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DL-InfoV

Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung oder kurz: DL-InfoV.

Am 17. Mai 2010 ist die DL-InfoV in Kraft getreten und für alle Dienstleister verpflichtend. Sie regelt den Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer Empfängern von Dienstleistungen stets oder auf deren Anforderung zur Verfügung stellen muss. Soweit Dienstleister über einen Internetauftritt verfügen, ergeben sich zahlreiche, in der DL-InfoV geregelte Informationspflichten bereits aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG).

Ein Verstoß gegen die DL-InfoV durch einen Dienstleister kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 6 DL-InfoV). Die DL-InfoV sieht vor, dass der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Informationen stets in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen muss. Die Informationen müssen dem Dienstnehmer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages,  beziehungsweise in Ermangelung eines solchen vor Erbringung der Dienstleistung, mitgeteilt werden.

Die Mitteilungen gemäß DL-InfoV können durch Auslage von Informationsunterlagen und Broschüren erbracht werden.

Ferner ist dies durch Aushang der entsprechenden Informationen in den Büroräumen des Dienstleisters möglich. Die Informationen können dem Dienstnehmer auch elektronisch zugänglich gemacht werden. Das geschieht beispielsweise durch Veröffentlichung der DL-InfoV-Angaben auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Adresse entweder bekannt gemacht wird oder leicht auffindbar ist. Zuletzt kann dies den Dienstnehmern auch per E-Mail oder postalisch oder im Rahmen übersandter Vertragsunterlagen mitgeteilt werden.

§ 2 der DL-InfoV verfügt im Absatz 1 über 12 Nummern, die alle zwingend Berücksichtigung finden müssen. § 3 der DL-InfoV skizziert Angaben, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Daher müssen von gewerblich tätigen Dienstleistern nunmehr jederzeit vorab gegenüber allen in Frage kommenden Kunden Pflichtangaben im Wege einer der vorbenannten vier Möglichkeiten übermittelt werden.

Bei diesen Pflichtangaben nach der DL-InfoV handelt es sich um:

  1. Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform;

  2. Anschrift des Dienstleisters, Telefonnummer, E-Mail Adresse oder Faxnummer;

  3. Soweit einschlägig Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer;

  4. Namen und Anschrift der zuständigen Behörde beziehungsweise der einheitlichen Stelle. Das können die zuständige Behörde, Verbandsbehörden oder auch die Kammer sein;

  5. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG);

  6. Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, zuständige Behörde oder Kammer, die die Berufsbezeichnung unterhält beziehungsweise überwacht;

  7. Gegebenenfalls verwendete, allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen bei tatsächlicher Verwendung in einem konkreten Geschäft angegeben werden;

  8. Eventuell verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht über den Gerichtsstand;

  9. Gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinaus gehen;

  10. Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben;

  11. Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung, soweit vorhanden;

  12. Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser durch den Dienstleister im Vorhinein festgelegt wurde.

Nachfolgende Informationen muss der Dienstleister seinen Kunden nur auf Anfrage zur Verfügung stellen:

  1. Angaben zur berufsrechtlichen Regelung und dazu, wie diese zugänglich sind;

  2. Angaben zu den ausgeübten, multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehende, berufliche Gemeinschaften und - soweit erforderlich - zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

  3. Einschlägige Angaben zum vom Berufsträger anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit. Diese Information betrifft nur Verhaltenskodizes, denen sich ein Dienstleister freiwillig unterworfen hat, zum Beispiel Ethikrichtlinien;

  4. Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen;

  5. Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser nicht im Vorhinein festgelegt wurde oder Einzelheiten zu der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag.

Ein Verstoß gegen die DL-InfoV kann, wie bereits angeführt, mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden. Es wird sich in der Zukunft zeigen, ob ein solcher Verstoß auch als wettbewerbsrechtlich abmahnfähig erachtet werden wird. Eine Möglichkeit bestünde hier nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit der DL-InfoV. Die zukünftige Rechtsprechung wird hier gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob die DL-InfoV über eine entsprechende Marktregelung verfügt.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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