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Fundus-Fonds

Fundus-Fonds – Möglichkeiten für geschädigte Anleger

Schätzungsweise 50.000 Anleger haben in den 90er Jahren Anteile an Fundus-Fonds gezeichnet. Gelockt von hohen Renditeerwartungen beteiligten sich die Anleger dabei an so namhaften Objekten wie dem Berliner Luxushotel Adlon sowie dem Grandhotel Heiligendamm. Anders als prognostiziert blieben in etlichen der seitens des Initiators aufgelegten Fundus-Fonds die Ausschüttungen weit hinter den gemäß Prospekt gehegten Erwartungen zurück.

So wurde beispielsweise der Fundus-Fonds 27 (Bürohaus Pyramide, Berlin) unter erheblichen finanziellen Verlusten für die betroffenen Anleger abgewickelt. Nicht minder verlustreich für die betroffenen Anleger stellte sich die Zwangsversteigerung der dem zuvor in die wirtschaftliche Schieflage geratenen Fundus-Fonds 29 (Gutenberg Galerie Leipzig) zugrunde liegenden Immobilie dar. Beide Fonds hatte die Zeitschrift Finanztest Anfang 2007 als riskobehaftete geschlossene Immobilienfonds bezeichnet und diese auf deren Warnliste gesetzt.

Auch die cirka 2000 Anleger des Fundus Fonds 34 sehen ihre gehegten Renditeerwartungen schwinden.

So war das dem Fundus-Fonds 34 zugrundeliegende, weithin bekannte Grandhotel Heiligendamm in den ersten fünf Jahren seines Bestehens lediglich zu 40 Prozent ausgelastet. Die seitens der beteiligten Anleger erhofften Ausschüttungen blieben mangels erzieltem Gewinn aus, und das bei einem Gesamtinvestitionen in Höhe von EUR 129 Millionen.

Anfang Februar diesen Jahres erfolgte nun auch noch die fristlose Kündigung seitens der das fünf Sterne Ressort bis dato gemanagten Kempinski Gruppe. Ob sich unter einem neuen Betreiber die Renditeerwartungen der Anleger realisieren lassen, wird in Expertenkreisen bezweifelt.

Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene?

Angesichts der in vielen Fällen drohenden oder sich teilweise bereits realisierten finanziellen Verluste stellt sich für die betroffenen Anleger die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sich ihnen bieten, gegen die Projektbeteiligten vorzugehen und somit zumindest eine Teilkompensation des erlittenen Schadens zu erzielen.

Ausgangspunkt hierfür ist eine etwaige Falschberatung der in den Vertrieb der Fundus-Fonds eingebundenen Vermittlerfirmen. Eine Falschberatung und eine hieraus resultierende Haftung des Vermittlers liegt immer dann vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vermittler die von ihm verkauften Beteiligungen im Vorfeld nicht hinreichend überprüft oder den Anleger nicht hinreichend informiert und aufgeklärt hat.

So wurde beispielsweise im Falle des Fundus Fonds 23 den Anlegern ausweislich des Verkaufsprospekts zu einer Fremdfinanzierung der Anteile geraten. Die Sicherung erfolgte dabei in der Regel über eine Kombination aus Bankfinanzierung und Kapitallebensversicherung. Den in dem Verkaufsprospekt des Fundus Fonds 23 sich über mehrere Seiten erstreckenden Prognoseberechnungen sind dagegen Zahlen zugrunde gelegt, die auf einer allein aus Eigenmitteln finanzierten Anlage beruhen.

Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten

Von einem Beratungsmangel kann dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler zu einer fremd finanzierten Anleihe geraten und im Rahmen des Beratungsgesprächs auf die dem Prospekt zugrunde gelegten Prognoseberechnungen verwiesen hat. Ein Beratungsfehler auf Seiten des Vermittlers liegt ferner dann vor, wenn bestimmte dem durchschnittlichen Leser des Fondsprospekts nicht auf Anhieb verständliche Angaben nicht explizit erläutert worden sind.

Rechtsprechung zunehmend anlegerfreundlich

So hat das Landgericht München II in dessen Entscheidung vom 17. August 2006 (Az. 9B O 3493/05) einen Prospektmangel bejaht, in dem die Berechnung der zu erwartenden Renditen nach der Methode des so genannten internen Zinsflusses ohne weitere Erläuterung derselbigen erfolgt ist. Bei der internen Zinsflussmethode handelt es sich um ein komplexes finanzmathematisches Instrument, welches dazu dient, die interne Verzinsung berechnen zu können.

In Fällen, in denen die Zeichnung der Fundus-Fonds-Anteile auf Empfehlung einer Bank oder eines Anlageberaters erfolgte, eröffnen sich durch den Grundsatzbeschluss des BGH vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07) neue Möglichkeiten. Dies betrifft besonders die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungsgebühren (so genannte Kick-backs) und somit neue rechtliche Perspektiven für die Anleger von Fundus-Fonds. Anlegern von Fundus-Fonds wird empfohlen, zwecks Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche umfassenden Rechtsrat einzuholen. Hierbei ist schnelles Handeln geboten: Im Falle einer Insolvenz der Fonds droht den Anlegern ein Totalverlust ihrer Einlage, welchem nur durch zeitiges rechtliches Gegensteuern vorgebeugt werden kann.

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RA Andreas Frank

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