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Familienkasse

Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren. Die Möglichkeiten, etwaigen Missbrauch von Kindergeldzahlungen aufzudecken, werden ab Januar 2009 deutlich größer. Bis zum 31. Dezember 2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem der 82 Millionen Deutschen ein persönliches Mitteilungsschreiben, in dem seine individuelle Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag. Mit der neuen Nummer sollen Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch verhindert werden.

Nach dem Finanzverwaltungsgesetz ist das BZSt auch zuständig für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld). Im Rahmen dieser Zuständigkeit leitet es die Steuer-ID an Finanzämter und die Sozialbehörden weiter. Dazu gehören auch die Kindergeld- beziehungsweise Familienkassen, die dann einen Datenabgleich vornehmen können.

Aufdeckung von unberechtigtem Bezug von Kindergeld

So kann unter anderem der unberechtigte Bezug von Kindergeld aufgedeckt werden, wenn zum Beispiel vom Kind die Einkommensgrenze überschritten wird.

Das kann der Fall sein, wenn das Kind Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte hat, die der Familienkasse über Recherchen aufgrund der Steuer-ID bekannt werden. Eltern, die das Kindergeld beantragt haben und beziehen, können sich nicht darauf berufen, von den Einkünften des Kindes nichts gewusst zu haben. Diese müssen immer über den Werdegang der Kinder informiert sein. Das gilt auch, wenn die Kinder nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnen und für sämtliche Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen. Diese sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen.

In allen Merkblättern der Familienkasse wird darauf hingewiesen, dass jede Veränderung im Haushalt mitgeteilt werden muss. Wegen der umfangreichen Hinweise über die Mitwirkungspflichten auf dem Kindergeldantrag, dem Kindergeldbescheid und im Merkblatt wird dem, der falsche Angaben macht unterstellt, dass er sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen will. Das gilt natürlich auch wenn man Änderungen der Verhältnisse nicht umgehend bekannt gibt, sondern trotzdem Leistungen empfängt.

Rückzahlung des Kindergelds ohne Raten

Anders als bei der Auszahlung des Kindergeldes wird die Rückzahlung in einem Betrag verlangt.

Grundsätzlich werden keine Ratenzahlungen eingeräumt. Die Kindergeldkasse kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Aufnahme eines Kredites zur Begleichung der Schuld zuzumuten ist. Falls die Umstände eine einmalige Zahlung jedoch nicht erlauben, gewähren die Familienkassen im Einzelfall dennoch eine verhandelbare Ratenzahlung.

Werden Änderungen vorenthalten und der Anspruch auf Kindergeld weiterhin in Anspruch genommen, kann das auch strafrechtliche Folgen haben. Das gilt auch, wenn bereits bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht oder Informationen beschönigt werden, die zur Bemessung des Betrages wesentlich sind. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer Strafverfolgung wegen einer Steuerstraftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit gemäß dem Bundeskindergeldgesetz und möglicherweise wegen Betrugs führen.

Die bußgeldbefreiende Selbstanzeige

Durch eine straf- beziehungsweise bußgeldbefreiende Selbstanzeige kann eine strafrechtliche Sanktion wirksam vermieden werden.

Das ist aber nur möglich, wenn der Familienkasse die Falschangaben oder unterlassenen Mitteilungen noch nicht bekannt geworden sind. Zurück zu zahlen ist in jedem Fall das zu Unrecht erhaltene Kindergeld. Sofern der Fall als Steuerhinterziehung angesehen wird, entstehen auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (Abgabenordnung). Diese Zinsen betragen 0,5 Prozent je Monat. Ist es für eine Selbstanzeige zu spät, kommt eine Einstellung der Steuerstraftat beziehungsweise der Ordnungswidrigkeit gegen Auflagen in Betracht. Ob eingestellt wird, hängt davon ab, welche Schwere der Schuld angenommen wird.

Eine Einstellung wird übrigens in keinem Fall seitens der Familienkasse erfolgen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts zuständig.


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