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Feuerwehrkartell

Kein anderes Thema bewegt derzeit die Gemüter auf Seiten der Städte und Gemeinden mehr als das Feuerwehrkartell und seine Folgen.

Den Ausgangspunkt bildet ein Bußgeldverfahren des Bundeskartellamts gegen die vier großen deutschen Hersteller von Feuerwehrlöschfahrzeugen. Namentlich sind das die Firmen Schlingmann, Rosenbauer, Ziegler und Iveco. Das Verfahren der Bonner Behörde wurde im Februar 2011 abgeschossen. In den Jahren 2001 bis 2009 haben die genannten Firmen ein Preis- und Quotenkartell gebildet und die öffentlichen Ausschreibungen unter sich abgesprochen. Die Geschädigten sind vor allem Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen (zum Beispiel auch Flughäfen), die ihre Fahrzeuge nicht zu marktüblichen, sondern zu kartellierten Preisen eingekauft haben. Anders als bei sonstigen Kartellen (etwa Zement) ist die Gruppe der Geschädigten überschaubar. Zudem können die Städte und Gemeinden die Einkäufe der letzten Jahre sehr genau nachvollziehen und den kartellbeteiligten Lieferanten identifizieren.

Jetzt geht es um den Ersatz des eingetretenen Schadens und die Frage, wie mit den Kartellbrüdern bei zukünftigen Ausschreibungen zu verfahren ist. Im Sinne eines gesamtdeutschen Ansatzes laufen aktuell Gespräche zwischen dem Städte- und Gemeindebund und den Kartellunternehmen, um eine Lösung zu finden. Da sich die Gespräche hinziehen, suchen viele Kommunen deshalb eigenständig nach einem Ersatz ihres Schadens. Die öffentliche Hand will, dass dem allgemeinen Unmut über das Feuerwehrkartell nun Taten folgen und die Zeichen hierfür stehen gut.

Effektiver und kostengünstiger Schadensersatz

Wer durch ein Kartell geschädigt ist, erhält Schadensersatz. So schlicht hat es der Gesetzgeber im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegt. Sein Wunsch war es, dass hierdurch Geschädigte die Kartellanten anhalten, sich rechtstreu zu verhalten - das so genannte „private enforcement“. Kartellrecht soll nicht mehr allein Behördensache („public enforcement“) sein.

Für ihren Schadensersatzanspruch müssen die Kommunen beweisen, dass die Hersteller der Feuerwehrfahrzeuge tatsächlich Quoten und Preise abgesprochen haben und ihnen hieraus ein Schaden entstanden ist. Die Kommunen müssen demnach belegen, dass sie das betreffende Feuerwehrfahrzeug von einem Kartellanten zu einem überhöhten Preis eingekauft haben. Hier hilft der Gesetzgeber: Die Gerichte sind an die Feststellung des Bundeskartellamts (im Bußgeldbescheid) gebunden. Die Hersteller, die am Kartell beteiligt waren, können daher nur noch in ganz begrenztem Rahmen bestreiten, sie hätten keine Preise und Quoten abgesprochen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe haben einige Gerichte in anderen Kartellverfahren bereits geäußert, dass Preis- und Quotenabsprachen stets zu überhöhten Preisen führen.

Nach einer Untersuchung des Bundeskartellamts ist es mit solchen Absprachen möglich, die Preise um bis zu 25 Prozent über einem marktechten Preis zu halten. Vor Gericht dürfte der Ball damit im Feld der Kartellanten liegen. Sie müssen diese Vermutungen entkräften und darlegen, warum den Kommunen im konkreten Fall kein Schaden entstanden sein soll. Vor dem Hintergrund dieser Beweiserleichterungen kann es sich für eine Kommune im Einzelfall lohnen, von den Kartellanten Schadensersatz zu verlangen, ohne selbst hohe Prozesskosten zu haben. In jedem Fall sollten die Kommunen außergerichtlich an die Hersteller herantreten und sie auffordern, den zu viel gezahlten Preis zu erstatten. An sich müssten die Hersteller Verhandlungsbereitschaft signalisieren. Dies gilt umso mehr als der Europäische Gerichtshof vor kurzem in einer lang erwarteten Entscheidung (C-360/09 Pfleiderer ./. Bundeskartellamt) den Weg für eine umfassende Einsichtnahme durch die Geschädigten in die Ermittlungsakten des Kartellamts frei gemacht hat. Kartellgeschädigte sollten den Kartellschaden zur Vorbereitung der eigenen Klage dadurch noch genauer beziffern können.

Der Markt für Feuerwehrlöschfahrzeuge ist sehr übersichtlich.

Die kartellbeteiligten Unternehmen decken nahezu 90 Prozent ab. Daher ist ein Wiedersehen bei zukünftigen Ausschreibungen höchstwahrscheinlich. Für die an dem Feuerwehrkartell beteiligten Unternehmen steht nun vor allem Eines an: Sie müssen sich einer intensiven Eignungsprüfung unterziehen, bevor ihr Angebot überhaupt inhaltlich geprüft wird. Die Eignungsprüfung durch die beschaffende Kommune beruht auf einer Prognoseentscheidung darüber, ob von dem ehemaligen Kartellanten unter allen heranzuziehenden Gesichtspunkten eine vertragsgemäße Auftragsausführung zu erwarten ist oder nicht. Der Auftraggeber hat zwar einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung dieser Frage, Vergabenachprüfungsinstanzen (Vergabekammern und Oberlandesgerichte) können die Entscheidung jedoch jederzeit kontrollieren und korrigieren. Dabei geht es insbesondere um die Bewertung der vom Kartellanten eingeleiteten Selbstreinigungsmaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Reputation.

Erst jüngst hat die Vergabekammer des Landes Niedersachsen entschieden, dass sich ein Auftraggeber auf keinen Fall mit einem knappen Satz in einer Eigenerklärung eines ehemaligen Kartellanten begnügen darf, im Unternehmen seien alle Maßnahmen für ein in Zukunft wettbewerbskonformes Verhalten getroffen worden. Das ist zu wenig. Vielmehr muss die Kommune durch die Heranziehung und Auswertung konkreter Informationen jede Selbstreinigungsmaßnahme (Austausch von Geschäftsführern, Rotationsprinzip, et cetera) individuell und umfassend beurteilen. Auch die Urkalkulation des sich bewerbenden (ehemaligen) Kartellanten sollte gesichtet werden.

Das erhöhte Prüfungsniveau kommt nicht von ungefähr, stehen doch schwere Verfehlungen im Sinne eines Submissionsbetrugs im Raum.

Diese können auch zu persönlichen, strafrechtlichen Konsequenzen für die beteiligten Mitarbeiter führen. Vor diesem Hintergrund kann der Staat im weitesten Sinne nicht einfach den Kopf in den Sand stecken. Dies gilt umso mehr, als die nicht am Kartell beteiligten Marktteilnehmer die anstehenden Beschaffungen sehr genau verfolgen werden. Unter Umständen machen sie vor Gericht eigene Rechte geltend, wenn ein ehemaliger Kartellant weiterhin beim „business as usual“ bleibt und gleichwohl den Zuschlag zur Lieferung des neuen Löschfahrzeugs bekommen soll.

Alles in allem kann gesagt werden, dass die Vergabestellen bei Beschaffungen auf dem Markt für Feuerwehrlöschfahrzeuge noch mehr (vergaberechtlich) dokumentieren müssen als es ohnehin schon unter normalen Umständen von Gesetzes wegen gefordert wird. Nach aktuellen Presseberichten über nur vereinzelt eingeleitete Selbstreinigungsmaßnahmen bei den Kartellanten erscheint es derzeit sicherer, von einem Zuschlag an die kartellbeteiligten Firmen jedenfalls solange abzusehen, bis belastbare Maßnahmen auch wirklich umgesetzt wurden. Die Kompensation des bei einer bestimmten Kommune eingetretenen Schadens wäre mit Sicherheit der erste Schritt, in Zukunft Besserung zu geloben. Das könnte auch vergaberechtlich gewürdigt werden.

Wann konkrete, rechtliche Schritte gegen die Kartellanten eingeleitet werden, ist nicht nur mit Blick auf die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches zu beantworten.

Es gibt auch ein gewisses Momentum, das ein Handeln der geschädigten Städte und Gemeinden nahelegt. Dieser Punkt scheint erreicht zu sein, da die Verwaltungsspitzen einer Kommune (der Bürgermeister) kraft des jeweils bekleideten Amtes eine Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die öffentlichen Finanzen trifft. Das Unterlassen der (gerichtlichen) Geltendmachung einer bestehenden Forderung kann einen strafbewehrten Missbrauch im Sinne der Untreue gemäß dem Strafgesetzbuch darstellen. Eine Untreue kann auch schon vor endgültiger Verjährung der Schadensersatzforderung vollendet sein, wenn der Nachweis des Schadens durch Zeitablauf zunehmend schwieriger wird. Einer solchen Blöße wird sich in der Politik wohl niemand aussetzen wollen.

Co-Autor: RA Dr. Volker A. Schumacher

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Dr. Ramin Goodarzi

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