Wärmeversorgung
Pflicht des Vermieters zur ordnungsgemäßen Wärmeversorgung der Wohnung.
Bei Eintritt der kalten Jahreszeit stellen viele Mieter fest, dass ihre Wohnung nicht ausreichend zu beheizen ist. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Heizungsanlage in betriebsbereitem Zustand zu halten und für ausreichendes Heizmaterial zu sorgen. Hierbei hat er sicherzustellen, dass tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr Temperaturen von mindestens 21 °C, sowie nachts zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens 17 °C erreicht werden können.
Die Heizpflicht des Vermieters beschränkt sich nicht nur auf die Wintermonate, vielmehr muss der Vermieter die Wohnung stets so heizen, dass der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzen kann. Dies soll in den Sommermonaten jedoch nur dann gelten, wenn die Innentemperatur der Wohnräume auf 17 °C sinkt und auch in den kommenden ein bis zwei Tagen nicht mit dem Sollwert von 21 °C gerechnet werden kann.
Zur Wärmeversorgung gehört auch warmes Wasser. Der Vermieter muss ganzjährig Warmwasser in ausreichenden Mengen und in üblicher Temperatur zur Verfügung stellen, wobei von einer Mindesttemperatur von 45 °C auszugehen ist. Diese Pflicht besteht sowohl zur Tages-, als auch zur Nachtzeit.
Kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, steht dem Mieter ein entsprechender Anspruch auf Wärmeversorgung zu.
Der Mieter darf einen angemessenen Teil der jeweiligen Monatsmieten zurückbehalten, wenn die Wärmeversorgung nicht gewährleistet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass er den Vermieter (schriftlich) dazu auffordert, seinen Pflichten nachzukommen. Der Anspruch des Mieters auf eine ordnungsgemäße Beheizung und Warmwasserversorgung kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Weiterhin ist in solchen Fällen kraft Gesetzes die Miete gemindert, wobei bei einem völligen Heizungsausfall im Winter sogar eine Minderung in Höhe von 100 Prozent der Bruttomiete in Betracht kommt.
Auch im Hinblick auf die abzurechnenden Betriebskosten ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter bei der Beschaffung des Heizmaterials keine unnötigen Mehrkosten verursachen darf. Der Vermieter hat bei der Bestellung von Heizmaterial das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Wird hiergegen verstoßen, so steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu, welcher insbesondere einem Betriebskostennachzahlungsanspruch entgegengehalten werden kann.
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