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Abrechnungsfehler

Bei einem „offenkundigen“ Abrechnungsfehler kann der Vermieter die Abrechnung trotz Fristablauf korrigieren.

Am 30. März 2011 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist seine Betriebskostenabrechnung noch ändern kann (Aktenzeichen: VIII ZR 133/10). In dem zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter zunächst über eine Erhöhung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen.

Kurz nach dieser Erhöhung ließ der Vermieter dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung zukommen. Diese enthielt durch ein Versehen des Vermieters, nicht den tatsächlich vom Mieter gezahlten Nebenkostenvorschuss in Höhe von 1900 Euro, sondern bereits den erhöhten Vorschuss in Höhe von 2.640 Euro. Da dieser auch noch mit einem Vermerk des Vermieters „Sollvorauszahlungen“ versehen war, ergab sich ein zu geringer Nachzahlungsbetrag für den Mieter.

Nachdem der Vermieter seinen Fehler bemerkte, übersandte er dem Mieter eine neue und korrigierte Nebenkostenabrechnung, diese allerdings nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist. Der Mieter ist nun der Meinung, er müsse den erhöhten Betrag wegen des Ablaufs der Frist nicht nachzahlen.

Eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung ist in Ausnahmefällen möglich.

Grundsätzlich muss der Vermieter seine Nebenkostenabrechnungen schnellstmöglich korrigieren. Ihm obliegt dabei eine Frist von zwölf Monaten. Danach ist der Mieter berechtigt, sich wegen etwaiger Änderungen oder Korrekturen des Vermieters auf Verjährung zu berufen. Etwas anderes ergibt sich allerdings in dem Fall, dass der Fehler in der Abrechnung für den Mieter offensichtlich erkennbar war.

In dem entschiedenen Rechtsstreit war es dem Mieter gerade auf Grund des vorangegangen Streits über die Nebenkostenerhöhung bewusst, dass dem Vermieter ein Fehler unterlaufen war. Ihm soll es für diesen Fall der Offensichtlichkeit daher verwehrt bleiben, den Vermieter an seiner falschen Abrechung festzuhalten.

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50672 Köln


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