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Rechtsschutzbedingungen

Unwirksame Klausel in den Rechtsschutzbedingungen vieler Rechtsschutzversicherungen - Bedingungsausschluss bei Kapitalanlagen unwirksam.

Nicht zuletzt in Folge der Finanzkrise hatten Verbraucher häufig festgestellt, dass sie hinsichtlich der Anlageberatung ihrer Banken nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt worden waren. Die Anzahl der entsprechenden Schadensersatzprozesse gegen die Kapitalanlagenvermittler war stetig angestiegen. In Folge dessen hatten die Rechtsschutzversicherungen versucht in ihren Bedingungswerken den Versicherungsschutz hinsichtlich solcher Kapitalanlage-Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. In den neueren, allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, in etwa ab dem Jahr 2006, ist ein solcher Ausschluss nahezu allen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen zu entnehmen.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Verfahren nunmehr auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes eine solche, bei den Rechtsschutzversicherern übliche Ausschlussklausel für Kapitalanlagerechtsstreitigkeiten überprüft (Aktenzeichen 29 U 589/11). Die Klausel in den Rechtsschutzbedingungen, mit denen die Rechtsschutzversicherungen versuchen, sich der Kostendeckung für einen solchen Rechtsstreit zu entziehen, lautete im vorliegenden Fall konkret wie folgt:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Da solche Rechtsschutzbedingungen allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist deren Wirksamkeit nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überprüfbar.

Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine solche Klausel dem Transparenzgebot entsprechen muss. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht München verstößt die vorzitierte Klausel gegen das Transparenzgebot, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der ihm für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch hierdurch wieder eingeschränkt werden soll. Gerade bei dem Begriff „Effekten“ handelt es sich aber nicht um einen Ausdruck, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Es kommt vielmehr für die Auslegung in erster Linie auf den Sprachgebrauch des täglichen Lebens an.

Dem durchschnittlichen Verbraucher wird die Bedeutung des Begriffs „Effekten“ in der Regel auf Anhieb nicht geläufig sein. Eine eindeutige Definition dieses Begriffes besteht nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich aus allgemein zugänglichen Quellen über die Bedeutung des Begriffs „Effekten“ zu unterrichten sucht, wird unter Berücksichtigung des Klammerinhalts (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) zwar erkennen, dass Effekten eine Teilmenge der Wertpapiere sind. Er erhält jedoch keine eindeutige Antwort, welche weiteren Kriterien erfüllt sein müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind. Gleiches gelte für die Formulierung „(z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.

Auch die Reichweite dessen wird dem Versicherungsnehmer nicht verständlich.

Das Oberlandesgericht München hat auch die Formulierung „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als intransparent und damit für unwirksam erklärt. Denn diese Formulierung lässt den Versicherungsnehmer im Unklaren, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden. Bei dieser Art der Formulierung kommt auch die Geltendmachung anderer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, in Betracht. Wer also über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die eine solche Klausel in den Rechtsschutzbedingungen enthält, kann für den Fall einer Kapitalanlagestreitigkeit uneingeschränkt Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung verlangen. Auch ähnliche Formulierungen in solchen Ausschlussklauseln können aufgrund vorgenannter Feststellungen des Oberlandesgericht München unwirksam sein. Hier ist es ratsam, vor Stellung einer solchen Rechtsschutzanfrage Rechtsrat einzuholen.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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