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Augenblicksversagen

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Unter Umständen steht dann der Vorwurf der groben Ordnungswidrigkeit im Raum.

Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn ein ansonsten aufmerksamer und konzentriert agierender Verkehrsteilnehmer für eine sehr kurze Zeitspanne die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer acht läßt.

Augenblicksversagen und Fahrverbot

Der BGH hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 11.09.1997, AZ 4 StR 638/96 dargelegt, dass ein Fahrverbot unter anderem dann verhängt werden kann, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG grob pflichtwidrig begangen hat.

Beim Vorliegen eines Augenblickversagens ist jedoch eine Ahndung wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens im Straßenverkehr ausgeschlossen.

Ein sogenanntes “Augenblicksversagen” kann zum Beispiel vorliegen, wenn glaubhaft vorgetragen werden kann, dass man eine Ampel bei Rotlicht überfahren habe, weil man das Rotlicht wegen grellen Sonnenscheins nicht habe erkennen können.

Augenblicksversagen und Ausschluss des Versicherungsschutzes

In der Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Verkehrsteilnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Letzteres hat er in der Regel dann getan, wenn der Verkehrsunfall infolge einer grob pflichtwidrigen Ordnungswidrigkeit verursacht wurde, beispielsweise aufgrund des Überfahrens einer Ampel bei Rotlicht.

Kann ein Augenblicksversagen erfolgreich vorgetragen werden, entfällt der Vorwurf des Versicherers der groben Fahrlässigkeit, so dass er für den Schaden eintreten muss.

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Leopold Abt

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