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Vermögensabschöpfung

Vermögensabschöpfung bei Steuerhinterziehung und anderen Straftaten.

Steuerhinterziehung kann auch für an der Straftat unbeteiligte Dritte Folgen haben. Auch Dritte können im Rahmen eines zunehmenden Strafverfolgungsdrucks von der Beschlagnahme, der Einziehung und dem Verfall betroffen sein.

Beispiel: Der Steuerhinterzieher überlässt das Vermögen, das er durch Hinterziehung erworben hat einem Dritten, etwa seiner Ehefrau.

Hier kann die Finanzverwaltung bereits vor Klärung der strafbaren Steuerhinterziehung einen dinglichen Arrest (= vollstreckungssicherende Beschlagnahme) in das Vermögen der Ehefrau anordnen lassen. Die Voraussetzungen an den Arrestgrund sind nicht besonders hoch. Die Finanzverwaltung hat die Neigung, allein aus dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung auf eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht des Beschuldigten zu schließen. Das ist zwar angreifbar, dennoch ist ein Arrest und damit die vorläufige Sperre des beschlagnahmten Vermögens möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gegeben sind. Das ist zum Beispiel bei Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung der Fall.

Wird die Maßnahme vom Gericht angeordnet, darf sie, auch wenn keine dringenden Gründe vorliegen, bis zu zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden.

Die Folge ist hier für den Betroffenen oftmals erheblich, so kann das gesamte Vermögen der - vorläufigen - Sperre unterfallen. Dies bedeutet komplette Bewegungsunfähigkeit und kann bis zur absoluten Zahlungsunfähigkeit führen. Zudem ist zu beachten, dass auch sehr schnell Vermögenswerte mit erfasst werden, die letztlich nicht erfasst werden dürfen.

Mit der Beschlagnahme werden nicht nur die Konten gesperrt, vom Arrest sind auch alle Sachen betroffen, die möglicherweise unmittelbar oder mittelbar Beweise für die verfolgte Tat erbringen können. Gegenstände, die den Behörden freiwillig herausgegeben werden, werden nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt. Die Beschlagnahme endet mit Rechtskraft des Urteils, in dem die Steuerhinterziehung festgestellt wird, unabhängig davon, ob die arrestierten Gegenstände für verfallen erklärt oder eingezogen werden.

Der Verfall gehört zu den Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren und findet somit nicht als Strafmaßnahme statt.

Ziel des Verfalls ist die Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten, man spricht deshalb von „Finanzermittlungen“. Er setzt grundsätzlich nur eine rechtswidrige Tat voraus. Nicht erforderlich ist, dass eine vorsätzlich begangene Straftat begangen wurde. Verfall und Einziehung greifen auf einzelne, mit der Tat in Verbindung stehende Gegenstände (Einziehung) und das Abschöpfen von Vorteilen, die durch die Tat erlangt werden (Verfall), zu.

Der Einziehung unterliegen auch Tatmittel, zum Beispiel auch ein Kraftfahrzeug, mit dem eine Person ohne Fahrerlaubnis gefahren ist oder Gegenstände wie Falschgeld und gefälschte Urkunden. Das Gleiche gilt für Bestechungsgelder oder für bei Betäubungsmittelaufkäufen eingesetztes Kaufgeld, Belohnungen und andere mehr. Weiter betroffen sind im Eigentum Dritter stehende Sachen, zum Beispiel auch unerlaubt benutzte Abhör- und Aufnahmegeräte, Waffen, Explosivmittel, Drogen et cetera.

Dem Verfall wiederum unterliegt nicht nur die ursprünglich erlangte Sache oder das ursprünglich erlangte Recht, sondern auch deren Surrogate , wenn der Täter den Gegenstand veräußert oder verbraucht hat. Dazu zählen insbesondere Vermögenswerte, die der Täter erlangt hat.

Eine doppelte Abschöpfung des Erlangten über die Anordnung des Verfalls ist allerdings nicht zulässig.

Sofern der Steuerhinterzieher aufgrund der steuerlichen Festsetzung bereits das Erlangte an den Steuerfiskus (ganz- oder teilweise) abgeben muss, ist dies zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt allerdings das Bruttoprinzip. Das heißt, dass bei illegalen Geschäften auch der Teil nicht abzugsfähig ist, den man in das Geschäft investiert hat.

Im Beispielsfall ist die Ehefrau nicht schon Mittäter oder Teilnehmer an der Steuerhinterziehung des Ehemannes, wenn ihre „Tatbeteiligung“ sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben. Selbst bei Zusammenveranlagung und trotz Eigeninteresses trifft sie keine Schuld, wenn der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte gemacht hat.

Über den Autor

RA Dr. Heinrich Schaefer-Drinhausen


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