Erbschaftssteuerreform
Barbara Brauck-Hunger
Die Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, zum 1. Januar 2010 wurde nochmal nachgebessert.
Durch die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer haben sich zahlreiche Änderungen im Vergleich zum bislang geltenden Recht ergeben. Welche Änderungen ergeben sich für Unternehmer und Freiberufler? Firmenerben werden nun von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ganz oder teilweise befreit, wenn sie den Betrieb weiterführen. Dabei haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen.
Bei der ersten Option muss der Firmenerbe zusagen, dass er den Betrieb fünf Jahre weiterführen will.
Dann wird sein Betrieb zu 85 Prozent von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Verstößt der Firmenerbe innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelung, stellt er also seinen Betrieb ein oder veräußert er ihn, muss er die Steuer anteilig nachzahlen.
Die Lohnsumme der gesamten fünf Jahre muss zum Fristende insgesamt 400 Prozent des Ausgangswerts betragen. Weitere Voraussetzung: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
Bei der zweiten Option muss der Nachfolger den Betrieb sieben Jahre weiterführen.
Dann entfällt für ihn die Erbschaftssteuer komplett. Verstößt der Firmenerbe innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensfrist, muss er die Steuer anteilig nachzahlen. Die Lohnsumme der gesamten sieben Jahre muss zum Fristende insgesamt 700 Prozent des Ausgangswerts betragen und das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als zehn Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, brauchen die Lohnsummenregelung nicht einzuhalten. Die Wahl zwischen beiden Optionen muss mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich abgegeben werden.
Vermietete und verpachtete Grundstücke zählen nun zum Verwaltungsvermögen.
Hierbei gibt es aber Ausnahmeregelungen. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 Prozent oder weniger beträgt. Wertpapiere, Kunstgegenstände et cetera fallen ebenfalls unter das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen. Aufpassen müssen vor allem Betriebe, bei denen Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören, diese zählen ebenfalls zum Verwaltungsvermögen. An sich erfreuliche Kurserhöhungen können dazu führen, dass das Verwaltungsvermögen die 50 Prozent-Grenze überschreitet. Folge: Der gesamte Betrieb ist nicht mehr begünstigt. Die Erben müssen die Erbschaftssteuer in voller Höhe zahlen.
Im Vergleich zu den vor 2009 geltenden Regelungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die neu gewährte Steuerbefreiung zumindest bei der Option 2 höher. Bei der Fünf-Jahresoption werden immerhin 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschafts- und Schenkungssteuer freigestellt, während vorher nur 35 Prozent neben einem Freibetrag von 225.000 Euro freigestellt werden. Bislang wurde das Vermögen jedoch mit den erheblich niedrigeren Buchwerten angesetzt. Stille Reserven wurden so nicht versteuert.
Jetzt werden die entschieden höheren Verkehrswerte zugrunde gelegt.
Die Auflagen, um die Vergünstigungen zu erhalten, sind nach der neuen Regelung entschieden strenger geworden. Früher spielten die Größe des Verwaltungsvermögens und die Lohnsumme dabei keine Rolle. Dies hat sich jetzt geändert.
Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht weist zahlreiche Tücken auf. Die Vermögensbestandteile des Betriebs müssen regelmäßig überwacht werden. Bisherige testamentarische Regelungen müssen im Hinblick auf das neue Recht überprüft und angepasst werden.
Über die Autorin
Fachanwältin für Erbrecht
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