Patientenaufklärung III
Ein Zahnarzt ist verpflichtet vor einer prothetischen Versorgung auf medizinisch gleichermaßen indizierte Alternativen hinzuweisen.
Kommen zur zahnärztlichen Versorgung von Zahnlücken mehrere Alternativen des Zahnersatzes in Betracht, so hat der Zahnarzt den Patienten darauf hinzuweisen. Dabei geht es insbesondere um unterschiedliche Beanspruchungen des Patienten durch die Behandlung. Ist etwa eine Neuversorgung des Oberkiefers gegenüber einer bloßen Teilerneuerung überhaupt notwendig, bestehen regelmäßig verschiedene Optionen
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die Entfernung wurzelbehandelter Zähne und damit die Reduktion auf wenige „Restzähne“ mit nachfolgender Einbringung einer ausgedehnten Teilprothese,
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die Befestigung der Prothese über Klammern oder mit einem „Geschiebe“,
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der Einsatz einer durch Teleskopkronen getragenen Teilprothese oder
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der - mit höheren Kosten verbundene - Einsatz von Implantaten, insbesondere von implantatgestützten Brücken.
Der Zahnarzt hat die bestehenden Alternativen mit dem Patienten auch dann zu erörtern, wenn eine einzelne der in Betracht kommenden Alternativen zu einer höheren Kostenbelastung führt. Er darf nicht einfach unterstellen, der Patient wünsche in jedem Fall die vom Zahnarzt entwickelte Lösung. Insbesondere wenn eine der Alternativen eine höhere Erfolgschance bietet, muss der Zahnarzt seinen Patienten auf diese Möglichkeit hinweisen. Auch wenn ein Kassenpatient diese nur gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils bekommen kann.
Wenn keine wesentlichen Unterschiede der in Betracht kommenden Behandlungsmethoden bestehen, muss über eine mögliche, anderweitige Behandlungsmethode nicht aufgeklärt werden.
So stellt zum Beispiel bei der Implantation einer Knieendoprothese eine Arthrodese (Versteifung) gegenüber der Endoprothese keine ernsthafte Behandlungsalternative dar. Während die Arthrodese mit einer völligen Einsteifung des Knies verbunden ist, kann mit der Endoprothese die Beweglichkeit des Knies verbessert werden. Längsrisse im Meniskusgewebe bei degenerativer Veränderung des Gewebes rechtfertigen in Abhängigkeit vom Alter und dem Aktivitätsbedürfnis des Patienten auch dann eine Meniskusteilresektion, wenn der Patient nur über gelegentlich auftretende Kniegelenkbeschwerden klagt. In solchen Fällen stellen ein bloßes Zuwarten, eine konservative Behandlung sowie eine Meniskusnaht beziehungsweise eine Meniskusrefixation keine ernsthafte, aufklärungspflichtige Alternative dar.
Über einzelne Behandlungstechniken oder Behandlungsschritte muss der Arzt grundsätzlich nicht aufklären. So muss der Arzt über die Möglichkeit der Verwendung verschiedener Materialkombinationen bei einer Totalendoprothese nicht von sich aus aufklären. Hierbei handelt es sich regelmäßig nicht um Behandlungsalternativen mit jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten oder wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen.
Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt auch die Risiken aufzeigt, die mit dem Eingriff verbunden sein können.
Das sollte zu dem Zeitpunkt geschehen, zu dem der Patient auch von dem Zeitpunkt des Eingriffs erfährt. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet; eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Je nach den Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff genügt eine Aufklärung im Verlauf des Vortages vor dem Eingriff. Das ist in der Regel ausreichend, jedenfalls wenn sie zu einer Zeit erfolgt, zu der sie dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts erlaubt.
Aufklärungsgespräche am Vorabend einer Operation sind jedoch stets verspätet, wenn der aufklärende Arzt den Patienten dabei erstmals und für diesen überraschend auf gravierende Risiken hinweist. So reicht zum Beispiel die erst am Vortag einer Operation zur Entfernung eines Tumors erfolgte Information des Patienten über das dabei bestehende Erblindungsrisiko nicht aus, um die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu gewährleisten.
Eine Aufklärung bei stationärer Behandlung, die erst am Tag des operativen Eingriffs erfolgt, ist - von Notfällen abgesehen - regelmäßig zu spät.
Bei einer ambulanten Behandlung kann je nach den Vorkenntnissen des Patienten eine Aufklärung am Tag des Eingriffs genügen, wenn nach den Gesamtumständen hinreichend Zeit bleibt, das Für und Wider eigenverantwortlich abzuwägen. So ist eine Aufklärung drei Stunden vor dem Eingriff, der mit dem Risiko von Nervenverletzungen verbunden ist, nicht zu beanstanden, wenn der Patient bereits mehrfach in vergleichbarer Weise operiert worden ist.
Bei Notoperationen kann ein Aufklärungsgespräch naturgemäß nicht oder nur kurzfristig vor dem Eingriff durchgeführt werden. Im Übrigen ist regelmäßig von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten zur Vornahme einer lebensnotwendigen Notoperation auszugehen. Der Patient darf auch ohne ausdrücklich erklärte Einwilligung behandelt werden, wenn sich das Aufklärungsbedürfnis erst intraoperativ herausstellt und der Operateur annehmen darf, dass der Patient bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde. Dabei darf sich der Arzt am Bild eines verständigen Patienten orientieren. In den Fällen, in denen präoperativ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, intraoperative Operationserweiterung vorliegen, reicht der zuvor erteilte, pauschale Hinweis auf das Risiko von Operationserweiterungen oder Nachoperationen grundsätzlich aus.
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