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Fremdanzeige

Die Selbstanzeige / Fremdanzeige bietet dem unredlichen Steuerzahler die Chance, ohne Bestrafung zur Steuerehrlichkeit zurück zu kehren.

Straffreiheit erlangt, wer die Steuerhinterziehung berichtigt, bevor eine Steuerprüfung beginnt, ein Strafverfahren eingeleitet oder die Tat entdeckt wurde. Außerdem muss der Steuersünder die verkürzte Steuer innerhalb einer gesetzten Frist nachentrichten. Die Selbstanzeige ermöglicht, anders als der Rücktritt nach § 24 Strafgesetzbuch (StGB), auch bei beendeter Straftat Straffreiheit zu erlangen.

Das Motiv des Gesetzgebers für die Selbstanzeige gründet auf rein fiskalischen Erwägungen. Es geht um die Erschließung neuer, unbekannter Steuerquellen. Im Interesse der öffentlichen Kassen ist die Selbstanzeige in weitem Umfang möglich. Für die Straffreiheit genügt das objektive Vorhandensein der oben genannten Voraussetzungen. Eine wirksame Selbstanzeige oder Fremdanzeige führt zum Freispruch beziehungsweise zur Verfahrenseinstellung. Sowohl Täter als auch Teilnehmer (Gehilfe, Anstifter), können durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Die Straffreiheit kommt eigentlich nur demjenigen zugute, der in eigener Person die Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt.

Durch die steuerliche Fremdanzeige wird ausnahmsweise auch derjenige straffrei, dessen Steuervergehen durch die Anzeige eines Dritten mitumfasst wird.

Er kommt also in den Genuss der Straffreiheit, obwohl er keine Selbstanzeige einreicht. § 153 Abgabenordnung (AO) verpflichtet nicht nur den Steuerschuldner sondern auch Erben oder Geschäftsführer dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, dass eine abgegebene Steuererklärung fehlerhaft war, sobald sie das erkennen.

Sinn und Zweck der Fremdanzeige ist es zu verhindern, dass jemand, der eine Steuererklärung nachholt oder berichtigt, einen anderen, der die Erklärung nicht oder falsch abgegeben hat, der Strafverfolgung aussetzt. Er könnte sonst aus Rücksicht auf den Steuersünder geneigt sein, davon abzusehen, eine richtige oder korrigierte Erklärung abzugeben. Deshalb soll der Dritte von der Strafverfolgung verschont werden, außer ihm oder seinem Vertreter wurde bereits die Einleitung eines Steuerstraf- / Bußgeldverfahrens bekannt gegeben.

Für den Anzeigepflichtigen wird damit ein kaum lösbarer Interessenkonflikt vermieden.

Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, ist die Straffreiheit davon abhängig, dass er die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist bezahlt. Voraussetzung einer wirksamen Fremdanzeige ist das Bestehen einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Anders als bei einer Selbstanzeige setzt die Fremdanzeige nur die rechtzeitige ("unverzügliche") und ordnungsgemäße Anzeige voraus, nicht aber die Richtigstellung der Angaben. Ein neu eingesetzter Geschäftsführer oder auch ein Erbe hat mangels eigener Kenntnis der Sachlage in der Regel Probleme, das Ausmaß der Verkürzungen im Einzelnen aufzuklären.

Der Regelungsbereich der Fremdanzeige betrifft nach herrschender Auffassung nur diejenigen Dritten, die ihrerseits die Berichtigungspflicht nach § 153 AO verletzt haben. Diejenigen, welche die Ursprungserklärung bewusst unrichtig und unvollständig eingereicht haben, bleiben also außen vor. Der ursprüngliche Steuerhinterzieher soll nicht von der Fremdanzeige profitieren. Für den Steuerberater kommt die Fremdanzeige zu Gunsten eines Steuerpflichtigen nicht in Betracht. Nach Auffassung des BGH betrifft ihn die Berichtigungspflicht nicht.

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RA Hans Georg Hofmann

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