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Schätzung durch das Finanzamt

Das Finanzamt sieht in der Steuerschätzung die letzte Möglichkeit, um einen Steuerpflichtigen dazu zu bewegen, seiner Steuerschuld nachzukommen. Reicht ein Steuerpflichtiger seine Einkommenssteuererklärung nicht ein, wird das Finanzamt die Einkommenssteuerschätzung vornehmen. Diese darf jedoch nicht willkürlich ausfallen.

Wann nimmt das Finanzamt eine Schätzung der Einkommenssteuer vor?

Normalerweise muss eine Steuererklärung abgegeben werden, damit das Finanzamt die Einkommenssteuer korrekt berechnen kann. Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihn das Finanzamt vorerst mittels eines Schreibens daran erinnern. Sofern dann immer noch keine Steuererklärung eingereicht wird, kann die Schätzung durch das Finanzamt vorgenommen werden. Tipp: Wer seine Steuererklärung regelmäßig verspätet einreicht, muss zumindest mit einem Verspätungszuschlag rechnen!

Die Steuerschätzung wird aus verschiedenen Gründen vorgenommen bzw. müssen die folgenden Bedingungen dafür nach § 162 AO erfüllt sein:

  • der Steuerpflichtige gibt auch nach Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärung ab
  • es werden nur unvollständige Angaben in der Steuererklärung gemacht
  • steuerpflichtige Unternehmer legen keine Bücher oder Aufzeichnungen vor (bei Buchführungspflicht)
  • der Steuerpflichtige wird zu einer Versicherung an Eides statt aufgefordert und verweigert diese
  • andere Personen erfüllen ihre Auskunftspflichten nicht (nach § 93 Abs. 1 AO)
  • der Steuerpflichtige kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (laut § 90 Abs. 2 AO)
  • es werden Verrechnungspreisdokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO durch den Steuerpflichtigen verletzt
  • der Steuerpflichtige verweigert seine Zustimmung zu einem Kontenabruf
  • die Buchführung ist formell nicht ordnungsgemäß

Wie sich daran erkennen lässt, sind die Gründe für eine Steuerschätzung für Privatpersonen und Unternehmer vielfältig. Wer jedoch seine Steuererklärung pünktlich abgibt (die Termine sind vom Steuerpflichtigen selbst zu überwachen) und bei Bedarf seine Mitwirkung nicht verweigert, kann das Problem der Schätzung von vornherein umgehen.

Wie nimmt das Finanzamt eine Einkommenssteuerschätzung vor?

Zuerst einmal: Es ist dem Finanzamt untersagt, mithilfe der Schätzung eine Sanktionierung des „Vergehens“ eines Steuerpflichtigen vorzunehmen. Daher gilt, dass die Schätzung so genau wie möglich zu erfolgen hat. Herangezogen werden folglich Erfahrungs- und Vergleichswerte aus früheren Steuererklärungen, das Finanzamt nutzt dafür meist mehrere Jahre als Basis.

 Außerdem kann es einen Vergleich mit branchengleichen Firmen und deren Steuerzahlungen vornehmen, wenn es sich um eine Schätzung für Unternehmer handelt. Kommt noch hinzu, dass ein betroffenes Unternehmen keine ordentlichen Aufzeichnungen vorlegen kann, wird ein Zuschlag zum geschätzten Wert erhoben. Dieser wird mindestens 5000 Euro betragen, bei verspätetem Einreichen der Unterlagen sogar bis zu einer Million Euro.

Das Finanzamt muss sich an die Vorgabe halten, dass die Höhe der Steuer realistisch angesetzt werden muss, eine realitätsferne Schätzung ist zu vermeiden. Das Finanzamt kann jedoch die obersten Maßgaben ansetzen, denn einen gewissen Spielraum hat es eben doch.

Wie kann die Schätzung abgewendet werden?

Das Finanzamt wird die Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, was in § 164 AO geregelt ist. Der Steuerpflichtige hat demnach die Möglichkeit, jederzeit eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu beantragen. Es wird eine Einspruchsfrist festgelegt, die meist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beträgt. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid durch Schätzung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung!

Das bedeutet, dass die festgesetzte Steuer dennoch zunächst zu zahlen ist und später korrigiert werden kann. Gleichwohl kann die Aussetzung der Vollziehung aber erwirkt werden, wenn ein berechtigter Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheids deutlich gemacht werden kann. Dies regelt § 361 AO. Ist für die Steuerschätzung die Einspruchsfrist abgelaufen, kann die Vollziehung grundsätzlich nicht ausgesetzt werden.

Wichtig: Niemand kann seine Steuererklärung vom Finanzamt machen lassen!

Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und eine Schätzung zugestellt bekommt, muss sich dennoch mit den Formularen auseinandersetzen. Der Betreffende muss die Steuererklärung nach der Schätzung nachreichen! Geschieht dies innerhalb der Einspruchsfrist, ist kein zusätzlicher Einspruch nötig, die steuermindernden Umstände, die über die Steuererklärung deutlich werden, werden durch das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Es erfolgt eine Korrektur der Schätzung auf Basis der tatsächlichen Daten.

Wird die Steuererklärung aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht, können Änderungen nicht mehr einfach so berücksichtigt werden. Dann sind die Änderungsvorschriften zu beachten, die nicht zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen werden. Der Grund: Er hat seinen Nachteil selbst zu verschulden, da er die Steuererklärung verspätet abgegeben hat.

Zusammenfassung zur Schätzung der Einkommenssteuer durch das Finanzamt

Wer seine Steuererklärung auch nach Aufforderung nicht abgibt oder als Unternehmer gegen die Buchführungs- und Nachweispflichten verstößt, muss mit einer Schätzung der Einkommenssteuer durch das Finanzamt rechnen. Diese fällt regelmäßig höher aus als die tatsächliche Steuer. Durch fristgerechte Abgabe der Steuererklärung lässt sich dieses Problem vermeiden. Kommt es aber zur Schätzung, können die negativen Folgen daraus noch abgewendet werden.

Wichtig ist dafür der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist mit Abgabe der Steuererklärung. Möglich ist in dem Zuge die Beantragung einer Aussetzung der Steuerschuld bzw. der Vollziehung bis zur Prüfung der Steuererklärung. Wird der Einspruch nach der Frist eingereicht, ist die Aussetzung nicht mehr möglich. Dann drohen auch Verspätungszuschläge, welche allerdings im Ermessen des Finanzamts liegen. Die Zuschläge bleiben meist auch nach Einreichung der Steuererklärung bestehen.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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