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Schadensregulierung

Viele Unfallgeschädigte kümmern sich selbst um die Schadensregulierung, insbesondere wenn sie bei einem Unfall schuldlos sind.

Sie glauben den Papierkrieg und die Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung selbst regeln zu müssen. Dabei übersehen sie oft, dass der Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht der „Schadenspartner“ des Unfallgeschädigten ist, sondern derjenige, der Geld für diesen Unfall bezahlen soll. So verwundert es nicht, dass viele Geschädigte nicht das erhalten, was ihnen eigentlich im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall an Schadensersatz zusteht.

In der heutigen Zeit ist die Beauftragung eines Fachanwalts oder eines auf das Verkehrsrecht oder Schadenersatzrechts spezialisierten Anwaltes geradezu unerlässlich geworden. Viele Versicherungen führen die Schadensregulierung nur unvollständig, nach langer Verzögerung oder überhaupt nicht durch. Oftmals wird versucht, den Geschädigten direkt anzusprechen und ihm klarzumachen, dass er dem „Partnerservice“ der gegnerischen Versicherung vertrauen solle. Man werde schon alles tun, dass der Schaden behoben werde und den Geschädigten treffe ja auch eine Schadensminderungspflicht. So kann es sein, dass der Geschädigte vorgeschrieben bekommt, wann und wo er sein Fahrzeug reparieren lassen soll. Dabei wird natürlich auch festgelegt, wie hoch die Kosten maximal sein dürfen. Oftmals wird darüber hinaus dem Unfallopfer eine zügige Regulierung versprochen, in der Hoffnung, dass dann kein Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragt wird.

Die Frage ist doch, ob es wirklich Sinn macht, der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Schadensregulierung zu überlassen (der Bock als Gärtner!)?

Wussten Sie zum Beispiel, dass der Bundesgerichtshof durch ein Urteil vom Oktober 2009 den Versicherungen die Möglichkeit gegeben hat, bei einer Schadensregulierung auf der Grundlage des Gutachtens zusätzliche Abzüge vorzunehmen? Wenn nach Gutachten abgerechnet wird, sind grundsätzlich nur die Nettoreparaturkosten zu erstatten. Ist das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht in einer Marken-Fachwerkstatt scheckheftgepflegt, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten der Schadensregulierung auf der Grundlage billigerer Stundensätze kalkuliert werden. Dies kann die gegnerische Versicherung allerdings nur dann, wenn sie eine Werkstatt nachweist, die zum einen günstigere Preise für alle anbietet und zum anderen mit einer Markenfachwerkstatt vergleichbar ist. Zudem muss die Werkstatt noch in unmittelbarer Nähe des Unfallgeschädigten liegen (maximal 20 Kilometer entfernt).

In solchen Fällen ist es für den Unfallgeschädigten oftmals günstiger, die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich unter Vorlage einer Rechnung durchführen zu lassen. Probleme gibt es auch immer wieder bei der Frage, ob ein Totalschaden vorliegt oder ob vielleicht nicht doch noch repariert werden kann. Hier ist für die Schadensregulierung zu beachten, dass das Fahrzeug je nach Fallgestaltung noch mindestens sechs Monate vom Unfallgeschädigten weiter in Besitz gehalten werden muss. Ansonsten besteht die Gefahr, das der Versicherer rückwirkend Abzüge vornehmen kann. Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den Besonderheiten des aktuellen Schadensersatzrechtes.

Insbesondere im Bereich der Schadensregulierung ist das Schadensersatzrecht inzwischen ein anspruchsvolles Spezialrechtsgebiet.

Insoweit ist es in vielen Fällen als Anwalt nicht mehr sachgerecht, Unfallschadensregulierung quasi „nebenbei“ durchzuführen, vielmehr ist eine Spezialisierung auf diese Thematik unbedingt erforderlich. Nur so können dem Geschädigten zeitnah alle Möglichkeiten und Probleme der Regulierung aufgezeigt werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht berücksichtigt im Rahmen der Schadensregulierung grundsätzlich alle möglichen Schadenspositionen. Darüber hinaus sparen Sie sich den Papierkrieg. Normalerweise muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die anfallenden Kosten und Gebühren übernehmen. Was hält Sie also davon ab der gegnerischen Versicherung mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts auf Augenhöhe gegenüber zu treten? Die Versicherer verzichten bestimmt nicht auf den kompetenten Rat eines Spezialisten.

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RA Michael Huber

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