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Kaufrecht II

Wenn es wegen einem nicht behebbaren Mangel der Kaufsache zu keiner Übergabe oder Übertragung kommt, spricht man von der Unmöglichkeit der Leistung.

Hierbei ist der Hauptanwendungsfall der Kauf eines Fahrzeugs mit der Beschaffenheitsvereinbarung „unfallfrei“, wenn aber tatsächlich ein Unfallschaden besteht. Sollte das Fahrzeug nach der Beschaffenheitsvereinbarung „unfallfrei“ sein, liegt ein Sachmangel vor. Er war schon bei Vertragsabschluss vorhanden und kann weder durch Nachlieferung noch durch Nachbesserung beseitigt werden. Die Eigenschaft, ein Unfallfahrzeug zu sein, ist schlechthin irreparabel. Folglich ist der Verkäufer von seiner Pflicht, ein unfallfreies Fahrzeug zu liefern, befreit. Wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist auch die Nacherfüllung in beiden Varianten. Der Käufer kann allerdings Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn das Fahrzeug bereits bei Vertragsabschluss mangelhaft war. Dann muss der Verkäufer auch immer noch nachweisen, dass er das Leistungshindernis bei Vertragsabschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

Die vom Käufer verlangte Beseitigung des Mangels kann von Anfang an unmöglich sein. Ein verkauftes Tier, das zum Beispiel eine anlagebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums aufweist, kann vom Verkäufer nicht geheilt werden. In einem solchen Fall wird er nicht nur von seiner Leistungspflicht frei, sondern ebenso von seiner Verpflichtung, den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt nicht vorgenommener Mangelbeseitigung nicht. Auch dafür ist die Voraussetzung, dass der Verkäufer den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hatte.

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

Möglich ist die Ersatzlieferung nach den Vorstellungen der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es jedoch nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass das Leistungsversprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen darstellt. Bleibt der Vollzug des Kaufvertrages stecken, so führt dies nicht zu einem Rechtsmangel.

Der Schuldner haftet dem Gläubiger nach neuem Recht einheitlich auf das positive Interesse und zwar sowohl bei einer anfänglichen (objektiven) Unmöglichkeit zur Leistung als auch bei anfänglichem (subjektivem) Unvermögen. Eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit liegt aber nicht bereits dann vor, wenn sich beispielsweise aus dem Grundbuch eine (gegebenenfalls unberechtigte) Buchposition eines Dritten ergibt.

Es handelt sich hier nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis.

Ein Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer entgegenstehen, soweit ihm dies zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, einen Dritten zur Aufgabe seiner Buchposition zu bewegen. Der Käufer hat vorzutragen und zu beweisen, was er unternommen hat, um den Buchberechtigten zu einer Aufgabe der (unberechtigten) Buchposition zu bewegen.

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RA Rüdiger Martis

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