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Software

Verkauf und Ankauf von gebrauchter Software.

Software stellt heutzutage meist einen der größten Ausgabenposten eines Unternehmens dar. Deswegen ist der Verkauf gebrauchter Software oder Teile von Mehrfachlizenzen für Unternehmen sehr attraktiv, da hier der Ausgabenposten gering gehalten werden kann. Auch beim Einkauf solcher Software bieten sich für das erwerbende Unternehmen große Einsparpotentiale.

Private User haben die Möglichkeit die oft hohen Investitionskosten, die durch den Ankauf neuer Software entstehen, auf einem geringen Maß zu halten. Dies gilt insbesondere für den Fall des Ankaufs älterer Produkte. Privatuser benötigen oft nicht die neueste Version eines Produkts. Beim Ankauf älterer, von Unternehmen oder anderen Privatpersonen ausgemusterter Software bieten sich meist erhebliche Preisvorteile.

Unklar ist aber oft, ob dies zulässig ist, in vielen Lizenzverträgen finden sich Veräußerungsverbote.

Ob der Verkauf so einfach verboten werden kann ist noch nicht endgültig geklärt. Dagegen lässt sich einwenden, dass eine Software ein Produkt ist, das dem freien Handel genauso unterliegt wie eine andere Sache, beispielsweise ein Buch. Bei einem Buch ist der Weiterverkauf auch zulässig.

Das Urheberrecht bezweckt unter anderem den Schutz der Interessen des Urhebers. Eine Software hat einen Urheber und unterliegt, ebenso wie ein Buch, dem Urheberrechtsgesetz. Der Urheber hat das Recht zu entscheiden wie sein Werk auf den Markt kommt. Grundsätzlich kann der Urheber oder die Person, die das Recht vom Urheber übertragen bekommen hat, entscheiden wie mit seinem Werk, also der Software oder dem Buch, verfahren wird. Ein Verkaufsverbot wäre daher an sich wirksam und der Verkauf verboten. Im Urheberrecht gibt es allerdings eine Regelung, die sich Erschöpfungsgrundsatz nennt. Vereinfacht bedeutet dass, dass der Urheber sein Recht über die Weiterverbreitung verwirkt hat wenn er das Produkt einmal im europäischen Raum in den Handel gebracht hat. Wenn das Produkt also einmal im europäischen Raum verkauft wurde und der Urheber mit dieser Erstveräußerung einverstanden war, ist der Weiterverkauf zulässig.

Der Verkauf wäre hiernach grundsätzlich zulässig. Beim Buch ist dies klar. Bei Software ist allerdings problematisch, dass Software von dem Datenträger, also der DVD, getrennt werden kann. Dennoch ist höchstrichterlich entschieden worden, dass dieses Prinzip auch auf die Software angewendet wird, wenn sich die Software auf einer DVD oder CD befindet, also verkörpert ist.

Wenn die Software auf einer CD oder DVD gekauft wird und die CD beziehungsweise DVD weiterverkauft wird ist dies zulässig.

Eine vertragliche Einschränkung dieser Regelung ist unzulässig oder als überraschende Klausel im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Häufig wird allerdings ein Download der Software angeboten oder bei Mehrfachlizenzen lediglich eine Haupt-DVD (die sogenannte Masterkopie) für mehrere Lizenzen oder überhaupt keine CD / DVD angeboten. Hier ist die Frage ob der Verkauf zulässig ist noch nicht geklärt.

Die Tendenz geht dahin, dass es keinen Unterschied machen kann ob bei einem Download ein Datenträger mitgeliefert wird oder ob ein solcher nicht bestellt wird. Letztendlich entschieden ist die Frage allerdings noch nicht da der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage zurzeit beim Europäischen Gerichtshof prüfen lässt. Bisherige nationale Entscheidungen halten auch den Verkauf einer so genannten Volumenlizenz ohne Masterkopie für zulässig. Das bedeutet, dass der Verkauf auch einer einzelnen Lizenz ohne CD oder DVD zulässig ist. Fraglich ist ob dies auch für sogenannte OEM Versionen oder sonst im Nutzerkreis beschränkte Personen gilt.

Bei OEM Versionen einer Software wird vertraglich festgelegt, dass diese Software nur in Verbindung mit Hardware verkauft werden darf.

Für den Fall des Weiterverkaufs wird den Händlern zudem die Verpflichtung auferlegt den Käufer zu verpflichten die Software nur mit der Verpflichtung zum Einsatz mit dieser Hardware zu verwenden. Dem Käufer wird also nur eine eingeschränkte Nutzung gewährt. Diese Grundsätze sind auch auf Studenten oder Schülerversionen anwendbar.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2010 festgestellt, dass mit dem ersten, durch Zustimmung des Urhebers gedeckten Inverkehrbringens des Produkts der Erschöpfungsgrundsatz greift (Aktenzeichen I ZR 244/97). Dies gelte unabhängig von der Art der weiteren Nutzung. Das Werk werde dann für jede Weiterverbreitung frei. Der Verkauf ist daher zulässig. Der neue Erwerber ist in seiner Nutzung nicht eingeschränkt.

Allerdings ist der Support für eine Software nicht vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst.

Der Softwaresupport ist eine vertraglich vereinbarte Leistung zwischen dem Urheber und dem Erwerber. Demnach stehen dem Zweitkäufer nicht per se die Supportleistungen des Verkäufers zu. Hingegen ist eine Übertragung der Supportleistungen grundsätzlich mittels Abtretung zulässig. Hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber erforderlich, in der vereinbart wird, dass die Leistungen nunmehr dem Erwerber zustehen sollen.

Oft sind solche Vereinbarungen allerdings durch die AGB des Urhebers ausgeschlossen. Dies erfolgt in der Regel durch so genannte Lizenzverträge. Diese Klauseln könnten als überraschende Klauseln eingeschätzt werden und wären dann unwirksam. Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden ob diese Klauseln wirksam sind oder nicht. Bis zu einer solchen Entscheidung ist die Rechtslage daher weiterhin unsicher.

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RAin Silke Brit Eckold

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