Die Patientenverfügung für die Corona-Erkrankung fit machen
Anton Bernhard Hilbert
Covid-19 wirft - ob Risikogruppe oder nicht - Fragen in Bezug auf Patientenverfügungen und angemessene Maßnahmen für den Ernstfall einer Erkrankung auf.
Die Corona-Pandemie reißt Lücken in die aktuellen Patientenverfügungen. Bei guten Dokumenten sind vier typische Situationen geregelt, nämlich
- die finale Phase (unmittelbarer Sterbeprozess)
- die lebensbedrohliche unheilbare Erkrankung ohne Besserungsaussicht
- das Wachkoma und
- die schwere Demenz
bei einem Zustand der Einwilligungsunfähigkeit, also der „ewigen“ Bewusstlosigkeit.
In sehr guten Verfügungen ist eine Klausel enthalten, wonach ähnliche Situationen ebenso zu behandeln sind. Gedacht ist dabei aber eigentlich an Schlaganfälle oder Herzinfarkte. Eine pandemische Virus Infektion war bisher unbekannt und konnte deshalb bei der Erstellung von Patientenverfügungen nicht bedacht werden.
Um die Patientenverfügung an die aktuelle Krisenlage anzupassen, muss man den typischen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung und die drei Behandlungsphasen (https://link.springer.com/article/10.1007/s00063-020-00674-3) kennen:
- eigenständige Nasenbeatmung
- eigenständige Maskenbeatmung
- maschinelle Beatmung (Intubation)
Diese letzte Phase der maschinellen Beatmung erfolgt in Bauchlage, um die größere Lungenfläche am Rücken optimal belüften zu können. Sie dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.
Etwa fünfzig Prozent der Patienten überleben die dritte Phase nicht! Von den anderen fünfzig Prozent erleiden nach der maschinellen Beatmung ca. neunzig Prozent (also fast alle) verschiedenartige Schädigungen – zusätzlich zu ihren ohnehin bestehenden Vorerkrankungen.
Da die maschinelle Beatmung jedoch nicht zwingend zum Tod führt, gilt die Patientenverfügung für solche Fälle nicht bzw. erst, wenn durch weitere Komplikationen, z. B. Lungenentzündung, ohnehin die finale Phase erreicht wird.
Wer wünscht, dass die Corona-Behandlung nach der Maskenbeatmung beendet wird und eine maschinelle Beatmung verhindern will, muss seine Patientenverfügung ergänzen, den Behandlungsabbruch anordnen und sich palliativ versorgen lassen.
Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
Für den Fall, dass ich am Covid-19-Virus erkranke, ordne ich Folgendes an:
Ich verlange nach Bedarf eine Nasen- und Maskenbeatmung. Eine maschinelle Beatmung in Form der Intubation oder auf andere Weise lehne ich ab und untersage sie. Stattdessen will ich palliativ versorgt werden.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift Unterschrift
Unterschrift Arzt als Zeuge
Autor:
Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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