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Pferde im Einsatz in Förderung und Therapie – Luxustiere oder Nutztiere?

In der Praxis gibt es vielfältige Varianten und Möglichkeiten der Nutzung fremder Pferde. So mieten Freizeitreiter Pferde zum Ausritt, der Reitverein stellt seinen Mitgliedern Pferde zum Reiten in der Bahn und im Gelände zur Verfügung, der gewerbliche Pferdevermieter verdient u. a. mit dem Vermieten von Schulpferden sein Geld, bessere Reiter bereiten die Pferde der weniger guten Reiter gegen Entgelt oder auch aus eigenem Antrieb.

Rechtliche Hintergründe zu Haftungsfragen (deutsches Recht)

In der Praxis gibt es vielfältige Varianten  und Möglichkeiten der Nutzung fremder Pferde. So mieten Freizeitreiter Pferde zum Ausritt, der Reitverein stellt seinen Mitgliedern Pferde zum Reiten in der Bahn und im Gelände zur Verfügung, der gewerbliche Pferdevermieter verdient u. a. mit dem Vermieten von Schulpferden sein Geld, bessere Reiter bereiten die Pferde der weniger guten Reiter gegen Entgelt oder auch aus eigenem Antrieb. Vereine leihen auch Pferde von Einstallern aus, um diese im Rahmen der Ausbildung ihrer Mitglieder zu nutzen, und dies in allen Sparten wie Dressur, Springen, Voltigieren, aber auch im Bereich Förderung und Therapie mit dem Pferd. Zwei große Teilbereiche sind hier im Hinblick auf die auftretende Haftung bei Unfällen in Zusammenhang mit dem Pferd zu unterscheiden. Dies ist zum einen die Tierhalterhaftung für „Luxustiere“. Davon unterscheidet sich die Haftungslage, wenn die Pferde als Nutztiere gehalten werden. Zwei weitere Rechtsbegriffe, auf die eingegangen werden soll, sind die des Tierhalters im Rechtssinne und des Tierhüters.

Tierhalterhaftung für „Luxustiere“

Die Tierhalterhaftung ist nach der Ausgestaltung des § 833 Satz 1 BGB eine reine Gefährdungshaftung, das heißt, dass jemand, der Pferde nicht zum Erwerb hält, sondern als Luxustier, verschuldensunabhängig haftet. Wer dagegen ein Pferd als Nutztier hält, kann dieser Haftung entgehen, wenn er den so genannten Entlastungbeweis führt. Als Nutztierhalter haftet er nämlich nur für vermutetes Verschulden. Gleiches gilt für die Haftung des Tierhüters. Die entsprechende Rechtsvorschrift lautet:

§ 833 Haftung des Tierhalters

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit

eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher

das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Grund für die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung ist die besondere Gefährlichkeit, die von Tieren aufgrund ihres unberechenbaren, willkürlichen Verhaltens ausgeht. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass derjenige, der ein solches Tier hält, dann, wenn es sich um ein Luxustier handelt, völlig unabhängig von jeglichem eigenen Verschulden haftet.

Ein Beispielfall

Beate B. war Hobbyreiterin. Sie lieh sich von Klara C. deren Pferd aus, weil ihr eigenes Pferd nicht einsatzfähig war. Der als faul bekannte Wallach reagierte  nicht auf die treibenden Hilfen von Beate B. Im Rahmen eines Reitunterrichtes fordert der Reitlehrer sie auf, die Gerte zum Zwecke des Angaloppierens zu nutzen. Nach einem Klaps mit der Gerte buckelte der Wallach und warf Beate B. ab, die sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zuzog. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Pferdehalterin. Die in Anspruch genommene Tierhalterin haftete grundsätzlich, da sich der Schaden durch ein willkürliches Verhalten ihres Pferdes, nämlich durch das Buckeln, das Anlass für den Sturz war, verwirklicht hatte. Sie wandte allerdings ein, die Reiterin habe das Pferd aus eigenem Antrieb reiten wollen, sie habe also auf eigene Gefahr gehandelt oder hieraus habe sich ein stillschweigender Haftungsausschluss ergeben. Dem widersprach  der Bundesgerichtshof. Er gab eindeutig zu verstehen, dass ein Pferdehalter auch dann haftet, wenn er sein Pferd aus reiner Gefälligkeit einem anderen überlässt und dieser durch das Pferd zu Schaden kommt.

Haftung des Nutztierhalters

Anders wäre es im Beispielsfall gewesen, wenn dieses Pferd der Berufs- oder Erwerbstätigkeit eines Halters gedient hätte. Zwar wäre dann auch die Reiterin zu Schaden gekommen, der Erwerbstierhalter/Nutztierhalter kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres  beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Eine Haftung käme für den Nutztierhalter im Beispielsfalle nur dann in Betracht, wenn das Pferd bekanntermaßen zum Buckeln oder Steigen neigt oder als widersetzlich gerade auch bei Gerteneinsatz bekannt gewesen wäre. Im Einzelnen hat der Nutztierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, wobei diese Pflichten sehr umfangreich sein können. Wer also für einen speziellen Zweck Pferde als Nutztierhalter einem anderen überlässt, muss beweisen, dass er geeignete Tiere hierfür ausgewählt hat. Man denke an Ferienkinder, denen Reitpferde zum Ausreiten überlassen werden. Hier muss der Nutztierhalter beweisen, dass er geeignete Tiere, die beim Ausritt brav und verlässlich sind, eingesetzt hat und dass er auch den Berittführer ordnungsgemäß ausgewählt hat. Gerade auch im Bereich der Förderung und Therapie mit Pferden muss insbesondere auf das Interieur der ausgewählten Pferde und auf deren Erfahrung und bisherigen Einsatz in diesem speziellen Bereich geachtet werden.

Einsatz eines Vereinspferdes

Erfolgt die Ausübung der Förderung oder Therapie mit dem Pferd im Rahmen eines Reitvereins mit vereinseigenen Pferden, stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Pferd eines Reitvereins um ein Nutztier handelt oder um ein Luxustier. Die Gerichte haben sich hier wiederholt mit dem Problem befasst und diese Frage unterschiedlich beantwortet. Wie oben ausgeführt, hat die Unterscheidung zwischen „Luxustier“ und „Nutztier“ erhebliche Konsequenzen. Der Halter eines Nutztieres ist haftungsrechtlich deutlich besser gestellt als der eines aus Liebhaberei gehaltenen Pferdes. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ist jedenfalls festzuhalten, dass der Verein, der vereinseigene Pferde für den Reitunterricht einsetzt, als Tierhalter anzusehen ist. Er hat aber auch die Möglichkeit, gerichtlich als Halter eines Nutztieres eingestuft zu werden, weil er durch den Einsatz des Pferdes im Rahmen seiner vereinsgemäßen Nutzung dem entsprechenden Zweck des Vereins nachgeht. Der Verein hat dann die Möglichkeit, seine Schadenersatzpflicht zu beseitigen, so wie es ein Nutztierhalter regelmäßig kann. Allerdings ist das Haftungsrisiko erheblich. Für Vereine, die Mitglieder des Landessportbundes sind, besteht die den Sportversicherungsvertrag für etliche Risiken Versicherungsschutz, der sich auch auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB erstrecken kann.

Tierhüter und Tierhalter

Der Tierhüter ist streng vom Tierhalter im rechtlichen Sinne zu unterscheiden. Tierhüter ist nur derjenige, der selbstständig durch Vertrag –der nicht schriftlich geschlossen sein muss- die Aufsicht über ein Tier übernommen hat. Dazu gehören all die Personen, denen das Tier in Pension, zum Trainieren, in Verwahrung,  zur Aufzucht  etc. übergeben worden ist. Der Pensionsstallbetreiber ist regelmäßig Tierhüter, da er durch den Einstallungsvertrag die Aufsicht über die fremden Pferde tatsächlich führt und die tatsächliche Gewalt über die Tiere ausübt. Dabei bleibt der Einstaller Tierhalter und wird regelmäßig verschuldensunabhängig haften.

Beispielsfall

Der Landwirt L. betreibt eine Pferdezucht. Auf einer neben einer Schnellstraße gelegenen Weide hält der Pensionspferde, die wiederum von ihren Eigentümern aus Liebhaberei gehalten werden. Nachts entläuft eines der Pferde und verursacht auf der Straße einen folgenschweren Unfall. Da der Landwirt die Beaufsichtigung dieser Pferde übernommen hat, ist er im rechtlichen Sinne Tierhüter. Auch der Tierhüter kann sich nach § 834 Satz 2 BGB entlasten. Eine Verantwortlichkeit für einen durch das Tier angerichteten Schaden tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (wie beim Nutztierhalter). Im vorliegenden Beispielsfall wäre also der Landwirt zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er nicht für eine ausreichende Sicherung der Weide gesorgt hätte und aus diesem Grund das Pferd auf die nahe gelegene Straße hätte laufen können. Anderenfalls, wenn also keine zusätzliche Sicherung des Weidetores durch ein Schloss, eine Kette oder Ähnliches gegeben ist, würde er haften. Selbst wenn es nur unaufgeklärt bliebe, ob der Landwirt vergessen hatte, das Koppeltor abzuschließen, würde es bei seiner Haftung bleiben. Daneben haftet aber auch grundsätzlich der Tierhalter, wobei, wenn das Entlaufen des Pferdes auf eine Nachlässigkeit des Landwirtes zurückzuführen ist, intern ein Ausgleich zwischen dem Landwirt und dem Pferdehalter stattzufinden hat.

Haftung mehrerer Personen

Wenn, wie im vorgenannten Beispielsfall, mehrere Personen nebeneinander für den aus einer Handlung entstandenen Schaden haften, sind sie juristisch Gesamtschuldner. Dies heißt, dass der Geschädigte jeden von ihnen auf volle Schadenssumme in Anspruch nehmen kann. Das gilt also auch für Ansprüche gegen den Stallbetreiber als Tierhüter und dessen Kunden als Tierhalter. Eine abweichende Regelung sieht das Gesetz allerdings vor, wenn neben denjenigen, die als Tierhalter/Tierhüter zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist. Im Verhältnis dieser Personen zueinander ist allein der Dritte verantwortlich. Das könnte im obigen Beispielsfall dann gegeben sein, wenn ein Spaziergänger unbefugt das Weidetor geöffnet hat und damit den Ausbruch des Pferdes, welches später einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat, ermöglicht hat. Hier tritt die Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung gegenüber der Verschuldenshaftung zurück. Eine ähnliche Konstellation kann dann gegeben sein, wenn der jeweilige Unterrichtende (Reitlehrer, Ausbilder, Therapeut) eine Situation falsch einschätzt und durch sein Verschulden ein Schaden in Zusammenhang mit dem Pferd eintritt. Hier sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar die hier nur genannt werden sollen:

1.    Der Unterrichtende betreibt den Unterricht auf selbstständiger Basis im eigenen Betrieb.

2.    Der Unterrichtende ist Angestellter in einem fremden Betrieb.

3.    Der Unterrichtende unterrichtet im Auftrag eines Reitvereins (Vereinsstunden oder Schulbetrieb).

4.    Der Unterrichtende unterrichtet lediglich als Privatperson aus Gefälligkeit.

Haftungsausschlüsse

In der Rechtsprechung haben sich zahlreiche Haftungsausschlüsse herausgebildet, weil insbesondere die Gefährdungshaftung für Luxustiere nach § 833 Satz  1 BGB ein rigoroser Haftungstatbestand in der Praxis ist. Zunächst kommen vorrangig vertragliche Haftungsausschlüsse in schriftlicher Form in Betracht. An diese sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Erklärung muss so eindeutig formuliert werden, dass demjenigen, der auf die Haftung verzichtet, deutlich wird, welches Risiko er hiermit eingeht. Irgendwelche in vorformulierten Vertragsmustern enthaltene Klauseln verstoßen regelmäßig gegen die gesetzlichen Vorschriften, wie sie näher in §§ 309 Ziffer 7 und 8 BGB ausgestaltet sind. Keinesfalls werden vertragliche Haftungsausschlüsse wirksam begründet mit der Anbringung von Schildern wie „Reiten auf eigene Gefahr“ oder „Reiten nur mit Reitkappe“.

Weiter von der Rechtsprechung entwickelte Ausschlüsse sind der Begriff des Handelns auf eigene Gefahr, ähnlich wie bei anderen gefährlichen Sportarten. Dies gilt aber nur dann, wenn der Reiter sich mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinaus geht, ausgesetzt hat, oder der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie beim Springen oder der Fuchsjagd. Hier kann die grundsätzliche Haftung des Tierhalters ausgeschlossen sein. Ein weiterer in der Rechtsprechung entwickelter Ausschluss liegt bei der Leihe eines Pferdes vor. Hier wird in der Rechtsprechung diskutiert, dass die Haftung des Verleihers (Tierhalters) unter Ausschluss der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB  auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken ist, wie dies in den Rechtsvorschriften für die Leihe näher ausgestaltet ist (§§ 598ff. BGB). Es bedarf im Einzelfall aber einer sorgfältigen Prüfung, ob tatsächlich der Rechtsbegriff der Leihe erfüllt ist oder ob es sich lediglich um eine ohne Rechtsverpflichtung vorgenommene Überlassung des Pferdes gehandelt hat. Außerdem ist ein Haftungsausschluss rechtlich diskutiert worden bei überwiegend eigenem Interesse des Reiters. Dann ist nämlich die Übernahme der vom Reiter erlittenen Schäden nicht mehr durch die auf dem Duldungszwang der vom Tierhalter zu seinen Nutzen gesetzten Tiergefahr aufbauende Haftungszuweisung an den Tierhalter gerechtfertigt. Eine im Einzelfall oft schwer zu treffende Wertung nach der Interessenlage darf aber, wenn sie sich nicht ausnahmsweise geradezu aufdrängt, nicht verallgemeinert werden. Ein weiterer Ausnahmefall liegt dann vor, wenn sich jemand ohne sozialen Zwang der Tiergefahr aussetzt. Dem Umstand, dass sich ein später Verletzter sozusagen freiwillig in den Gefahrenbereich eines Tieres begeben hat, wird man überwiegend mit der Anwendung des Begriffs des Mitverschuldens aus § 254 BGB Rechnung tragen können.

Zusammenfassung

In allen Schadenfällen, die sich bei der Ausübung der Förderung und Therapie mit dem Pferd ergeben, ist zunächst die Klärung der Frage vorrangig, ob das Pferd als Nutztier oder als Luxustier eingesetzt wird.

Daraus resultiert die Möglichkeit einer eventuellen Entlastung durch den Nachweis der Beobachtung der üblichen Sorgfalt. Es kann auch eine eigenständige Haftung der Person, die die Förderung bzw. die Therapie durchgeführt hat, in Form einer Verschuldenshaftung hinzukommen, wenn fahrlässig wichtige Grundsätze nicht beachtet wurden und dadurch eine Gefahr für den jeweiligen Reitschüler bzw. zu therapierenden Patienten geschaffen wurde. Je nachdem, ob der Unterrichtende auf eine Ausbildung verweisen kann oder nicht, ist auch nicht in allen Fällen eine Absicherung durch eine entsprechende Versicherung möglich.

Über den Autor

Dr. Hans Scholzen


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