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Vorsteuerabzug für Holding-Gesellschaften – die Führungsholding macht es möglich

Besteht eine Unternehmensgruppe aus mehreren Gesellschaften, werden diese häufig aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unter einer Dachgesellschaft, der sogenannten Holding, gebündelt. Meist bezieht die Holding-Gesellschaft in mehr oder weniger großem Umfang Leistungen von Dritten, wie zum Beispiel Rechtsanwälten oder Unternehmensberatern.

Da diese Dienstleister ihre Leistungen mit Umsatzsteuer an die Holding-Gesellschaft abrechnen, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Holding die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Finanzholding versus Führungsholding

Beschränkt sich der Zweck und die Tätigkeit der Holding auf das Halten, Verwalten und die Veräußerung von Gruppengesellschaften, kann die Holding Umsatzsteuern aus Rechnungen für bezogene Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen, da es sich um eine sogenannte Finanzholding handelt.

Anders ist dies bei einer so genannten Führungsholding, die gegenüber ihren Tochtergesellschaften Management-, Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsleistungen erbringt. Dieser steht der Abzug von Vorsteuer aus Eingangsrechnungen zu, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausgangsleistungen der Holding stehen.

Zieht beispielsweise die Holding im Rahmen der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung ihrer Tochtergesellschaften Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu, kann die Holding die in deren Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Schwierig wird es, wenn sich die von der Holding bezogenen Leistungen nicht eindeutig dem Führungs- oder Finanzbereich der Holding zuordnen lassen. Besonders bei Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung der Holding, zum Beispiel Beteiligung von Finanzinvestoren oder Ausgabe von Aktien, entsteht oft Streit mit der Finanzverwaltung darüber, ob die Umsatzsteuer aus den Rechnungen der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen beauftragten Berater als Vorsteuer abziehbar ist.

Worauf Sie achten müssen

Um für die Holding einer Firmengruppe einen möglichst hohen Vorsteuerabzug zu erreichen, ist daher auf Folgendes zu achten:

1. Die Holding ist als Führungsholding und nicht als reine Finanzholding auszugestalten. Dies wird über Management-, Beratungs- und sonstige Geschäftsbesorgungsleistungen erreicht, die die Holding gegenüber ihren Tochtergesellschaften vereinbart und auch tatsächlich erbringt.

2. Kapitalmaßnahmen der Holding sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Eigenkapital ihrer Tochtergesellschaften stehen.

3. Rechnungen an die Holding sollten erkennen lassen, welchem Aufgabenbereich (Finanz- oder Führungsaufgaben) der Holding die Leistung zuzuordnen ist.

Über den Autor

RA Andreas Luecke


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