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Gewährleistung

Der Begriff Gewährleistung spielt beim Warenhandel sowohl für den Käufer wie auch den Verkäufer eine große Rolle. Von Bedeutung ist die Gewährleistung, welche für die gesetzliche Haftung des Verkäufers steht, insbesondere bei mangelbehafteten Waren und Leistungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet die Bezeichnung in den §§ 358, 365 BGB lediglich am Rande und spricht sonst von einzelnen Mängelansprüchen. Die Gewährleistung räumt dem Käufer bei Mängeln Rechte zu, welche im Werkvertragsrecht unter § 634 BGB und im Kaufrecht unter § 437 BGB geregelt sind. Teilweise wird hierbei auch auf Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts verwiesen.

Gewährleistung schützt Käufer bei mangelhafter Vertragserfüllung

Die Gewährleistung umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die einem Käufer dann zur Seite stehen, wenn der Verkäufer mangelhafte Sachen oder Waren geliefert hat. Ansprüche des Käufers entstehen direkt aus dem Kaufvertrag selbst, bestehen kraft Gesetzes allerdings auch dann, wenn sie im Vertrag nicht explizit genannt sind. Mit der Gewährleistung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Verkäufer ausschließlich Sachen veräußert, die frei von Rechts- und Sachmängeln sind. Voraussetzung für Ansprüche aus der Mängelgewährleistung ist, dass ein Mangel gemäß §§ 434, 435 BGB vorliegt. Von einem Mangel spricht das Gesetz dann, wenn - die Ware in einer zu geringen Menge geliefert wird, oder - sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder - nicht die vereinbarte Eigenschaft besitzt. Grundsätzlich muss der Verkäufer für sämtliche Mängel einstehen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Hierunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel und damit solche Makel, die nicht offensichtlich sind und erst später erkannt werden. Wird solch ein Umstand festgestellt, muss stets bei demjenigen reklamiert werden, bei dem die Ware erworben wurde. Zumeist handelt es sich hierbei um den Händler und nicht um den Hersteller. Nach § 438 BGB beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf 24 Monate, kann und wird bei gebrauchten Waren i.d.R. allerdings auf 12 Monate verkürzt. Eine Reklamation muss somit innerhalb dieser Verjährungsfristen erfolgen, da andernfalls die Rechte aus der Gewährleistung erlöschen. In den ersten 6 Monaten muss der Unternehmer gegenüber dem Privatkunden nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Anschließend ist der Kunde in der Beweispflicht. Beim Verkauf gegenüber Geschäftskunden beträgt die Gewährleistungsfrist auf Basis Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zumeist ein Jahr. Doch Vorsicht: Bei reinen Privatverkäufen kann die Frist durch einen Haftungsausschluss komplett ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ausgeschlossen bleiben: - Eigenverschulden des Kunden (z.B. falsche Lagerung, unsachgemäße Bedienung) - Mängel, welche dem Kunden von Beginn an bekannt waren - gebrauchsbedingter Verschleiß

Welche Rechte dem Käufer bei Mangelhaftigkeit zustehen

Weist die Sache einen Mangel auf, stehen dem Käufer folgende gesetzliche Rechte zu: - Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) - Rücktrittsrecht (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Minderung (§ 411 BGB) - Schadenersatzanspruch (§ 437 Nr. 3 BGB)

Nacherfüllung

Hierbei handelt es sich um das vorrangige Recht. Der Verkäufer muss zunächst die Möglichkeit erhalten, durch Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache den Mangel zu beheben.

Rücktritt

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verkäufer verweigert, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis - soweit bereits bezahlt - zurückverlangen. Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel vom Verkäufer, Hersteller, Lieferant oder einem Dritten verschuldet wurde.

Minderung

Sofern der Kunde mit dem Produktfehler leben kann, so kann er auch verlangen, dass der Kaufpreis reduziert wird.

Schadenersatz

Hat der Verkäufer den Mangel selbst verschuldet oder hat er die fehlgeschlagene Nacherfüllung zu vertreten, so kann der Käufer zugleich auch einen Schadenersatz verlangen. Auch einhergehende Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Nutzungsausfall) können gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

Von der Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Herstellers und/oder Händlers. Während die Gewährleistung gesetzlich verankert ist, handelt es sich bei der Garantie somit um eine freiwillige Selbstverpflichtung. Oftmals bezieht sich die Garantiezusage auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile oder auf einen Service (Reparatur-, Haltbarkeits-, Preisgarantie etc.) über einen bestimmten Zeitraum. Der Zustand der Ware zum Übergabezeitpunkt spielt keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit ohnehin für den gesamten Zeitraum garantiert wird. Durch die Garantie darf die gesetzliche Gewährleistung in keinster Weise umgangen oder eingeschränkt werden. Dies hat zuletzt das Landgericht Berlin in einem Urteil gegen Apple vom 28.11.2014 (Az.: 15 O 601/12) klargestellt.

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Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Verkäufer die Gewährleistung gegenüber Privatkäufern einschränken oder gar ausschließen können. Nicht selten wird hierbei versucht, die Verantwortung und die Beweislast für den Mangel auf den Verbraucher abzuwälzen. Einige nutzen die Unerfahrenheit des Erwerbers aus, um in Bezug auf die Gewährleistungsrechte auf den Hersteller zu verweisen. Ein spezialisierter Anwalt informiert Sie darüber, ob Ihnen gewährleistungs- bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche zustehen und wie Sie im Einzelfall vorgehen. Dieser vertritt Sie sowohl in außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Angelegenheiten und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Finden Sie nun einen kompetenten Anwalt in Ihrer Nähe unter advogarant.de.

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