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Steuerfreier Arbeitslohn II

Neben den „üblichen“ Maßnahmen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten für steuerfreien Arbeitslohn.

Aufmerksamkeiten bis 40 Euro

a) Sachleistungen des Unternehmers

Aus Anlass eines persönlichen Ereignisses wie zum Beispiel Geburtstag des Arbeitnehmers, Geburt eines Kindes, bestandene Prüfung und so weiter erhält der Mitarbeiter eine Sachleistung im Wert von höchstens 40 Euro. Es kann alles mögliche verschenkt werden, etwa ein Buch, Genussmittel, Blumen, CD und so weiter solange es kein Geldgeschenk ist.

Auswirkung für den Mitarbeiter: Brutto = Netto – Er bekommt den Gegenstand als Zuwendung.

Auswirkung für den Unternehmer: Bis zu 40 Euro ohne Lohnnebenkosten.

b) Bewirtung im Geschäft

Als Aufmerksamkeit gilt auch die Verköstigung des Mitarbeiters durch den Unternehmer im Betrieb. Der Arbeitgeber stellt beispielsweise die Getränke und die Speisen für das Frühstück unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung.

Auswirkung für den Mitarbeiter: Kein Arbeitslohn der zu versteuern wäre.

Auswirkung für den Unternehmer: Die Kosten für die Bewirtung in den Geschäftsräumen ist als Betriebsausgabe voll absetzbar ( Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer).

Kinderbetreuungskosten

Zusätzlich zum Grundlohn bezahlte Kinderbetreuungskosten wie zum Beispiel Kindergarten, Kinderbetreuung an Vollzeitschulen und Tagesstätten können steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Beispiel: Kindergarten 65 Euro monatlich.

Auswirkung für den Mitarbeiter: Brutto = Netto – 65 Euro mehr im Monat.

Auswirkung für den Unternehmer: 65 Euro (780 Euro im Jahr). Der Arbeitnehmer muss einen Nachweis über die entstandenen Kosten erbringen.

Betriebsveranstaltungen

Es können zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr vorgenommen werden. Das sind in den meisten Unternehmen eine Weihnachtsfeier und ein Betriebsausflug. Bei jeder Veranstaltung können jedem Beschäftigten bis zu 110 Euro Brutto zugewendet werden (jedoch keine Geldzahlungen).

Auswirkung für den Mitarbeiter: kein Arbeitslohn im Wert der Zuwendung

Auswirkung für den Unternehmer: Kosten der Veranstaltung sind Betriebsausgaben.

Fortbildungskosten, Berufskleidung

Alle betrieblich veranlassten Kosten können vom Unternehmer übernommen werden. Das gilt zum Beispiel für die Meisterschule, die dem Gesellen komplett bezahlt wird.

Auswirkung für den Mitarbeiter: kein Arbeitslohn Brutto = Netto

Auswirkung für den Unternehmer: Die Investition kann voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Keine Steuer- und Sozialversicherungsabgaben.

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StB Drazan Spajic

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