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Unerwünschte Werbung

Unter unerwünschter Werbung versteht man Werbematerialien, die dem Empfänger zugestellt werden, ohne dass dieser durch schlüssiges Verhalten oder durch sein ausdrückliches Einverständnis zugestimmt hat. Unerwünschte Werbung wird häufig per Post verschickt. Allerdings gibt es auch weitere Arten der Zustellung.

Mit der wachsenden Bedeutung des Internets gewinnt insbesondere die Versendung von Werbung per E-Mails zunehmend an Bedeutung. Auch Werbeanrufe von Unternehmen stellen bei fehlender Zustimmung unerwünschte Werbung dar. Die Verbraucher haben jedoch die Möglichkeit, sich vor der Zustellung nicht erwünschter Werbung zu schützen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Urteile verschiedener Gerichte halten die entsprechenden rechtlichen Grundlagen bereit.

Unerwünschte Werbung per Post

Bei unerlaubter Werbung per Post handelt es sich im Regelfall um nicht adressierte Postwurfsendungen. Da der Verbraucher durch solche Briefe in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat er einen Anspruch auf Unterlassung. Nach einem Urteil des Landgerichtes Flensburg genügt ein auf dem Briefkasten angebrachter Hinweis wie "Keine Werbung", um den Einwurf unerwünschter Werbematerialien zu verhindern. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung besteht jedoch nicht. Ist das Werbematerial persönlich adressiert, ist dies nicht von Vornherein unzulässig.

In solchen Fällen muss sich der Empfänger direkt an das werbende Unternehmen wenden, um die Zusendung weiterer Materialien zu verhindern. Einen Sonderfall bilden Hauswurfsendungen wie kostenfreie Zeitungen und Zeitschriften. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm kann die Zustellung solcher Sendungen dadurch verhindert werden, dass der Verbraucher den Hinweis "Keine Werbung" um den zusätzlichen Hinweis "Keine kostenlosen Zeitungen" ergänzt.

Sonstige Zustellungsarten

Wird unerwünschte Werbung per E-Mail versandt, dann spricht man von Spam. Mittlerweile handelt es sich bei mehr als 70 Prozent aller E-Mails um Nachrichten mit werbendem Charakter. Seit im Jahr 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reformiert wurde, gibt es für Werbemaßnahmen per E-Mail allerdings die entsprechenden gesetzliche Regelungen. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtssprechung unter anderem festgelegt, dass die Versendung von Werbe-E-Mail ohne Einverständnis des Empfängers wettbewerbswidrig ist.

Ebenfalls seit dem Jahr 2004 gibt es gesetzliche Regelungen für den Bereich Telefonmarketing. Nun gilt, dass Werbeanrufe nur dann erlaubt sind, wenn der Verbraucher vorab seine Zustimmung erteilt hat. Werbung während der Nutzung mobiler Geräte wie Smartphones oder Tablet-Computer sind rechtlich noch nicht erfasst. Auch diesem Grund muss der Benutzer nach wie vor auch über einen längeren Zeitraum hinweg Werbung konsumieren, ohne diese abschalten zu können.

Fazit: Gegen unerwünschte Werbung kann man sich wehren

Prospekteflut im Briefkasten, Werbeanrufe oder Spam-Mails im E-Mail-Postfach? Das muss nicht sein! Um die Zustellung unadressierter Postwurfsendungen und Prospeke zu verhindern, genügt der Hinweis "Keine Werbung" am Hausbriefkasten. Wer auch auf Hauswurfsendungen wie kostenlose Zeitungen verzichten will, kann den Hinweis um "Keine kostenlosen Zeitungen" ergänzen.

Telefonmarketingmaßnahmen sind ebenfalls nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher sein ausdrückliches Einverständnis gibt, welches jederzeit widerrufen werden kann. Auch die Versendung von Werbung per E-Mail ist nach den gesetzlichen Regelungen des UWG nicht erlaubt. Anwaltliche Unterstützung finden Sie auf www.advogarant.de.

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