtliche Kosten, die durch das schädigende Ereignis dem Verstorbenen vor dessen Tode entstanden sind, ersetzt werden. Hierzu zählen unter anderem die vergeblichen, notwendigen Heilbehandlungskosten, Bergungskosten oder etwaige Fahrtkosten.
2. Weiter könnte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Betracht kommen. Einerseits könnten die Erben den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen geerbt haben, andererseits besteht in wenigen Fällen die Möglichkeit, dass die Hinterbliebenen einen eigenen Schmerzensgeldanspruch wegen eigener erlittener Schmerzen haben.
Für den vom Verstorbenen geerbten Schmerzensgeldanspruch gilt, dass dieser nicht deshalb geringer zu bemessen ist, weil das Schmerzensgeld nicht dem Verstorbenen, sondern nach dessen Tod seinen Erben zugute kommt. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wird berücksichtigt, innerhalb welcher Zeit der Verstorbene aufgrund seiner Verletzung leiden musste.
Je kürzer die Lebenszeit des Verstorbenen mit der Verletzung war, umso geringer fällt grundsätzlich das Schmerzensgeld aus.
In wenigen Fällen haben die Hinterbliebenen einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher des Todes. Dieses wird von der Rechtsprechung bejaht in Fällen, in denen nahe Angehörige den Tod miterleben und aufgrund dessen eine Gesundheitsverletzung zum Beispiel in Form einer Depression erleiden.
3. Kommt durch das schädigende Ereignis eine Person zu Tode, die anderen zur Erbringung von Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, steht den unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Ersatzanspruch zu. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür ist meist § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unterhaltsberechtigt sind Ehegatten untereinander, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Verwandte in gerader Linie (vor allem Kinder).
Der unterhaltspflichtige Verstorbene kann dabei auf zwei Arten Unterhalt geschuldet haben.
Am bekanntesten ist dabei sicherlich der sogenannte Barunterhalt. Soll heißen, dass der Verstorbene in irgendeiner Form vor seinem Ableben Einkommen erwirtschaftete und dieses Einkommen nunmehr durch den Tod wegfällt. Zur Ermittlung des vom Schädiger verursachten Unterhaltsschadens wird häufig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Jedoch dürfte diese von den Beträgen her zu niedrig angesetzt sein. Die Angehörigen haben meistens Anspruch auf höhere Unterhaltszahlungen.
Weiter könnte der Verstorbene Unterhalt in Form des sogenannten Betreuungsunterhalts erbracht haben. Soll heißen, dass der Verstorbene zwar kein Einkommen erwirtschaftete, aber Unterhalt gegenüber den nahen Angehörigen durch Haus- und Familienarbeit und Betreuung erbrachte. Hier ist der spezifische Wert der ausfallenden Tätigkeit zu ersetzen. Auch hier ist durch den Schädiger eine monatliche Schadenersatzrente zu zahlen.
4. Schließlich haben die Angehörigen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Beerdigungskosten. Hierzu zählen unter anderem die Kosten der Bestattungsfeier und des Beerdigungsaktes, Kosten der Einäscherung, Kosten der Herrichtung der Grabstätte, angemessene Überführung des Verstorbenen, Kosten der Erstbepflanzung, Traueranzeige, Danksagungen und unter Umständen Unterkunftskosten für nahe Angehörige. Nicht erstattungsfähig sind jedoch die Grabpflegekosten oder die vollen Kosten für ein Grabdenkmal.
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