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Erbschafts- und Schenkungssteuer - die unbeliebte Besteuerung von privaten Lebensvorgängen

Kaum eine Steuerart ist so unbeliebt wie der Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Zu wenig verständlich erscheint es dem Bürger, dass der Staat von aus Bürgersicht rein privaten Lebensvorgängen seinen finanziellen Anteil fordert. Der Steuerbürger hat nicht ganz zu Unrecht das Gefühl, dass hier etwas besteuert wird, das als erzielte Einnahme bereits schon einmal besteuert wurde. Der Gesetzgeber verteilt ganz gezielt Vermögen um. Auch kann sich eine Erbschaftssteuer zum Beispiel im Bereich der Betriebsnachfolge existenzgefährdend auswirken. Trotz dieser auch systematischen Bedenken ist die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen etablierte steuerrechtliche Gesetzgebung, wobei man gerade im Bereich der Betriebsnachfolgen in den letzten Dekaden Steuererleichterungen und Erlässe geschaffen hat. Im Wesentlichen im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt, stehen die Einnahmen aus diesem Bereich den Ländern zu. Getragen wird das System hauptsächlich durch eine ganze Reihe von Freibeträgen, die sich nach Verwandtschaftsgraden zum Schenker beziehungsweise zum Vererbenden staffeln. Erbschafts- und Schenkungssteuer werfen nicht selten komplexe Bewertungsfragen im Bereich verschiedener Vermögenswerte auf.  Der rechtliche Themenkreis beschäftigt bereits Generationen von Steuerberatern und Fachanwälten, die nach möglichst steuergünstigen Gestaltungen für erb- und schenkungsrechtliche Vorgänge suchen.

Grundsätze des Schenkungs- und Erbschaftssteuerrechts

Obwohl es sich um verschiedene Ansatzpunkte für eine Besteuerung handelt, hat der Gesetzgeber zwischen Schenkung und Erbschaft genug Gemeinsamkeiten gesehen, um sie in einem Gesetz und einer gemeinsamen Systematik zusammenzuführen.  Rechtssystematisch war dies eine kluge Entscheidung, da es sonst zu einfach wäre, Erbschaftssteuer durch Zuwendungen unter Lebenden zu umgehen. Bei der Erbschaftssteuer handelt sich um eine Erbanfallsteuer, da erst mit Eintritt des Erbfalls und mit einem konkreten Erwerb der steuerpflichtige Tatbestand verwirklicht wird. Systematisch geht der deutsche Gesetzgeber hier andere Wege als viele Länder, in denen pauschal  der gesamte Wert des Nachlasses einer erbschaftsteuerrechtlichen Besteuerung unterworfen wird. Analog entsteht der schenkungssteuerrechtliche Tatbestand nach deutschem Recht mit der konkreten Zuwendung unter Lebenden.

Erbschaftsteuer (Schenkungssteuer) befasst sich folgerichtig mit:

1. dem Erwerb von Todes wegen.

2. der Schenkung unter Lebenden.

3. der Zweckzuwendung.

4. unter bestimmten Bedingungen mit der Besteuerung des Vermögens von Stiftungen oder Vereinen in Form einer Erbersatzsteuer.

Erbschafts-und Schenkungssteuer - Gestaltung will gekonnt sein

Durch geschickte rechtliche Gestaltungen lassen sich Freibeträge und Freiräume, die das Erbschaftssteuergesetz bietet, nutzen. Zum einen relevant ist das System der Freibeträge (Steuerklassen) - das nach abnehmenden Verwandtschaftsgraden gestaffelte Freibeträge auf die Steuerlast bietet. Die am meisten begünstigte Steuerklasse I erfasst die engsten Verwandten wie Kinder, Enkel, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner sowie Großeltern und Urgroßeltern im Erbfall. In der ungünstigsten Klasse III versammeln sich Personen, die mit dem Erblasser oder Schenker nicht blutsverwandt oder rechtlich durch bestimmte Formen wie Ehe oder Adoption verbunden sind. Die Höhe der Freibeträge variiert zwischen maximal 500.000 EURO in Klasse I im Vergleich zu 20.000 EURO in Klasse III. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag erneut genutzt werden. Den Freibeträgen gegenüber stehen in den verschiedenen Steuerklassen gestaffelte Steuertarife zwischen minimal 7 % in Klasse I und maximal 50 % in Klasse III. Bestimmte Vermögen und Güter sind von der Besteuerung ganz oder teilweise ausgenommen. Im Erbfall bilden Nachlassverbindlichkeiten weitere Abzugsbeträge. In verschiedenen Bereichen stehen Erleichterungen wie Stundungen der Erbschaftsteuer zur Verfügung.

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Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer geht es in erster Linie nicht so sehr um streitige Fälle mit Gerichtsbeteiligung, auch wenn diese vorkommen. Im Mittelpunkt stehen steuergünstige Gestaltungen unter Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten. So kann man Menschen adoptieren, wenn es um die günstigere Steuerklasse geht und Vermögenswerte vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen übertragen, um von der Privilegierung der Betriebsnachfolgen zu profitieren. Es gibt viele Möglichkeiten, aber auch rechtliche Fallen und Grauzonen an der Grenze zur Steuerhinterziehung. Hier muss der Experte helfen. Geeignete Steuerberater und auf Steuerrecht spezialisierte Anwälte finden Sie auf www.advogarant.de.

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