Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Ärztenotdienst

Umstrukturierung im Ärztenotdienst - Wie können Ärzte Einfluss nehmen?

In mehreren kassenärztlichen Vereinigungen (KV), zum Beispiel KV Thüringen und KV Hessen, gehen die Bestrebungen im Ärztenotdienst zur Zeit dahin, „kleinere“ Notdienstbereiche zu einem großen Notdienstbereich zusammen zu schließen. Begründet wird diese Umstrukturierung des Notdienstes im Wesentlichen damit, dass sie zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten notwendig ist. Die zunehmende Überalterung der Ärzteschaft und insgesamt rückläufige Arztzahlen würden einen Zusammenschluss einzelner Notdienstbereiche notwendig machen.

Um mit dem Ärztenotdienst größere Bereiche abdecken zu können, sollen zum Teil Notdienstzentralen eingerichtet werden. Soweit die möglichen Anfahrtstrecken in den größeren Notdienstbereichen für die Ärzte als unzumutbar lang eingestuft werden, sollen Fahrdienstleister für den Hausbesuchsdienst genutzt werden.

Die Fahrtzeit soll der Arzt - nach Vorstellung der KV - zur Erholung nutzen.

Problematisch ist insoweit, dass den KVen durch die gesetzlichen Vorgaben und ihre Satzungsautonomie ein großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Soweit sie diesen so genannten „Ermessenspielraum“ nicht überschreiten, ist eine Umstrukturierung im Ärztenotdienst für die betroffenen Ärzte schwer angreifbar.

Oftmals ist diese Neuregelung der Notdienstbereiche für die entsprechend betroffenen Ärzte jedoch rechtswidrig. Die Einteilung der Ärzte zum Ärztenotdienst stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar. Dieser wäre nur dann rechtmäßig, wenn er geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel einer Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Rahmen des Notfalldienstes zu erreichen. Diese Kriterien werden jedoch vielfach gerade nicht eingehalten.

Sofern im Ärztenotdienst Maßnahmen vorgesehen werden, die mit dem zu erreichenden Ziel nicht vereinbar sind, ist der Gestaltungsspielraum überschritten und die Neuregelung angreifbar.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Zusammenschluss „kleinerer“ Notdienstbereiche zu einem großen Notdienstbereich die Entfernungen zu groß werden. Ist die Entfernung vom nördlichsten zum südlichsten Teil des neuen Notdienstbereiches für den Ärztenotdienst beispielsweise nicht mehr unterhalb einer Stunde zu bewerkstelligen, ist die Entfernung zu groß. Hierbei sind noch nicht einmal witterungsbedingte, zusätzliche Verzögerungen im Gesamtgebiet oder ein medizinisch notwendiger, längerer Aufenthalt bei einem Kranken berücksichtigt. Die Folge ist, dass in einem neuen Gesamtnotdienstgebiet Entfernungen zurückgelegt werden müssen, die eine zuverlässige, flächendeckende Versorgung durch den Ärztenotdienst gerade nicht mehr sicherstellen können.

Die Einteilung der Ärzte zum Ärztenotdienst ist in jedem Fall auch dann angreifbar, wenn die konkrete Ausgestaltung des Notdienstes nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden. So hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 6. September 2009 entscheiden (Aktenzeichen: B 6 KA 43/05 R).

Darüber hinaus sollten betroffene Ärzte überprüfen, ob die von einzelnen KVen angegebene Altersstruktur für den Ärztenotdienst tatsächlich so besorgniserregend ist.

Ein Zusammenschluss einzelner Notdienstbereiche zu einem großen Bereich ist nicht immer sinnvoll. So hat zum Beispiel die KV Thüringen festgestellt, dass 38,28 Prozent der Ärzte im Bereich der KV Thüringen älter sind als 55 Jahre. Davon sind wiederum 22,51 Prozent älter als 60 Jahre. Wenn betroffene Ärzte nachweisen können, dass diese Altersstruktur in dem von der KV beabsichtigten, zusammengelegten, großen Notdienstbereich deutlich unterschritten wird, stellt dies einen erfolgsversprechenden Ansatz dar, die beabsichtigte Neuregelung zu „kippen“.

Wenn die neu geregelten Notdienstbereiche so groß sind, dass eine flächendeckende Versorgung durch den Ärztenotdienst nicht mehr sichergestellt werden kann, ist es möglich erfolgreich gegen die Neuregelung vor zu gehen. Ist darüber hinaus noch die Altersstruktur in den jetzigen Notdienstbereichen „zufriedenstellend“, steigert das die Chancen zusätzlich.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

RA Rainer Kuhlen

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche