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Ehrverletzende Postings

Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

BGH stellt klar: Auch ehrverletzende Internetveröffentlichungen können Schadensersatzforderungen auslösen.

Nach Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 8 Abs. 1 Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen geschützt. Dies kann Einschränkung durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG, Artikel 10 EMRK erfahren. Voraussetzung ist hier, dass es sich bei den Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt, die von Wahrheitsgehalt sind. Denn wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

Im Urteil des BGH vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12) hatte dieser klargestellt, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch dann zuzurechnen ist, wenn diese erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrages durch Dritte im Internet entstanden ist.

Auch die Verbreitung von ehrverletzenden Äußerungen kann zu Haftung führen.

Dies bedeutet für Nutzer von Sozialportalen, Beispiel Facebook, dass sie sich bei unwahren Tatsachenbehauptungen beleidigenden Inhaltes zulasten eines Dritten auch dann Schadensersatzansprüchen und weiteren Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen können, wenn sie diese Behauptungen nicht nur selbst eingestellt haben, sondern auch durch Verlinkungen mit Dritten einem größeren Kreis von Lesern zur Ansicht gebracht werden. Dies hat der BGH damit begründet, dass auch der Verbreiter sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann selbst zu eigen macht, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint.

Meinungsfreihet rechtfertigt nicht alles.

Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung jedoch im Einzelfall zu prüfen. Hierbei kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird.

Es ist also Obacht zu geben, zum einen wenn man selbst solche Äußerungen verbreitet, zum anderen aber auch, wenn man sich solcher Äußerungen bedient und diese einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.Je nach Schwere der herabsetzenden Äußerung beziehungsweise unwahrer Tatsache und des Verbreitungsgrades werden entsprechende Geldentschädigungsansprüche bemessen. Dies kann unter Umständen mehrere tausend Euro zur Folge haben.

Über den Autor

Dr. Eberhard Frohnecke


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