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Liquiditätsfalle Pflichtteilsrechte

Bei jeder Unternehmensnachfolge sind neben den gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekten weitere Gefahren zu berücksichtigen.

Das sind die Pflichtteilsrechte der Angehörigen. Die Pflichtteilsrechte stehen Kindern, Ehegatten und (bei Kinderlosigkeit des Erblassers) sogar den Eltern zu, wenn diese nächsten Verwandten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Das Gefährliche der Pflichtteilsrechte ist, dass sie einen unmittelbar fälligen Baranspruch verkörpern. Der Pflichtteil wird über die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ermittelt. Gerade bei (regelmäßig) nicht liquidem Unternehmensvermögen kann das ein empfindlicher Schlag sein.

Beispielsweise beträgt der Wert eines Unternehmens eine Million Euro. Der Unternehmer und sein Ehepartner haben ein im Mittelstand trotz aller Nachteile oftmals verwendetes, so genanntes Berliner Testament errichtet. In diesem Testament setzen sich die Ehepartner zunächst wechselseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten geht das Vermögen auf die Schlusserben über. Im ersten Erbgang haben die Nachkommen Pflichtteilsrechte, weil sie bei dem Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten de facto enterbt werden. Stirbt nun der Unternehmer als erstes, so beträgt der Pflichtteilsanspruch eines im ersten Erbgang enterbten Einzelkindes immerhin ¼ des Verkehrswertes des Nachlasses. Das wären hier allein hinsichtlich des Unternehmensvermögens 250.000 Euro. Bei entsprechender Geltendmachung müssten sie sofort und in bar aufgebracht werden.

Pflichtteilsrechte können das Unternehmen ruinieren

Wirksam ausschließen lassen sich Pflichtteilsrechte nur durch notariellen Pflichtteilsverzicht, der sinnvollerweise im Rahmen einer vorweg genommenen Erbfolge vereinbart werden sollte. Gelingt dies nicht, könnte der spätere Erblasser die Pflichtteilsansprüche der Berechtigten zu Lebzeiten selbst durch diverse Verschiebungen von Vermögen an Dritte nur unter besonderen Bedingungen reduzieren. In solchen Konstellationen erfolgt grundsätzlich eine fiktive Zurechnung dieser Verschiebungen zum Nachlass.

Hierbei wirkt allerdings das seit 1. Januar 2010 geltende neue Erbrecht „entgegenkommend”. Schenkungen an Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todeszeitpunkt lösen die so genannten Pflichtteilsergänzungsansprüche der Berechtigten nur noch unter Berücksichtigung der bis zum Tod verstrichenen Zeit aus. Sind also beispielsweise seit einer Schenkung drei Jahre vergangen, wird der Wert der Schenkung dem Nachlassvermögen zur Ermittlung der Pflichtteilsrechte nur noch in Höhe von 70 Prozent fiktiv zugeschlagen.

Zu beachten ist aber, dass diese Frist von zehn Jahren nicht bei Schenkungen unter Ehegatten gilt, da der Fristenlauf hier nicht vor Auflösung der Ehe beginnt.

Eine ähnliche Einschränkung muss der Schenker bei Vorbehalt von Nutzungsrechten beachten, da die Rechtsprechung insoweit eine „endgültige Trennung” des Schenkers vom (späteren Nachlass-)Vermögen verneint. Die Unternehmensnachfolge muss also auch unter Berücksichtigung eventueller Pflichtteilsrechte sorgfältig durchdacht werden.

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RA Dr. Michael Fromm

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