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Managerhaftung II

Welche Möglichkeiten haben Geschäftsleiter sich vor Pflichtverstößen und Haftungen zu schützen?

In der Rechsprechung wird dem Geschäftsleiter ein gewisses Ermessen zugesprochen. Zunächst wird vom Aktiengesetz und auch von der Rechtsprechung verlangt, dass die Grundlage des Handelns eines Geschäftsleiters eine unternehmerische Entscheidung ist. Diese Entscheidung darf nicht im Nachhinein bewertet werden, weil auch den obersten Richtern durchaus bekannt ist, dass „man hinterher immer schlauer ist“. Die unternehmerische Entscheidung ist vielmehr aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers vor Eingehung des Geschäfts zu bewerten.

Als zweite wesentliche Voraussetzung des Geschäftsleiterermessens wird eine sorgfältige Entscheidungsvorbereitung verlangt. Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) hiermit auseinander gesetzt. Hierbei führte er aus: „Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Ermessen auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht.

Hierfür erforderlich ist, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.“ Die Forderung des BGH, alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen dürfte die Voraussetzungen nach § 93 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz jedoch überspannen. Denn dort ist lediglich von einer angemessenen Information die Rede. Ein Vorstandsmitglied muss auch lediglich vernünftigerweise annehmen dürfen, auf Grundlage angemessener Informationen zu handeln.

Wann dürfen Geschäftsleiter auf Informationen Dritter vertrauen?

In heutiger Zeit werden einem Geschäftsführer beziehungsweise einem Vorstand komplexe Führungsaufgaben gestellt. In Folge dessen müssen sie zur Durchführung ihrer Aufgaben Gutachten, Berichte und anderweitige Auskünfte von Dritten einholen. Im Jahr 2007 hatte der BGH zu entscheiden, inwiefern Geschäftsleiter auf Informationen Dritter als Grundlage ihrer Entscheidung vertrauen dürfen.

In dem damaligen Fall lehnte der BGH eine Schadensersatzpflicht des Vorstandmitglieds mit folgender Kernaussage ab: „Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung des Insolvenzantrages absieht.“

Dieser Leitsatz kann zu einem Vertrauensgrundsatz im Kapitalgesellschaftsrecht verallgemeinert werden. Rechtsvergleichende Vorbilder hierfür finden sich im neuseeländischen, us-amerikanischen und australischen Korporationsrecht. Auskünfte eines Sachverständigen, die nur eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können die Geschäftsleiter aber nicht entlasten.

Der BGH wurde im Jahre 2008 auch mit der Frage konfrontiert, ob ein Geschäftsleiter haftet wenn er sich alternativ rechtmäßig verhalten hatte. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eigenmächtig ein 14. Monatsgehalt ausgezahlt, ohne dass die Gesellschafterversammlung zuvor einer Gehaltserhöhung entsprechend zugestimmt hatte. Dabei konstatierten die Bundesrichter, dass ein Verstoß gegen die innergesellschaftlichen Kompetenzordnungen allein noch nicht zu einem Schadensersatz führe. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem Geschäftsleiter allerdings die volle Beweislast dafür, dass der tatsächlich entstandene Schaden auch bei Beachtung der gesellschaftsinternen Kompetenzordnung entstanden wäre.

Abschließend sollte Kenntnis über die Verjährung der Schadensersatzansprüche bestehen.

Für den Geschäftsführer einer GmbH verjähren Ansprüche gegen diesen genauso wie für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in fünf Jahren. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat der BGH hierzu klargestellt, dass die Verjährung mit Beginn des Anspruchs entsteht. Der Eintritt des Schadens muss dem Grunde nach bekannt sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Schaden schon der Höhe nach feststellbar ist. Ebenso wenig kommt es auf die Kenntnis der Gesellschafter oder Gesellschaft an, selbst dann, wenn der Geschäftsleiter die anspruchsbegründenden Tatsachen verheimlicht.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass nicht nur durch die Änderung der Gesetzgebung sondern bereits durch die aktuelle Rechtsprechung in den Geschäftsführungs- und Vorstandsetagen ein noch eisigerer Wind weht. Geschäftsleiter haben noch mehr als bislang strikt darauf zu achten, dass sie ihre Pflichten berücksichtigen, einhalten und notwendigermaßen zur späteren Rechtfertigung ihrer jeweiligen Handlung auch exakt dokumentieren.

Häufig enden Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstandsverhältnisse aufgrund interner Unstimmigkeiten auf persönlicher Ebene. Nicht selten wird dann seitens der Gesellschaft versucht, daraus einen Schadensersatzprozess gegen den vormaligen Geschäftsleiter zu führen. Ebenso häufig bemerken die Kontrollorgane der Gesellschaft, dass ein Geschäftsleiter die Unternehmung aufgrund von Pflichtverletzungen in größte wirtschaftliche Schwierigkeiten geführt hat. Welche Partei auch immer ihre Rechte prüfen und möglichst erfolgreich durchsetzen lassen will, sollte hierbei fachkundigen Rechtsrat einholen und sich von einem im Bereich des Gesellschaftsrechts fachkundigen Rechtsanwalt betreuen lassen.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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