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Schadenersatz

Anspruch des Mobbingopfers auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber.

Mit seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 - Aktenzeichen: 8 AZR 593/06 - hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmalig eine Entscheidung gefällt, wonach einem Mobbinggeschädigten ein direkter Anspruch auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber zusteht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos, obwohl das Landesarbeitsgericht (LAG) feststellte, dass der Vorgesetzte des Klägers „mobbingtypische Verhaltensweisen“ gezeigt habe. Diese betrafen sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Vorgesetzte nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.

Das zuvor ergangene Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm wurde vollständig aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Dass ein Anspruch des Mobbingopfers gegen den Arbeitgeber besteht, hat das BAG dem Grunde nach bereits festgestellt. Der mobbende Vorgesetzte sei letztlich nur Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Das LAG hat nun nur noch über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden.

Mit diesem Urteil ist hier zu Lande in der Sache erstmalig zu Gunsten des Opfers entschieden worden.

Während in europäischen Nachbarstaaten seit Jahren ein Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbingübergriffen, teils auch gesetzlich verankert, besteht, waren Arbeitnehmer in der Bundesrepublik gegen derartige Übergriffe bisher weitgehend machtlos. Es fehlte an entsprechenden Gesetzen und Gerichtsentscheidungen.

Ein weiterer Grund für die Erfolglosigkeit bisheriger Mobbingprozesse dürfte der Umstand sein, dass das Verhalten von Vorgesetzten und Mitarbeitern bisher nicht dem Arbeitgeber zugerechnet wurde. Außerdem sind die Anforderungen, die die Gerichte an den Vortrag der Kläger stellen, sehr hoch.

Der Geschädigte muss sämtliche Übergriffe konkret benennen.

Das ist oft nur dann möglich, wenn der Kläger über sämtliche Vorfälle, mit denen er am Arbeitsplatz gemobbt wird, Tagebuch führt. Von den Gerichten wird gefordert, dass er die einzelnen, konkreten Tathandlungen des Schädigers darstellt, mit denen sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde. Das LAG Schleswig-Holstein hat beispielsweise noch am 28. März 2006 die Berufung eines Mobbinggeschädigten mit der Begründung zurückgewiesen, die vom dortigen Kläger beschriebenen 17 Vorfälle seien zu pauschal geschildert.

Mit ihrer Entscheidung haben die Bundesrichter denjenigen, die in der Lage sind, die einzelnen Verletzungshandlungen zu dokumentieren, die Hoffnung gegeben, für am Arbeitsplatz erlittene Mobbingangriffe vom Arbeitgeber entschädigt zu werden.

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RA Michael Hiesgen

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