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Verjährung

Die Grundzüge der Verjährung von Ansprüchen bei festgestellten Behandlungsfehlern.

Die positive Kenntnis vom Schaden kann nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Vielmehr gehört zur Kenntnis das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Der Patient muss als medizinischer Laie Kenntnis erlangt haben, dass der Arzt vom üblichen, ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären.

Die positive Kenntnis des Patienten ist erst vorhanden, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Behandlungsseite nahe legen. Die Tatsachen müssen also auf einen Behandlungsfehler hindeuten. Denn nur dann wäre es dem Patienten möglich, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend (aber nicht risikolos) zu erheben.

Es besteht keine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Initiative zur Klärung des Schadenshergangs oder der Person des Schädigers zu entfalten.

Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den geschädigten Patienten müssen dabei konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufgrund eines Behandlungsfehlers aufdrängen. Allein der negative Ausgang einer Behandlung führt ohne Anhaltspunkte auf einen Behandlungsfehler nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche eine Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste. Das Ausbleiben des ärztlichen Erfolgs kann auch schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurück zu führen sein. An der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlt es grundsätzlich bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage bis zu deren objektiver Klärung.

Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ist in § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde („Regressabteilung“) Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt, beziehungsweise in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt.

Das Unterlassen eines Mindestmaßes an aktenmäßiger Erfassung und des geregelten Informationsaustausches über verjährungshemmende Tatsachen wird als Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis angesehen. Das ist etwa bei mangelnder Kommunikation zwischen der Leistungs- und der Regressabteilung einer Krankenkasse der Fall.

Sind für einen Schaden des Patienten Behandlungsfehler mehrerer Ärzte ursächlich, unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern einer einheitlichen Verjährung.

Der Ausgleichsanspruch aus § 426 I BGB entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und ist von der Verjährung des nach § 426 II BGB übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner unabhängig. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von folgenden Umständen erlangt hat:

  • Umstände, die einen Anspruch des Geschädigten gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen sowie

  • Umstände, die einen Anspruch des Geschädigten gegen ihn, den Ausgleichsberechtigten selbst, begründen sowie

  • Umstände, die das Gesamtschuldverhältnis begründen sowie

  • Umstände, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

Die Verjährung beginnt nach §§ 195, 199 I, II BGB dann am Schluss des Jahres, in dem sämtliche der genannten Umstände kumulativ vorliegen.

Falls der Geschädigte diese Umstände durch grob fahrlässige Unkenntnis beziehungsweise in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, beginnt die Verjährung bereits früher.

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RA Rüdiger Martis

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