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Schadensersatz bei Plagiatverkäufen im Rahmen einer eBay-Auktion.

Die Auktionsplattform eBay ist aus dem täglichen Geschäftsleben nicht mehr weg zu denken. Bieter rechnen mit attraktiven Schnäppchen während Anbieter auf einen Verkauf über Wert spekulieren. Im Regelfall pendelt sich das Höchstgebot zwischen beiden Erwartungshaltungen ein.

Wie allerdings verhält sich der Fall, wenn der Käufer ein unverhältnismäßig günstiges Markenmobiltelefon erwirbt, welches sich im Nachhinein als Plagiat herausstellt? Mit dieser Fragestellung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28. März 2012 – Aktenzeichen: VIII ZR 244/10). Zu entscheiden hatte der BGH, ob dem Käufer Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zustehen, wenn der Originalpreis solch eines Markenmobiltelefons bei 24.000 Euro liege und der Kläger ein Plagiat für 782 Euro bei einem Startgebot von einem Euro ersteigere.

Keine Nichtigkeit infolge Sittenwidrigkeit

Zunächst verneinte der BGH die Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Richter begründeten das damit, dass aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann. Der Reiz der Internetauktion liege darin, dass die Möglichkeit zum Erwerb zu Schnäppchenpreisen bestehe und der Anbieter die Chance erhält, einen vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen.

Eine Nichtigkeit des Kaufvertrags ist nach Ansicht des BGH nicht bereits deshalb gegeben, weil der Käufer ein Höchstangebot abgibt, welches deutlich unter dem tatsächlichen Originalpreis der zu ersteigernden Ware liegt. Vielmehr bedürfte es für die Annahme der Nichtigkeit weiterer Umstände. Diese könnten beispielsweise darin liegen, dass der Bieter trotz der bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not des Anbieters ausnutzt oder eine sonstige verwerfliche Handlungsweise an den Tag legt.

Beschaffenheitsvereinbarung

Gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Originalexemplar handelt, spreche nach Ansicht des BGH nicht bereits der gewählte Startpreis des Anbieters der eBay-Auktion von einem Euro. Der Startpreis habe angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich keinen Aussagegehalt. Der letztendlich zu erzielende Preis sei dabei gänzlich unabhängig vom Startpreis. Gerade das System des Höchstbietenden veranlasse Anbieter dazu, auch bei hochwertigen Artikeln einen geringeren Startpreis zu wählen, um eine Vielzahl von Interessenten für den Gegenstand zu erreichen.

Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Eigenschaft einer Originalware getroffen wurde, ist aus der Angebotsbeschreibung des Anbieters zu entnehmen, wobei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Bezeichnet der Anbieter seine Ware bereits so, dass der Eindruck entsteht, es handle sich um Originalware, kann dem Bieter keine fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden, das Plagiat nicht erkannt zu haben, weil ein geringer Startpreis gewählt wurde.

Folgen für das Anbieten bei eBay

Bieter haben sich mangels Sichtung der Ware auf die Beschreibung des Anbieters zu verlassen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass seitens des Anbieters unspezifische Beschreibungen zu Schadensersatzansprüche führen können. Es ist den Anbietern zu raten, bei der Formulierung der Angebotsbeschreibung die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um keinen Regressansprüchen ausgesetzt zu werden. eBay selbst verbietet den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich. Ist sich der Anbieter nicht sicher, ob es sich bei der angebotenen Ware um eine Fälschung handelt, sollte er dies vorab prüfen lassen oder einen entsprechenden Hinweis in seine Angebotsbeschreibung aufnehmen.

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Dr. Malte Magold

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