MWB
Berufung vom Oberlandesgericht (OLG) München zurückgewiesen - MWB Vermögensverwaltung Zürich AG wurde zum Schadenersatz verurteilt.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 - Aktenzeichen 3 U 2366/09 - eine Berufung der Firma MWB Vermögensverwaltung Zürich AG gegen ein Endurteil des Landgerichts Traunstein wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Damit verurteilte das OLG die Schweizer Vermögensverwaltung zum Schadensersatz und bestätigte das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Februar 2009.
Nach Ansicht des Gerichts haftet die MWB einem Anleger auf Schadensersatz, da sie in Deutschland eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung angeboten hatte und tatsächlich keine Erlaubnis für die Durchführung der Finanzportfolioverwaltung vorlag.
Seitens des dritten Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht trotz einer vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung zu recht seine internationale Zuständigkeit bejahte. Nach der Vereinbarung sollte der „Gerichtsstand für alle Verfahren aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der MWB und dem Anleger Zürich“ sein. Damit befindet sich der dritte Zivilsenat des OLG München in Übereinstimmung mit weiteren Senatskollegen, die ebenfalls von der Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgingen.
Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Beklagten handelt.
AGBs sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszulegen. Das heißt so, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Der oben zitierte Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere das Wort “Geschäftsbeziehung”, würde den unbefangenen Leser zwar an alle Ansprüche vertraglicher oder quasivertraglicher Art denken lassen, nicht jedoch an Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Der dritte Senat stellte in seinem Beschluss fest, dass es ausgesprochen fernliegend sei, ein Verbraucher unterzeichne eine solche Gerichtsstandsvereinbarung, wenn er auf die Idee kommen könnte, dass das auch für den Fall einer Vertragsverletzung gelte. Darüber hinaus sei es der Firma MWB unbenommen gewesen ihre AGBs klar und unmissverständlich zu fassen und auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung beziehungsweise Delikt in den Vertragstext aufzunehmen.
Die vorliegende Textfassung würde deliktische Ansprüche nicht mitumfassen.
Schließlich stellte der dritte Zivilsenat auch fest, dass von einer ausgeübten, erlaubnispflichtigen Vermögensverwaltung der MWB auszugehen sei, selbst wenn im vorliegenden Fall nur Lebensversicherungen vermittelt wurden. Eine Finanzportfolioverwaltung könne auch darin bestehen, dass der Verwalter im Rahmen einer gesamtkonzeptionellen Finanzdienstleistung eine Lebensversicherung vermitteln würde.
Die MWB hätte sich im Übrigen auch einen Auftrag und eine Ermächtigung zur selbstständigen Verwaltung der Wertschriftendepots und/oder Konti des Klägers bei einer bestimmten Bank eingeholt. Damit könne sie die Verwaltung gemäß der vereinbarten Anlagepolitik nach freiem Ermessen ausüben. Da das Unternehmen beratend und korrespondierend tätig wurde, hätte die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der MWB im Rahmen ihres Gesamtkonzeptes bereits begonnen.
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