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Exportbeschränkungen

Das Außenwirtschaftsrecht bestätigt vor dem Hintergrund des aktuellen politischen Geschehens seine Bedeutung.

Es regelt die Exportkontrolle von Waren und Gütern, die zumindest auch militärisch genutzt werden können.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sind Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können. Darunter fallen unter Umständen auch Güter, die mittels geringfügiger Veränderungen eine zweite (militärische) Nutzung zulassen. Typisches Beispiel ist eine Fräsmaschine, mit der sowohl Bauteile für zivile als auch militärische Produkte bearbeitet werden können, oder auch eine Düngemittelfabrik, in der auch Giftstoff hergestellt werden kann.

Ob Exportkontrollvorschriften zu beachten sind, richtet sich einerseits nach der Art der ausgeführten Güter und andererseits nach den Bestimmungsländern.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main gibt jährlich eine sogenannte Ausfuhrliste für bestimmte Güter sowie eine Länderliste für sensible Länder heraus. Neben den Problemländern des Rüstungs- und Nuklearbereiches gibt es noch Länder, die mit Voll-, Teil- oder Spezialembargos belegt sind. Wegen der weltweiten verdeckten Beschaffungsmethoden ist es nötig, sensitiv zu kontrollieren.

Die Exportkontrolle richtet sich zunächst nach der „EG-Dual-Use-Verordnung“. Eine neue Fassung der EuGVO ist am 7. März 2003 in Kraft getreten und kann auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de abgerufen werden.

Daneben sind das deutsche Außenwirtschaftsgesetz mit der Außenwirtschaftsverordnung und Ausfuhrliste sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz zu beachten.

Die Exportkontrolle regelt die Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Union und die Verbringung innerhalb der Europäischen Union. Es ist grundsätzlich nach beiden Rechten zu prüfen! Das EG-Recht hat zwar Vorrang vor nationalem deutschen Recht, die Bundesregierung verstand es jedoch im Jahr 1995, das hohe deutsche Kontrollniveau durch weiterführende Regelungen aufrecht zu erhalten. Die Rechtslage ist dadurch unüberschaubar geworden.

Die Bestimmungen der Exportkontrolle werden durch Außenprüfungen der zuständigen Oberfinanzdirektion überwacht. Verstöße können geahndet werden durch ein grundsätzliches Verbot von Exportgeschäften aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit, Bußgeldern gegen das Unternehmen sowie Freiheitsstrafen gegen die verantwortlichen leitenden Angestellten.

Die Erfahrung zeigt, dass es oft viele Monate kostet, Ausfuhrgenehmigungen auch für relativ einfache Vorhaben in hochsensitive Länder zu beschaffen.

Es ist deshalb empfehlenswert, rechtzeitig Nachforschungen über den Kunden/Endverbraucher anzustellen, auch wenn nicht gelistete Güter zunächst in andere EU-Staaten verbracht werden. Anderenfalls kann sich die Auftragsabwicklung unangemessen verzögern. Aufgrund der vagen Definition ist es zwingend erforderlich, dass Exporteure mit den Grundzügen der Exportkontrolle vertraut sind.

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Christian Lentföhr

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