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Insolvenzrecht NL

Niederländisches Insolvenzrecht - im passenden Augenblick richtig handeln.

  • In den Niederlanden ist die Drohung mit einem Insolvenzantrag ein probates Mittel bei der Geltendmachung von fälligen Forderungen. Ebenso wie der Schuldner selbst, kann jeder seiner Gläubiger (auch ein ausländischer) einen schriftlichen Insolvenzantrag beim zuständigen Landgericht stellen. Wird der Antrag durch einen Gläubiger gestellt, benötigt dieser zumindest eine so genannte „steunvordering“ (Stützforderung) von einem weiteren Gläubiger.

  • Die Überschuldung einer Gesellschaft stellt allerdings keinen Insolvenzgrund dar.

  • Eine besondere Stellung nehmen Pfand- und Hypothekengläubiger ein. Sie können im Prinzip ohne Rücksicht auf das Insolvenzverfahren aus dem Sicherungsgut vollstrecken. Soweit der niederländische Fiskus eine Forderung hat (in der Praxis ist das quasi immer der Fall), steht ihm unter Umständen ein Vorrecht zu. Dieses Vorrecht geht dann fast allen anderen Rechten vor und wurde vom Gesetzgeber ab 2013 sogar noch gestärkt. Pfand- und Hypothekengläubiger müssen den Fiskus jetzt über eine beabsichtigte Ausübung ihres Rechts aus den Sicherheiten informieren. Vier Wochen lang kann der Fiskus dann sein Vorrecht geltend machen.

  • Eine weitere Besonderheit ist das „recht van reclame“ (eine Art Widerrufsrecht). Ein Lieferant kann innerhalb einer gewissen Frist nach Fälligkeit unter Umständen vom Käufer die Herausgabe der Ware verlangen, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde. Der Kauf ist dann nicht nur rückabzuwickeln (wie bei einem Rücktritt), sondern gleichzeitig erlischt durch diese schriftliche Geltendmachung das Eigentum des Käufers an der Ware. Im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt gilt dieses „Widerrufsrecht“ kraft Gesetzes; es muss nicht gesondert vereinbart werden.

  • Gläubiger, die ein Zurückbehaltungsrecht an Waren der Gemeinschuldnerin haben, müssen diese im Insolvenzfall auf Verlangen des Insolvenzverwalters an diesen herausgeben. Sie haben aber Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Verkaufserlös. Alternativ kann der Insolvenzverwalter den Zahlungsanspruch auch einfach erfüllen und auf diese Weise die Ware auslösen. Bleibt der Insolvenzverwalter dagegen untätig, kann ihm eine angemessene Frist gesetzt werden, entweder die Ware zwecks Verkaufs herauszugeben oder die Ware durch Erfüllung der Forderung auszulösen. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Ware zwangsversteigert werden.

  • Strebt ein potentieller Erwerber die Fortsetzung des insolventen Unternehmens an, müssen einige Vor- und Nachteile berücksichtigt werden. Nach niederländischem Arbeitsrecht kann insbesondere langjährig beschäftigten Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin nicht ohne Weiteres ein befristeter Arbeitsvertrag beim übernehmenden Unternehmen angeboten werden. Hier gilt es, die jeweilige Historie der Betriebszugehörigkeit vorab gründlich im Hinblick auf diese Regelung zu prüfen.

  • Viele Sonderformen des Eigentumsvorbehaltes, die in Deutschland üblich sind (etwa verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt), sind nach niederländischem Recht unwirksam, sobald die Ware die Grenze übertreten hat. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Co-Autor: RA A. Wevers

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