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Versicherungsmakler

Zu den Pflichten des Versicherungsmaklers gehört im Versicherungsfall auch ein Hinweis auf die Ausschlussfrist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2009 - Aktenzeichen: III ZR 21/09 - den Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers deutlich abgesteckt. Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hatte bei einem Motorradunfall einen Bruch des Oberschenkels erlitten, einschließlich Muskelrisses und Bruch des Handwurzelknochens. Der Beklagte, der für den Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler tätig war, unterstützte ihn bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus von ihm vermittelten Unfallversicherungen bei verschiedenen Versicherern. Hierbei erstellte der beklagte Versicherungsmakler die Unfallschadensanzeige an die Unfallversicherung, die nach Vorlage zur Unterschrift an den Versicherungsnehmer und sodann an den Versicherer gesandt wurde. Der Versicherer hatte dann den Versicherten schriftlich um Vervollständigung der dort gemachten Angaben und um Unterzeichnung an den in dem Schreiben farbig markierten Stellen gebeten. Von diesem Schreiben erhielt der Versicherungsmakler erst später Kenntnis.

Innerhalb von einem Jahr, beziehungsweise 15 Monate nach dem Unfall, gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab.

In der zweiten Jahreshälfte wandte sich der Makler an den Unfallversicherer, nachdem der Versicherte ihn über den Stand der Angelegenheit unterrichtet hatte. Der Versicherer hatte unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 7 Absatz 1 (1) Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 94 eine Leistung abgelehnt. Der Versicherte ist der Ansicht, dass ihn der Versicherungsmakler auf diese Ausschlussfrist hätte hinweisen müssen und verlangt nunmehr von dem Makler Schadensersatz.

Der BGH stellt hierbei klar, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weitgehend sind. Dieser wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten könne der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von Ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachverwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Die Pflichten des Versicherungsmaklers beginnen bereits bei dem korrekten Ausfüllen der Anträge vor Versicherungsbeginn und umfassender Beratung hierzu.

Sie enden dabei im Bereich der Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.

Dies gelte nach den Ausführungen der Bundesrichter insbesondere für die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige. Dementsprechend hätte der vorliegend verklagte Makler den Versicherungsnehmer auf sein Ersuchen bei der Unfallschadenanzeige und auch bei der weiteren Abwicklung der übrigen, ebenfalls von ihm vermittelten Versicherungen unterstützen müssen.

Da der Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Versicherungen vertraut ist, wird ihm vom BGH hierzu eine besondere Sachkunde im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen zugeordnet. Dem Versicherungsnehmer sind die Versicherungsbedingungen regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig. Aus diesem Grunde durfte der Versicherte von dem Makler erwarten, dass dieser die Interessen des Versicherungsnehmers umfassend vertritt und ihn daher auch aufklärt.

Der BGH hat daher klargestellt, dass der Versicherungsmakler nicht nur weitreichende Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber hat.

Er ist auch verpflichtet, den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer hinzuweisen. Das gilt zumindest in Fällen, in denen für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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