Fahrtenbuchauflage
Im offiziellen Sprachgebrauch der Behörden hat die Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keinen Sanktionscharakter.
Tatsächlich ist das Führen eines Fahrtenbuches sehr lästig und wird daher auch völlig zu Recht als Strafe empfunden. Eine Fahrtenbuchauflage kann festgesetzt werden, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nach einer oder mehreren Ordnungswidrigkeiten nicht festgestellt werden konnte. Das kommt häufig bei Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, wenn die Bußgeldstelle den Anhörungsbogen standardmäßig zunächst an den Fahrzeughalter versendet. Dabei ist es aus rechtsstaatlicher Sicht überaus bedenklich, dass der Halter - als Betroffener - zwar keine Angaben zur Sache machen muss, aber gleichwohl dazu verpflichtet sein soll, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Dies soll nach der Rechtsprechung sogar dann gelten, wenn er einen Familienangehörigen beschuldigen müsste.
Trotzdem gilt auch für die Fahrtenbuchauflage das Verhältnismäßigkeitsprinzip. So bleiben unwesentliche Verstöße außer Betracht. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei Androhung eines Fahrverbotes, das Fahrtenbuch schon beim ersten Verstoß angeordnet werden.
Die erste Fahrtenbuchauflage dauert in der Regel sechs Monate.
In Einzelfällen kann der Zeitraum aber auch verlängert werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bei einer Verkehrsunfallflucht eine Fahrtenbuchauflage von drei Jahren für angemessen erachtet. Sogar eine unbefristete Auflage soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zulässig sein.
Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist festgestellt werden kann. Dabei kann sich die Bußgeldstelle jedoch nicht gemütlich in den Sessel zurücklehnen und den Halter zu ihrem Hilfsbeamten im Ermittlungsverfahren bestimmen. Allerdings ist bei einer durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit der gebotene Ermittlungsumfang durchaus gering. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Halter bei der Anhörung Angaben zum Fahrer oder zum Kreis der möglichen Fahrer gemacht hat.
Den Angaben des Halters muss die Bußgeldstelle in jedem Falle nachgehen.
Dabei soll der Halter grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört werden. Es handelt sich hierbei zwar nicht um eine starre Frist, allerdings kann man von dem Halter nicht verlangen, dass er sich noch lange nach dem Verstoß daran erinnert, wer seinerzeit der Fahrer beziehungsweise die Fahrerin gewesen ist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn dem Anhörungsbogen ein Fahrerfoto beigelegt wird. Dann gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht, da hier das Erinnerungsvermögen des Halters nicht gefordert ist.
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