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Ausschüttungen

Inwieweit ist ein Kommanditist verpflichtet, von einer Fondsgesellschaft oder deren Insolvenzverwalter angeforderte Ausschüttungen zurück zu zahlen?

Gerade Anleger der durch die Finanzkrise gebeutelten Schifffonds-Beteiligungen sehen sich derzeit mit Zahlungsaufforderungen ihrer Fondsgesellschaft konfrontiert. So mussten schon einige Schifffonds Insolvenz anmelden, weil die Charterratenkrise keine Rettung mehr zuließ. Die sich schon Ende 2008 abzeichnende Krise um die Schifffonds hält nach wie vor an. Bei Schifffonds handelt es sich generell nicht um sehr sicherheitsorientierte Kapitalanlageprodukte, sondern vielmehr um unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Ein Totalverlust war bei dieser Form der Anlage schon immer möglich. Tatsächlich wurden Schifffonds aber oftmals für Anleger ausgewählt, die eine sehr sicherheitsorientierte Anlage suchten, obwohl eine Schifffondsbeteiligung dafür nicht geeignet ist.

In „guten Zeiten“ bekamen die Kommanditisten Ausschüttungen und bezahlten damit zum Teil die Raten für ihre darlehensfinanzierten Fondsanteile. Die Anlageberater hatten die geplanten Ausschüttungen in persönliche Prognoseberechnungen zur Darstellung der zu erwartenden Rendite einkalkuliert. Nun zeigt sich, dass diese Ausschüttungen tatsächlich keine Gewinne darstellten und zur Haftung der Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) führen können.

Insbesondere bei Fondsgesellschaften, welche sich in der Krise befinden, ist die Möglichkeit von Rückforderungen geleisteter Ausschüttungen immer zu beachten.

Solange die Fonds noch existieren, werden Ausschüttungen auch im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken zurückgefordert. Dabei wird zum Beispiel damit gedroht, dass der Insolvenzverwalter diese Ausschüttungen sowieso zurückfordern könne und man dem Fonds doch noch eine Chance geben soll. Ohne die Zahlungen der Anleger werde der Fonds insolvent werden. Dabei lockt man die Anleger mitunter mit einem Nachlass auf die Haftung, der jedoch im Insolvenzfalle nicht gelten soll.

Demzufolge stehen die Anleger häufig vor kaum lösbaren Fragen:

  1. Muss ich die Ausschüttungen tatsächlich an den Fonds zurückzahlen?

  2. Hat der Fonds aus wirtschaftlicher Sicht eine Chance verdient?

  3. Was droht mir bei Insolvenz des Fonds?

  4. Welche Rechte habe ich gegen den Fonds und gegen den Insolvenzverwalter?

Zurück zu zahlen sind die Ausschüttungen, wenn sie tatsächlich aus Eigenkapital herrühren, die Anleger also quasi ihre ehemaligen Einzahlungen zurück bekamen.

Dies ist die Regel nach § 171 II und 172 IV HGB. Geltend machen können diese Ansprüche nur die Gläubiger des Fonds und im Insolvenzfalle der Insolvenzverwalter. Häufig handeln die Fonds aber im Auftrag des Gläubigers.

Ob die Ausschüttungen Eigenkapital oder Gewinne waren, ist für einen Anleger auf den ersten Blick oft nicht zu erkennen. Die Begriffe „Eigenkapital“ und „Gewinne“ sind im HGB klar definiert. Allein ein prospektgemäßer Verlauf der Fondsentwicklung garantiert noch keine Gewinne. Trotz der hohen Verlustzuweisungen in der Anfangsphase von mitunter über 100 Prozent wurden in den meisten Fonds zu Beginn Ausschüttungen gezahlt. Diese erfolgten aufgrund der Krise zwangsläufig aus dem Eigenkapital und nicht aus Gewinnen, so dass die Haftung wieder auflebte. So ist auch im Falle der Insolvenz zu prüfen, ob die Ausschüttungen tatsächlich aus dem Eigenkapital herrührten oder aus Gewinnen.

Gegen die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen seitens des Insolvenzverwalters können die Anleger mit Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft aufrechnen.

Die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren wie auch im weiteren Sinne bieten die Grundlage zu eventuellen Ansprüchen der Anleger. Auch an eine Zurechnung von Fehlleistungen des Anlageberaters ist hierbei zu denken.

Betroffene Anleger müssen grundsätzlich selbst entscheiden, ob der Fonds eine Chance aus wirtschaftlicher Sicht verdient. Beim Abschluss möglicher Sanierungsvereinbarungen ist vor der Rückzahlung der Ausschüttungen in jedem Fall eine fachkundige Prüfung wichtig. In diesen Vereinbarungen ist oftmals eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttung festgehalten. Diese dient seitens der Fondsgesellschaft oftmals nur dazu, dass die Anleger ihre Zahlungen später nicht wieder nach § 110 HGB zurück fordern können.

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Bettina Wittmann

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