Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Steuerhinterziehung

Neues (Wort-)Ungetüm der Bundesregierung, das nicht nur bei Steuerhinterziehung greift - das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll Steueroasen austrocknen.

Seit dem 1. August 2009 ist das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in Kraft, das nicht nur Steuerhinterzieher betrifft, sondern auch ehrliche Privatpersonen und Unternehmer mit Auslandsbeziehungen. Die verschärften Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten sind ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 Euro müssen in Zukunft Aufzeichnungen und Unterlagen über Ihre Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren. Das ist unabhängig davon, ob diese Einkünfte einen Bezug zum Ausland haben oder nicht. Darüber hinaus ist bei diesen Steuerpflichtigen in Zukunft ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig. Bisher durfte eine solche Prüfung nur bei besonderem Anlass angeordnet werden. Daraus wird deutlich, dass durch dieses Gesetz nicht nur Steuerhinterzieher betroffen sind.

Allein das Überschreiten der Einkunftsgrenze, die für jeden Ehegatten getrennt gilt, begründet in Zukunft einen Generalverdacht auf Steuerhinterziehung.

Dieser endet erst, wenn die Einkunftsgrenze fünf Jahre ohne Unterbrechung nicht überschritten wird.

Unternehmer mit Geschäftsbeziehungen zu „nicht kooperativen Staaten“ (Steueroasen) müssen nun besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten erfüllen, wenn die Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus diesen Geschäftsbeziehungen 10.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigen. Bei Verletzung dieser Pflichten wird der Betriebsausgabenabzug verwehrt oder steuerliche Privilegien gestrichen, wie beispielsweise die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen.

Folgende Aufzeichnungen müssen zeitnah erstellt und auf Anforderung vorgelegt werden:

  • Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen;

  • Verträge und Vereinbarungen mit den Beteiligten;

  • vom Unternehmer genutzte Wirtschaftsgüter;

  • Geschäftsstrategie;

  • Anteilseigner der Gesellschaft bei Geschäftsbeziehungen zu einer Gesellschaft.

Erklärung an Eides statt bei Beziehungen zu Banken in Staaten, die als Steueroasen angesehen werden.

Kapitalanleger mit Geschäftsbeziehungen zu Banken und Finanzinstituten aus diesen Steueroasen müssen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, insbesondere hinsichtlich der erzielten Einkünfte, an Eides statt versichern. Das betrifft auch Privatpersonen mit Einkünften unter 500.000 Euro. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bisher verschwiegene Vermögen werden in Zukunft durch eine weitere Straftat begleitet. Ab dem Jahr 2011 kann einem Steuerpflichtigen somit der Weg in die Steuerehrlichkeit durch Selbstanzeige verbaut sein, da er ja für 2010 eine fehlerhafte Versicherung an Eides statt abgegeben hat.

Aber nicht genug: zusätzlich zur Versicherung an Eides statt muss der Kapitalanleger die Finanzbehörde ermächtigen, Auskunftsansprüche gegen das Kreditinstitut geltend zu machen. Aufgrund dieser Vollmacht kann die Finanzbehörde im Namen des Steuerpflichtigen in Zukunft direkt Unterlagen bei dem Kreditinstitut anfordern und gerichtlich durchsetzen.

Steueroasen sind Staaten, die international keine Vereinbarung über einen Auskunftsaustausch nach OECD-Standards getroffen haben.

Welche Staaten hiervon betroffen sind, steht noch nicht fest. Eine Veröffentlichung durch das Bundesfinanzministerium wird in Kürze erwartet. Der internationale Druck, insbesondere durch die USA, hat aber dazu geführt, dass bereits verschiedene Staaten wie zum Beispiel Lichtenstein, Dubai oder die Vereinigten Arabischen Emirate Auskunftsabkommen abgeschlossen haben. Diese Staaten liefern ab 2010 in begründeten Einzelfällen zur Steuerhinterziehung relevante Daten. Andere Staaten haben bereits Auskunftsabkommen angekündigt, beispielsweise die Schweiz und Luxemburg.

Ob am Schluss wie bereits am 5. August in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung eine „Leere Liste“ veröffentlicht wird, bleibt abzuwarten. In einem solchen Fall werden die meisten bisher „widerspenstigen“ Staaten Auskunftsabkommen abgeschlossen haben.

Experten äußern erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes, so beispielsweise Prof. Dr. Kessler (Der Betrieb 2009, S. 1.314) oder das Institut der Wirtschaftsprüfer. Eine Entscheidung darüber wird aber erfahrungsgemäß erst in einigen Jahren gefällt werden, sodass die aus dem Gesetz resultierenden Auflagen trotz allem bereits jetzt erfüllt werden müssen.

Fazit:

Durch dieses Gesetz soll der Druck auf Schwarzgeldkonten erhöht werden. Bedenklich ist, dass dieser Druck auf Kosten von Unternehmern, die in Zukunft eine in der Praxis nicht erfüllbare Dokumentationspflicht trifft, und von gut verdienenden Privatpersonen, die durch Aufbewahrungspflichten betroffen sind, aufgebaut wird. Wohl nicht der einzige Grund, warum dieses Gesetz gegen die Steuerhinterziehung in der Fachpresse kritisch gesehen wird.


Weitere Artikel des Autors (2)

  • Immobilienrecht
    Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Andreas Messmer

    Immobilienkauf in der Schweiz - für Ausländer gelten Einschränkungen.

    Weiterlesen    

  • Wirtschaftsrecht
    Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Andreas Messmer

    Deutschen Vorstandsmitgliedern in Schweizer Gesellschaften drohen hohe Nachforderungen durch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

    Weiterlesen    


Das könnte Sie auch interessieren:

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche