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Plagiate

Darf ich gefälschte Markenprodukte im Ausland kaufen, nach Deutschland einführen und die Plagiate hier verkaufen?

Viele Urlauber kaufen in Ländern wie beispielsweise China oder der Türkei bewusst gefälschte Markenartikel. Die Plagiate sind in diesen Ländern wesentlich billiger als die Originalware. Der Urlauber oder Reisende möchte so zu einer Louis Vuitton Tasche oder einer Rolex Uhr kommen, die er sich in Deutschland nicht leisten kann oder leisten möchte.

Es wird gemeinhin angenommen, dass der Verkauf dieser Plagiate oder die Einführung von Plagiaten nach Deutschland grundsätzlich verboten ist. Dies ist aber nicht der Fall. Nach § 14 Absatz 2 Markengesetz ist die Benutzung einer Marke ohne die Zustimmung des Markeninhabers nur im „geschäftlichen Verkehr“ verboten.

Dies bedeutet, dass Plagiate nach Deutschland eingeführt und hier auch verkauft werden dürfen, solange dies nicht im „geschäftlichen Verkehr“ geschieht.

Es stellt sich also die Frage: Was bedeutet „geschäftlicher Verkehr“? Die Gerichte gehen davon aus, dass der Begriff weit auszulegen ist. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) umfasst der „geschäftliche Verkehr“ jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird.

Wo genau die Linie zwischen dem „geschäftlichen Verkehr“ und der privaten Handlung zu ziehen ist, ist vom BGH oder EuGH bislang nicht explizit definiert worden. Weder der EuGH noch nationale Gerichte haben hierfür klare Kriterien herausgearbeitet. Der Kauf und die anschließende Einführung eines einzelnen gefälschten Adidas T-Shirts oder einer gefälschten Rolex nach Deutschland, wird als rein private Handlung eingestuft, soweit der Reisende das Plagiat schlicht zu privaten Zwecken nutzen möchte. Es handelt sich nicht um den „geschäftlichen Verkehr“. Der Zoll hat hier auch kein Zugriffsrecht.

Problematisch ist in der Praxis immer wieder die Einordnung von „Gelegenheitsverkäufen“ der Plagiate im Internet und hier besonders bei eBay. Wenn jemand über einen langen Zeitraum nur einige wenige Gegenstände über eBay verkauft, wird ein Gericht nicht vom „geschäftlichen Verkehr“ ausgehen. Um so weiter die Anzahl von Plagiatsverkäufen zunimmt, um so eher wird ein Gericht den Handel dem „geschäftlichen Verkehr“ zuordnen.

Wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt, spricht dies für den „geschäftlichen Verkehr“. Bei einem Anbieter der Gegenstände und Plagiate erst kurz zuvor erworben hat und sie nun weiterverkauft, gilt das als ein deutliches Indiz für den „geschäftlichen Verkehr“. Wo der „geschäftliche Verkehr“ anfängt und wo er aufhört, ist also immer wieder eine Frage des Einzelfalls.

Kauf und Verkauf der Plagiate: Hohes Finanzrisiko

Viele Unternehmen beobachten die Märkte und ganz besonders eBay sehr aufmerksam und versuchen, den Handel mit Plagiaten so weit wie möglich einzudämmen. Da Markenstreitigkeiten meistens einen hohen Streitwert haben, sind die Anwaltskosten und Gerichtskosten der Gerichtsverfahren ebenfalls hoch. Der Verkauf einiger weniger Plagiate, zum Beispiel T-Shirts, kann schnell Kosten von 2.000 Euro oder mehr für den Verkäufer mit sich bringen. Die Markeninhaber sehen tendenziell in jedem Handel mit gefälschten Markenartikeln eine Markenverletzung und mahnen die Verkäufer daher auch ständig ab und fordern dabei hohe Schadensersatzzahlungen. Auch wenn der Verkauf eines gefälschten Markenartikels nicht auf jeden Fall rechtswidrig ist, ist es wegen des Finanzrisikos doch ratsam, davon abzusehen.

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Tim Christian Berger

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